CAS 2025/A/11609
Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Sascha Stendebach
Rubrum
CAS 2025/A/11609 Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Sascha Stendebach
SCHIEDSURTEIL des
COURT OF ARBITRATION FOR SPORT in folgender Besetzung:
Einzelschiedsrichter: Herr Patrick Lafranchi, Rechtsanwalt in Bern, Schweiz
In der Streitsache
Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA), Bonn, Deutschland
vertreten durch Dr. Karsten Hofmann, Rechtsanwalt, Bonn, Deutschland
Berufungsklägerin
und
Herr Sascha Stendebach, […], Deutschland
Berufungsbeklagter
I. PARTEIEN
1. Die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland («Berufungsklägerin» oder «NADA») ist die für Deutschland zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation.
2. Herr Sascha Stendebach («Berufungsbeklagter» oder der «Athlet») ist Kraftdreikämpfer und wohnhaft in […], Deutschland.
3. Die NADA und Herr Sascha Stendebach werden nachstehend gemeinsam als die «Parteien» bezeichnet.
II. STREITGEGENSTAND — A. Hintergrund
4. Nachstehend folgt eine Zusammenfassung der relevanten Tatsachen und Behauptungen auf der Grundlage der Schriftsätze der Parteien und der eingereichten Beweismittel. Weitere Tatsachen und Behauptungen, die in den Schriftsätzen und Beweismittel der Parteien enthalten sind, werden gegebenenfalls im Zusammenhang mit der nachfolgenden rechtlichen Erörterung in diesem Schiedsurteil berücksichtigt. Der Einzelschiedsrichter hat zwar alle Tatsachen, Behauptungen, rechtlichen Argumente und Beweismittel, die von den Parteien in diesem Verfahren vorgebracht wurden, geprüft, verweist in seinem Schiedsurteil jedoch nur auf die Argumente und Beweise, die er zur Erläuterung der Argumentation für erforderlich hält.
5. Am 2. Juni 2023, unterzeichnete der Athlet einen «Kadervertrag» über Rechte und Pflichten der Zusammenarbeit zwischen ihm als Kaderathlet und dem Bundesverband Deutscher Kraftdreikämpfer e.V. («BVDK»). Gemäss § 2 des Kadervertrags begann die Laufzeit des Vertrages am 1. Juni 2023 und endete am 30. Juni 2024, ohne dass es einer Kündigung bedurfte.
6. Am 14. Juni 2023, wurde der Berufungsbeklagte aufgrund seiner BVDK- Kaderzugehörigkeit in den Nationalen Testpool («NTP») der NADA aufgenommen und hierüber informiert; er unterlag damit der Pflicht, Aufenthaltsort und Erreichbarkeit anzugeben, um für unangekündigte Dopingkontrollen auffindbar zu sein zuvor war er bereits seit 2016 zeitweise – mit Unterbrechungen – im NTP eingestuft. Da er diesen Pflichten nicht regelgerecht nachkam, stellte die NADA ein Meldepflicht- und Kontrollversäumnis fest, was nach dem „Standard für Ergebnismanagement- /Disziplinarverfahren“ («SfED») eine Hochstufung in den Registered Testing Pool («RTP») zur Folge hatte.
7. Am 22. Oktober 2023, gab der Athlet als Übernachtungsort die in ADAMS eingetragene Adresse «[…]» an.
8. Am 23. Oktober 2023, um 06:03 Uhr kam es zu einem erfolglosen Kontrollversuch durch das Kontrollpersonal. Weiter war der Athlet telefonisch nicht zu erreichen.
9. Am 21. November 2023, wurde der Athlet mit Schreiben über seine Aufnahme in den RTP und die daraus folgenden Verpflichtungen informiert; er wurde dem RTP für den Zeitraum vom 21. November 2023 bis zum 22. Oktober 2024 zugeordnet. Die Informationen wurden ihm am 21. November 2023 per E-Mail zugestellt.
10. Am 22. November 2023, wurde die Mitteilung zur Hochstufung in den RTP zusätzlich per Einwurf-Einschreiben zugestellt.
11. Am Jahreswechsel 2023/2024 führten der Berufungsbeklagte und der BVDK (u. a. mit dem Bundestrainer) Gespräche über seine Kaderzugehörigkeit; nach der späteren Stellungnahme des Athleten war das Ergebnis, dass der Kadervertrag zum 30. Juni 2024 auslaufen wird und der Athlet bis dahin nicht mehr international starten werde.
12. Am 21. März 2024 (17:15 Uhr), bat der Athlet den BVDK per E-Mail, ihn bei der NADA abzumelden.
13. Am 22. März 2024 (09:00 Uhr), wies der BVDK (Herr Frank Nitschke, Geschäftsführer) den Athleten per E-Mail darauf hin, dass hierfür ein NADA-Formular auszufüllen und an ihn zu senden sei; die E-Mail enthielt einen Direktlink zum „Rücktrittsformular“ und den Hinweis, Frank Nitschke werde nach Erhalt des Formulars „dann alles in die Wege“ leiten.
14. Am 23. März 2024 (ab 11:55 Uhr), versuchten Dopingkontrolleure im Auftrag der NADA (DCO: […]; DCA: […]) eine unangekündigte Dopingkontrolle ausserhalb des Wettkampfes (Trainingskontrolle) an der in ADAMS eingetragenen Adresse «[…]» des Athleten durchzuführen. Das Kontrollpersonal klingelte zunächst erfolglos und rief den Athleten anschliessend vom Auto aus an; beim zweiten Anruf teilte er mit, er sei zwar zuhause, wolle aber keine Kontrolle durchführen lassen, da er sich beim Verband bereits abgemeldet habe und dies auch noch bei der NADA tun wolle. Nachdem das Kontrollpersonal erläutert hatte, dass bis zum offiziellen Rücktritt weiterhin eine Kontrollpflicht bestehe, kam der Athlet zum Auto, erklärte, er habe «keinen Bock mehr auf die Scheisse», (was vom Berufungsbeklagten jedoch bestritten wird) und wollte ein Verweigerungsformular unterschreiben. Das Kontrollpersonal begleitete ihn in die Wohnung und füllte mit ihm das Verweigerungsformular (Meldeblatt für mögliche Verstösse gemäss Artikel 2.3) aus; die DCO wies ausdrücklich darauf hin, dass eine Verweigerung zu einer Sperre von vier Jahren führen könne. Der Athlet verweigerte die Probenahme dennoch, unterzeichnete das Formular vor Ort, nachdem der Kontrollversuch um 12:20 Uhr beendet wurde.
15. Am 23. März 2024 (13:50 Uhr), – und damit nach der verweigerten Dopingkontrolle – übermittelte der Athlet ein von ihm unterzeichnetes Rücktrittsformular per E-Mail direkt an die NADA und erklärte u. a., ein Kontrolleur habe ihn heute kontrollieren wollen, er habe jedoch vor zwei Tagen dem BVDK bereits geschrieben, dass er sich abmelde; er hoffe, es gebe keine Konsequenzen, da er «schon 40x getestet worden» sei.
16. Am 25. März 2024, erhielt die NADA vom BVDK das Rücktrittsformular mit den Verbandsangaben sowie der Unterschrift mit Stempel, womit die Herausnahme des Athleten aus dem Bundeskader bestätigt wurde.
17. Am 26. März 2024, nahm die NADA den Athleten nach Prüfung der Unterlagen aus dem Testpool heraus und informierte ihn umgehend darüber.
18. Am 25. April 2024, teilte der BVDK der NADA per E-Mail den Ablauf des Rücktrittsverfahrens mit und stellte u. a. klar, dass ein Rücktritt aus dem Kader nur mit dem von Verband und Athleten unterzeichneten Formular möglich sei, dass hierauf bereits bei Vertragsschluss hingewiesen werde und weitere Schritte erst nach Eingang der ausgefüllten Rücktrittserklärung eingeleitet würden; zudem wurde ausgeführt, die E-Mail mit der ausgefüllten Rücktrittserklärung sei am 23. März 2024 in der Geschäftsstelle eingegangen und am folgenden Montag an den zuständigen NADA- Mitarbeiter weitergeleitet worden.
19. Am 7. Mai 2024, benachrichtigte die NADA den Athleten mit Schreiben gemäss Artikel 3.3.2 SfED über einen möglichen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen (Artikel 2.3 BVDK ADC), informierte über die massgeblichen Tatsachen, Bestimmungen und möglichen Konsequenzen, legte die den Vorwurf stützenden Beweismittel dar und klärte den Berufungsbeklagten über die Verfahrensrechte sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme auf.
20. Am 13. Mai 2024, ging das entsprechende Schreiben der NADA dem Athleten gemäss Zustellungsnachweis postalisch zu.
21. Am 20. Mai 2024, übermittelte der Athlet per E-Mail eine Stellungnahme, in der er u. a. auf das Gespräch mit dem Bundestrainer zum Jahreswechsel 2023/2024 sowie seine E-Mails vom 21. März 2024 an den BVDK und vom 23. März 2024 an die NADA Bezug nahm und vortrug, er sei von der Dopingkontrolle überrascht gewesen, da er bereits zurückgetreten sei.
22. Am 18. Juli 2024, erliess die NADA gemäss Artikel 5.1 SfED einen Sanktionsbescheid, der die verletzten Anti-Doping-Bestimmungen, eine detaillierte Zusammenfassung der relevanten Tatsachen und Beweise sowie die nach Ansicht der NADA daraus folgenden Konsequenzen enthielt; zudem wurde der Athlet darauf hingewiesen, dass er innerhalb von zwanzig (20) Tagen ab Erhalt die ihm vorgeworfenen Verstösse zugeben und die Konsequenzen akzeptieren oder andernfalls ein Disziplinarverfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht beantragen könne. Weiter würden die Konsequenzen als akzeptiert gelten, falls die Frist ohne Anfechtung verstreiche.
23. Am 19. Juli 2024, wurde der Sanktionsbescheid dem Athleten gemäss Zustellungsnachweis postalisch zugestellt.
B. Das Schiedsgerichtsverfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht, der
Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. («DIS»)
24. Am 28. Juli 2024, übersandte der Athlet per E-Mail das ausgefüllte und von ihm unterzeichnete Formblatt „Antrag auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens“ und beantragte damit die Durchführung eines Disziplinarverfahrens vor dem Deutschen Sportschiedsgericht.
25. Am 30. August 2024, erhob die NADA mit Schiedsklage beim Deutschen Sportschiedsgericht den Antrag, den Berufungsbeklagten wegen eines schuldhaften Verstosses gegen die anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen gemäss Artikel 2.3 und 10.3.1 BVDK ADC mit einer Sperre von vier (4) Jahren zu sanktionieren, gemäss Artikel 10.10 BVDK ADC alle seit dem 23. März 2024 erzielten Wettkampfergebnisse zu annullieren und ihm die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Sportschiedsgericht aufzuerlegen.
26. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Parteien mehrere Schriftsätze ein, bevor das Deutsche Sportschiedsgericht den auf 15. Mai 2025 datierten DIS- Schiedsspruch erliess, welcher der NADA am 2. Juli 2025 per DHL Express zugestellt wurde.
27. Das Deutsche Sportschiedsgericht verurteilte den Berufungsbeklagten zu einer 1- jährigen Sperre, beginnend am Tag der Entscheidung. Weiter wurden alle Wettkampfergebnisse des Berufungsbeklagten, die in den Zeitraum vom 23. März 2024 bis zum Beginn der Sperre erzielt wurden, annulliert. Weiter wurden dem Berufungsbeklagten die Verfahrenskosten auferlegt und er wurde zu einem Parteikostenersatz zugunsten der Berufungsklägerin verurteilt.
III. DAS SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN VOR DEM COURT OF ARBITRATION FOR SPORT
(«CAS»)
28. Am 23. Juli 2025, reichte die Berufungsklägerin beim CAS gegen den Entscheid des Deutschen Sportschiedsgerichts vom 15. Mai 2025 und gegen den Berufungsbeklagten gemäss Artikel R47 ff. CAS Code of Sports-related Arbitration («CAS Code»; 2025 Version) eine Berufungserklärung ein. In der Berufungserklärung beantragte die Berufungsklägerin, dass der Fall von einem Einzelschiedsrichter gemäss Artikel R50 CAS Code zu entscheiden sei. Daneben beantragte die Berufungsklägerin Deutsch als Verfahrenssprache.
29. Am 25. Juli 2025, orientierte das CAS Court Office die Parteien über den Eingang der Berufungserklärung und setzte die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum Entscheid über die Verfahrenssprache aus. Weiter setzte das CAS Court Office dem Berufungsbeklagten eine 3-tägige resp. 5-tägige Frist, um zur Änderung der Verfahrenssprache zu Deutsch und zur Nominierung eines Schiedsrichters Stellung zu nehmen.
30. Am 29. Juli 2025, beantragten die Parteien gemeinsam die Sistierung des Verfahrens zwecks Führung von Vergleichsgesprächen. Gleichentags bestätigte das CAS Court Office den Parteien, dass das Verfahren bis auf weiters sistiert sei.
31. Am 24. Oktober 2025, informierte die Berufungsklägerin das CAS Court Office, dass die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien und beantragte die Aufhebung der Sistierung.
32. Am 28. Oktober 2025, informierte das CAS Court Office die Parteien, dass die Sistierung aufgehoben sei und das Verfahren fortgeführt werde. Weiter setzte das CAS Court Office dem Berufungsbeklagten Frist bis am 29. Oktober 2025, um sich zur Verfahrenssprache und zur Nominierung eines Einzelschiedsrichters zu äussern. Es informierte den Berufungsbeklagten weiter, dass - ohne seine fristgerechte Einsprache – die Verfahrenssprache Deutsch sei und ein Einzelschiedsrichter nominiert werde.
33. Am 19. November 2025, schickte der Berufungsbeklagte eine E-Mail an das CAS Court Office mit der Anfrage, ob eine Frist laufen würde und ob eine Klage eingereicht worden sei. Weiter gab er an, dass er «wahrscheinlich auf das Angebot der NADA eingehen und die drei Jahre Sperre akzeptieren» würde und die Kosten des Verfahrens von der Berufungsklägerin zu übernehmen seien.
34. Am 25. November 2025, bestätigte das CAS Court Office gegenüber den Parteien den Erhalt der E-Mail des Berufungsbeklagten. Weiter bestätigte das CAS Court Office, dass die Verfahrenssprache Deutsch sei und der Fall von einem Einzelschiedsrichter entschieden werde. Weiter gab es der Berufungsklägerin bis am 1. Dezember 2025 Gelegenheit, sich zum Vergleichsangebot des Berufungsbeklagten zu äussern.
35. Am 1. Dezemeber 2025, schlug die Berufungsklägerin via E-Mail das Vergleichsangebot des Berufungsbeklagten aus.
36. Am 2. Dezember 2025, bestätigte das CAS Court Office den Parteien den Erhalt der E- Mail der Berufungsklägerin und bestätigte nochmals, dass die Sistierung des Verfahrens am 28. Oktober 2025 aufgehoben wurde.
37. Am 3. Dezember 2025, teilte der Berufungsbeklagte via E-Mail mit, dass er mit der von der Berufungsklägerin angebotenen Sperre von drei Jahren einverstanden sei. Gleichentags bestätigte das CAS Court Office gegenüber den Parteien den Erhalt der E- Mail des Berufungsbeklagten und gab der Berufungsklägerin bis am 9. Dezember 2025 Gelegenheit, sich zum Vergleichsangebot des Berufungsbeklagten zu äussern.
38. Am 4. Dezember 2025, schlug die Berufungsklägerin das Vergleichsangebot des Berufungsbeklagten ein weiteres Mal aus.
39. Am 10. Dezember 2025, bestätigte das CAS Court Office gegenüber den Parteien den Erhalt der E-Mail der Berufungsklägerin. Weiter informierte das CAS Court Office die Berufungsklägerin, dass die Aussetzung der Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung aufgehoben sei.
40. Am 12. Dezember 2025, reichte die Berufungsklägerin fristgerecht die Berufungsbegründung gemäss Artikel R51 CAS Code via CAS e-filing Portal ein.
41. Am 16. Dezember 2025, informierte das CAS Court Office den Berufungsbeklagten über den Erhalt der Berufungsbegründung und erteilte ihm eine 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort.
42. Am 3. Januar 2026, reichte der Berufungsbeklagte unter der Bezeichnung «Klageerwiderung» eine Berufungsantwort gemäss Artikel R55 CAS Code via E-Mail ein.
43. Am 5. Januar 2026, ersuchte der Berufungsbeklagte um Zugang zum CAS e-filing Portal. Das CAS Court Office erwiderte gleichentags mit den Instruktionen und einem Passwort.
44. Am 8. Januar 2026, erklärte das CAS Court Office dem Berufungsbeklagten nochmals, wie er die Parteieingaben vom CAS e-filing Portal herunterladen kann.
45. Am 13. Januar 2026, informierte der Berufungsbeklagte das CAS Court Office via E- Mail, dass er eine Woche krank gewesen sei und die «Datei nun hochgeladen» habe.
46. Am 14. Januar 2026, bestätigte das CAS Court Office den Parteien den Erhalt der Berufungsantwort am 3. Januar. resp. 13. Januar 2026. Weiter lud das CAS Court Office die Parteien ein, bis am 21. Januar 2026 mitzuteilen, ob eine Verhandlung gewünscht werde oder ob der Einzelschiedsrichter gestützt auf die schriftlichen Eingaben entscheiden solle sowie ob eine Case Management Conference gewünscht werde.
47. Am 15. Januar 2026, informierte das CAS Court Office die Parteien darüber, dass Herr Patrick Lafranchi als Einzelschiedsrichter nominiert worden sei und gab den Parteien eine 7-tägige Frist, um ein allfälliges Ausstandsbegehren zu stellen.
48. Am 19. Januar 2026, beantragte die Berufungsklägerin dem CAS Court Office via E- Mail, dass eine Case Management Conference durchzuführen sei. Es sei zu klären, ob (1) die Berufungsantwort fristgereicht eingegangen sei und ob (2) die Berufungsklägerin Gelegenheit gegeben werde, sich zu den neuen Argumenten des Berufungsbeklagten zu äussern und (3) wie der Verfahrenszeitplan im Lichte der am 14. Mai 2026 ablaufenden Sperre aussehen werde. Gleichentags bestätigte das CAS Court Office den Erhalt der E- Mail der Berufungsklägerin. Ebenfalls am gleichen Tag beantragte der Berufungsbeklagte dem CAS Court Office, dass keine Case Management Conference und keine Verhandlung abzuhalten seien und der Einzelschiedsrichter einzig gestützt auf die schriftlichen Eingaben der Parteien entscheiden solle. Weiter müsse die Entscheidung nicht zeitnah erfolgen, da er keine Rückkehr ins Mannschaftstraining plane und auch nicht gedenke, eine Sportstätte eines Vereins zu benützen.
49. Am 20. Januar 2026, bestätigte das CAS Court Office den Parteien den Erhalt der E- Mail des Berufungsbeklagten.
50. Am 3. Februar 2026, teilte das CAS Court Office den Parteien mit, dass der Einzelschiedsrichter wie folgt bestimmt worden sei:
51. Einzelschiedsrichter: Herr Patrick Lafranchi, Rechtsanwalt in Bern, Schweiz
52. Am 16. Februar 2026, unterbreitete das CAS Court Office den Parteien den folgenden Vorschlag des Einzelschiedsrichters: (i) Zulassung der Beschwerdeantwort; (ii) Zulassung einer Duplik der Beschwerdeklägerin und einer Replik des Beschwerdebeklagten (zweiter Schriftenwechsel).
53. Am 18. Februar 2026, stimmte die Berufungsklägerin dem vom Einzelschiedsrichter unterbreiteten Vorschlag zu.
54. Am 23. Februar 2026, informierte das CAS Court Office die Parteien, dass der Einzelschiedsrichter der Ansicht ist, dass keine Verhandlung und auch keine Case Management Conference nötig ist und er gestützt auf die schriftlichen Eingaben der Parteien einen Entscheid zu fällen gedenkt.
55. Am 9. März 2026, reichte die Berufungsklägerin die Replik inkl. ein und beantragte, dass zumindest der operative Teil des Entscheids bis am 14. Mai 2026 zu eröffnen sei. Ansonsten müsse die Berufungsklägerin einstweilige Massnahmen für den Zeitraum ab 15. Mai 2026 in Betracht ziehen, da die 1-Jahressperre mit Ablauf des 15. Mai 2026 ende. Gleichentags bestätigte das CAS Court Office den Erhalt und gab dem Berufungsbeklagten eine 14-tägige Frist, um seinerseits eine Duplik einzureichen.
56. Am 23. März 2026, reichte der Berufungsbeklagte eine Duplik inkl. Beilage ein.
57. Am 1. April 2026, informierte das CAS Court Office die Parteien, dass der Einzelschiedsrichter weiterhin gedenkt, den Fall gestützt auf die schriftlichen Eingaben der Parteien zu entscheiden. Weiter stellte das CAS Court Office den Parteien die Verfahrensordnung zu und ersuchte die Parteien, die Verfahrensordnung bis am 7. April 2026 zu unterzeichnen und zu retournieren. Abschliessend informierte das CAS Court Office die Parteien, dass das Beweisverfahren nun abgeschlossen sei und die Parteien innert 4 Monaten mit einem Entscheid rechnen könnten.
58. Am 6. April 2026, reichte der Berufungsbeklagte die unterschriebene Verfahrensordnung ein.
59. Am 7. April 2026, reichte die Berufungsklägerin die unterschriebene Verfahrensordnung ein und beantragte ein weiteres Mal, dass bis am 14. Mai 2026 zumindest das Dispositiv des Schiedsspruchs zu eröffnen sei.
IV. DIE POSITIONEN UND ANTRÄGE DER PARTEIEN
60. Dieser Abschnitt enthält eine kurze Zusammenfassung der Standpunkte der Parteien im vorliegenden Verfahren. Die vom Schiedsrichter vorgenommene Zusammenfassung der Standpunkte der Parteien dient lediglich der Übersicht und umfasst nicht
notwendigerweise alle von den Parteien in ihren schriftlichen Ausführungen vorgebrachten Argumente. Der Schiedsrichter hat jedoch alle vorgebrachten Argumente bei der Entscheidung über den vorliegenden Schiedsspruch berücksichtigt, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Schiedsspruchs oder in der nachstehenden Erörterung der Begründetheit nicht erwähnt werden.
A. Berufungsklägerin
61. In ihrer Berufungsbegründung stellte die Berufungsklägerin folgende Rechtsbegehren:
«A. Anträge
1. Die Berufung ist zulässig und der CAS ist zuständig für die Entscheidung über die vorliegende Anti-Doping-Streitigkeit.
2. Der CAS bestätigt die folgenden Feststellungen in der Entscheidung „DIS-SP-2024- 01064“ des Deutschen Sportschiedsgerichts: a. Dass der Berufungsbeklagte einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäss Artikel 2.3 des „Anti-Doping-Code des Bundesverband Deutscher Kraftdreikämpfer e.V.“ (BVDK ADC) begangen hat;
b. dass alle Wettkampfergebnisse des Berufungsbeklagten, die seit dem 23.03.2024 erzielt wurden, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, gemäss Artikel 10.10 des „Anti-Doping-Code des Bundesverband Deutscher Kraftdreikämpfer e.V.“ (BVDK ADC) annulliert werden;
c. dass der Berufungsbeklagte die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Sportschiedsgericht trägt, einschliesslich der Kosten, die der Berufungsklägerin entstanden sind und für ein angemessenes Verfahren erforderlich waren, und dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin den vom Deutschen Sportschiedsgericht festgesetzten Betrag zahlt.
3. Der CAS verhängt gegen den Berufungsbeklagten eine Sperre von vier (4) Jahren – anstelle der vom Deutschen Sportschiedsgericht verhängten Sperre von einem (1) Jahr –, beginnend mit dem Datum der Entscheidung des CAS, wobei jede gemäss der Entscheidung „DIS-SP-2024-01064“ verbüsste Sperrdauer anzurechnen ist.
4. Der Berufungsbeklagte trägt alle Kosten des Verfahrens vor dem CAS. Dementsprechend erstattet der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin alle von ihr vorausgezahlten Gebühren/Honorare und Kosten.
5. Der Berufungsbeklagte trägt alle seine eigenen Rechts-/Parteikosten und beteiligt sich an den Rechts-/Parteikosten der Berufungsklägerin gemäss Artikel R64.5 des „Code of Sports-related Arbitration“ (CAS-Code).
6. Die Kostenentscheidung einschliesslich der Festsetzung des Endbetrags der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens gemäss Artikel R64.4 des „Code of Sports-related Arbitration“ (CAS-Code) soll Bestandteil des CAS-Schiedsspruchs in der Hauptsache sein und darstellen, wer welchen konkreten Betrag an wen zu zahlen hat. Alternativ soll die Festsetzung des Endbetrags der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens und der Darstellung der vorgenannten Zahlungsinformationen in einem vom CAS erlassenen separaten Kostenschiedsspruch erfolgen.»
62. Die NADA macht materiell-rechtlich geltend, dass die im DIS-Schiedsspruch gegen den Berufungsbeklagten verhängte Sperre von einem Jahr nicht mit den anwendbaren Anti- Doping-Bestimmungen vereinbar sei und der CAS deshalb eine Sperre von vier Jahren auszusprechen habe.
63. Die NADA trägt vor, sie habe den Verstoss nach den anwendbaren Beweislast- und Beweismassregelungen durch die Verweigerungsdokumente ausreichend nachgewiesen. Auch das Deutsche Sportschiedsgericht habe dies festgestellt und sinngemäss ausgeführt, der Athlet habe gegen die Anti-Doping-Bestimmungen, namentlich Artikel 2.3 BVDK ADC, verstossen.
64. Nach Artikel 2.3 BVDK ADC liege ein Verstoss insbesondere vor, wenn ein*e Athlet*in eine Probenahme umgehe, sich ohne zwingenden Grund nach ordnungsgemässer Benachrichtigung weigere oder die Probenahme unterlasse. Am 23. März 2024 sei der Berufungsbeklagte ab 11:56 Uhr an seiner Wohnadresse vom Dopingkontrollteam über die Trainingskontrolle informiert und zur Probenahme aufgefordert worden; die DCO ([…]) habe klargestellt, dass die Kontrollpflicht trotz behaupteter «Abmeldung» fortbestehe. Der Berufungsbeklagte habe die Weigerung auf dem Verweigerungsformular schriftlich bestätigt und eigenhändig unterzeichnet. Das Formular enthalte zudem einen ausdrücklichen Hinweis auf die Konsequenzen einer Weigerung (bis zu vierjährige Sperre).
65. Ein zwingender Grund für die Weigerung habe nicht vorgelegen. Soweit der Berufungsbeklagte in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2024 geltend gemacht habe, sein Kadervertrag sei ausgelaufen bzw. er habe «mit dem Nationalkader abgeschlossen» und eine automatische Herausnahme aus dem Testpool erwartet, hält die NADA entgegen, dass der Kadervertrag am 23. März 2024 noch lief und gemäss § 2 erst zum 30. Juni 2024 endete. Unabhängig davon begründe selbst ein (unterstelltes) vorzeitiges Ende der Kaderzugehörigkeit keinen Verweigerungsgrund, da die Beendigung der Testpoolzugehörigkeit ein formgebundenes Verfahren erfordere und kein Automatismus bestehe. Spätestens aufgrund der Testpoolbenachrichtigungen vom 21./22.11.2023 habe der Berufungsbeklagte gewusst oder wissen müssen, dass ein Rücktritt nur über das vorgesehene Formular und erst nach Eingang der Rücktrittserklärung des Verbandes bei der NADA wirksam werde. Zudem habe der BVDK ihn am 22. März 2024 per E-Mail ausdrücklich auf das Rücktrittsformular hingewiesen und angekündigt, nach Erhalt «alles in die Wege» zu leiten.
66. Die NADA betont weiter, dass die am 23. März 2024 nach der erfolglos versuchten Kontrolle an die NADA gesandte, unvollständige Rücktrittserklärung den Testpoolstatus am 23. März 2024 nicht geändert habe. Erst das vom BVDK am 25. März 2024 unterzeichnete und abgestempelte Formular sei an die NADA übermittelt worden, woraufhin die NADA den Berufungsbeklagten mit Wirkung zum 26. März 2024 aus dem RTP herausgenommen habe. Damit sei der Berufungsbeklagte am 23. März 2024 noch RTP-Mitglied und zur Kontrolle verpflichtet gewesen.
67. Auch das Deutsche Sportschiedsgericht habe sinngemäss festgehalten, es gebe keinen hinreichenden Verweigerungsgrund; auf eine formwidrige E-Mail-Abmeldung könne sich der Berufungsbeklagte nicht berufen, da er über Jahre dem Testpool angehört habe und über das Meldeblatt zu möglichen Verstössen nach Artikel 2.3 informiert gewesen sei. Das Deutsche Sportschiedsgericht habe zudem ausgeführt, die formgerechte Abmeldung datiere auf 23. März 2025, 13.50 Uhr. Die NADA weist insoweit auf einen offensichtlichen Fehler hin: Zeitlich korrekt sei, dass die vollständigen Rücktrittsunterlagen am 25. März 2024 vorlagen und die Herausnahme aus dem RTP mit Wirkung zum 26. März 2024 erfolgte; die E-Mail des Berufungsbeklagten vom 23. März 2024 um 13:50 Uhr sei zudem erst nach der verweigerten Kontrolle erfolgt.
68. Schliesslich sei auch die Benachrichtigung i. S. v. Artikel 2.3 BVDK ADC ordnungsgemäss erfolgt: Aus dem Formular für nicht erfolgreiche Kontrollversuche ergebe sich, dass die DCO den Berufungsbeklagten telefonisch erreicht, sich als Dopingkontrolleurin ausgewiesen und ihn unmissverständlich zur Kontrolle aufgefordert habe. Im Verweigerungsformular sei als Datum/Uhrzeit der Benachrichtigung „23.03.2024, 12:06“ dokumentiert. Die Kontrolle sei zudem nach Artikel 5.5.1 BVDK ADC i. V. m. ISTI und SfDE zulässig gewesen; das Vorgehen habe den Standards entsprochen.
69. Nach Auffassung der NADA folgt die Sanktion aus Artikel 10.3.1 BVDK ADC: Bei Verstössen gegen Artikel 2.3 oder 2.5 betrage die Sperre vier (4) Jahre, vorbehaltlich der Ausnahmen (a)–(c). Da keine Ausnahme einschlägig sei, könne nur eine vierjährige Sperre regelkonform sein.
70. Artikel 10.3.1 (a) BVDK ADC sehe bei fehlendem Vorsatz eine Sperre von zwei (2) Jahren vor. Die NADA rügt, dass das Deutsche Sportschiedsgericht trotz Annahme fehlenden Vorsatzes eine Sperre von einem (1) Jahr verhängt habe, was bereits dem Wortlaut des Artikel 10.3.1 (a) widerspreche. Darüber hinaus habe das Deutsche Sportschiedsgericht widersprüchlich argumentiert: Einerseits habe es sinngemäss festgestellt, es gebe keinen triftigen Verweigerungsgrund und dem Berufungsbeklagten sei aus dem Meldeblatt bekannt gewesen, dass er sich als Kadermitglied der Kontrolle unterziehen müsse; andererseits habe es ihm zugutegehalten, er sei davon ausgegangen, nicht mehr kontrolliert werden zu müssen.
71. Die NADA bejaht mindestens den bedingten Vorsatz als gegeben. Massgeblich sei die Definition von «Verschulden» in den Begriffsbestimmungen des BVDK ADC. Der Berufungsbeklagte sei ein sehr erfahrener Athlet und habe nach der E-Mail des BVDK vom 22. März 2024 gewusst, dass ein Rücktritt aus dem Testpool nur über das Formular
möglich sei. Zudem habe der BVDK am 25. April 2024 bestätigt, dass das Prozedere den Athlet*innen bekannt sei und der Berufungsbeklagte es bereits früher durchlaufen habe. Der Berufungsbeklagte sei weder „Schutzwürdige Person“ noch lägen Behinderungen oder sonstige Umstände vor, die die Risikowahrnehmung beeinträchtigt hätten.
72. Am 23. März 2024 sei der Berufungsbeklagte mündlich durch die DCO und schriftlich durch das Verweigerungsformular ausdrücklich auf die Konsequenzen hingewiesen worden; gleichwohl habe er die Probenahme verweigert. Seine Behauptung, das Kontrollpersonal habe die Weigerung als unkritisch dargestellt, sei angesichts der dokumentierten Angaben des Kontrollpersonals als Schutzbehauptung zu werten. Auch sein Vorbringen, er sei sich «nicht vollbewusst» gewesen, werde durch das unterzeichnete Formular und die vorangegangenen Hinweise widerlegt. Damit habe er nicht nachgewiesen, dass kein vorsätzliches Handeln vorliege; Artikel 10.3.1 (a) sei nicht anwendbar.
73. Aussergewöhnliche Umstände i. S. v. Artikel 10.3.1 (b) BVDK ADC lägen nicht vor. Die NADA verweist auf die restriktive Auslegung in der CAS-Rechtsprechung (CAS 2021/A/7983 & 8059). Die vom Berufungsbeklagten angeführten Umstände (keine Wettkämpfe 2024, erwartetes Auslaufen des Kadervertrags, rudimentäre Rücktrittsbemühungen) seien weder ungewöhnlich noch abnormal; eine Probenahme wäre am 23. März 2024 ohne weiteres möglich gewesen. Zudem sei der Rücktritt zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht wirksam gewesen. Auch unter Berücksichtigung der vom BVDK bestätigten Erfahrung des Berufungsbeklagten mit dem Rücktrittsprozedere seien keine aussergewöhnlichen Umstände nachgewiesen. Artikel 10.3.1 (b) sei daher nicht einschlägig.
74. Die Ausnahme für «Schutzwürdige Personen» oder «Freizeitsportler*innen» greife ebenfalls nicht. Der Berufungsbeklagte sei keine Schutzwürdige Person und als RTP- Mitglied «Nationaler Spitzenathlet»; damit sei er kein Freizeitsportler.
75. Ein Absehen von der Sperre nach Artikel 10.5 BVDK ADC scheide mangels fehlenden Verschuldens aus. Ebenso komme eine Herabsetzung nach Artikel 10.6 und 10.7 BVDK ADC nicht in Betracht: Artikel 10.6.1 und 10.6.2 seien auf Verstösse nach Artikel 2.3 nicht anwendbar bzw. werde der Sanktionsrahmen bereits durch Artikel 10.3.1 vorgegeben; zudem lägen weder «Substanzielle Hilfe» noch ein Geständnis i. S. d. Artikel 10.7.1 bzw. 10.7.2 vor.
76. Zum Beginn der Sperre verweist die NADA auf Artikel 10.13 BVDK ADC (grundsätzlich ab Entscheidung des Disziplinarorgans bzw. ab Akzeptanz/Verhängung) sowie auf Artikel 10.13.2.1 BVDK ADC zur Anrechnung einer eingehaltenen Vorläufigen Suspendierung bzw. einer bereits abgeleisteten Sperre bei späterer Abänderung. Eine Vorläufige Suspendierung sei nicht verhängt worden. Da der Berufungsbeklagte jedoch durch den DIS-Schiedsspruch vom 15. Mai 2025 mit einer 1- Jahressperre belegt worden sei und keine Hinweise auf Nichteinhaltung vorlägen, sei die seit 15. Mai 2025 laufende Sperrdauer auf die vom CAS neu festzulegende Sperre
anzurechnen. Unter Anrechnung laufe eine auszusprechende 4-Jahressperre bis zum 14. Mai 2029 (24:00 Uhr).
77. Die NADA hatte erstinstanzlich beantragt, gemäss Artikel 10.10 BVDK ADC alle seit dem 23. März 2024 erzielten Wettkampfergebnisse bis zum Beginn der Sperre zu annullieren, einschliesslich Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen. Dem sei im DIS-Schiedsspruch vollumfänglich stattgegeben worden. Im Berufungsverfahren beantrage die NADA insoweit keine Änderung. Der relevante Zeitraum reiche vom 23. März 2024 bis zum 15. Mai 2025; Gründe der Fairness, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich, sodass die Ergebnisse in diesem Zeitraum zu annullieren seien.
B. Berufungsbeklagter
78. In seiner Berufungsantwort stellte der Berufungsbeklagte folgende Rechtsbegehren:
«1. Der CAS weist zurück, dass der Berufungsbeklagte alle Kosten des Verfahrens vor dem CAS trägt, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin alle von ihr vorausgezahlten Gebühren/Honorare und Kosten erstattet, der Berufungsbeklagte sich an den Rechts-/Parteikosten der Berufungsklägerin gemäss Artikel R64.5 des „Code of Sports-related Arbitration“ (CAS-Code) beteiligt.
2. Der CAS entscheidet, dass die Berufungsklägerin alle ihre eigenen Rechts- /Parteikosten selbst trägt.
3. Der CAS entscheidet über die Kostenfestsetzung separat von der Hauptsache und nicht in einem separaten Verfahren / separaten CAS-Schiedsspruch. Der CAS teilt den Parteien mit, wer an wen welche Kosten zu leisten hat und teilt sie den Parteien separat in einem einfachen Schreiben mit.
4. Der CAS weist den Antrag des Berufungsklägers [sic] zurück, wonach der CAS eine Sperre von vier (4) Jahren – anstelle der vom Deutschen Sportschiedsgericht verhängten Sperre von einem (1) Jahr – gegen den Berufungsbeklagten verhängt.
5. Der CAS bestätigt das Urteil des Deutschen Sportschiedsgerichts „DIS-SP-2024- 01064” insofern, dass eine Sperre von einem (1) Jahr am 15.05.2025 begann und 14.05.2026 endet.
6. Soweit der CAS auf eine längere Sperre als die vom Deutschen Sportgericht festgelegte von einem (1) Jahr entscheidet, beginnt die Sperre mit dem Tag des Vergehens (23.03.2024).»
79. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass die im DIS-Schiedsspruch ausgesprochene Sanktion wegen des Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Form einer Sperre von einem (1) Jahr regelkonform festgelegt worden sei.
80. Der Berufungsbeklagte trägt vor, er sei nicht wohnhaft in Marburg; insoweit sei die Klageschrift unzutreffend.
81. Der Berufungsbeklagte trägt vor, die Äusserung („keinen Bock mehr …“) belege seine Verärgerung und bestätige, dass er von einer wirksamen Abmeldung ausgegangen sei. Er habe sich in über 20 vorherigen Kontrollen (über 40 bei separat gezählten Urin- /Bluttests) nie auffällig verhalten; vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass er eine aus seiner Sicht nicht rechtskonforme Kontrolle habe vermeiden wollen.
82. Der Berufungsbeklagte macht geltend, aus der E-Mail ergebe sich, dass er die Kontrolle nicht als rechtmässig angesehen und nicht mit negativen Konsequenzen gerechnet habe. Er habe zuvor erfolglos versucht, die NADA telefonisch zu erreichen und auf seine E- Mail keine Antwort erhalten. Er sei mit einer unmittelbar nachgeholten Kontrolle einverstanden gewesen; diese wäre – wie die früheren Kontrollen – negativ gewesen, da er bis heute dopingfrei sei.
83. Der Berufungsbeklagte trägt vor, das Dopingkontrollteam habe erklärt, die Wohnung nur zu verlassen, wenn er das Verweigerungsformular unterzeichne; zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten habe er das Formular unterschrieben.
84. Der Berufungsbeklagte macht geltend, der Umstand, dass der Kadervertrag noch gelaufen sei, bedeute nicht, dass er nicht zurückgetreten sei. Sein letzter Wettkampf sei die Weltmeisterschaft vom 13. bis 18.11.2023 gewesen; danach habe er den Rücktritt erklärt, dem BVDK mitgeteilt und bis heute keinen Wettkampf mehr absolviert. Er sei davon ausgegangen, nicht mehr dem Testpool anzugehören.
85. Der Berufungsbeklagte macht geltend, das Deutsche Sportschiedsgericht habe zutreffend erkannt, dass er die Dopingkontrolle nicht absichtlich, sondern irrtümlich verweigert habe. Subjektiv sei er aufgrund des mitgeteilten Rücktritts davon ausgegangen, keiner Dopingkontrolle mehr zu unterliegen; das „Abschliessen“ mit dem Sport habe diese Annahme bestärkt. Als besonderer Umstand sei zu berücksichtigen, dass er keinen weiteren Wettkampf mehr absolviert habe.
86. Der Berufungsbeklagte trägt weiter vor, seit dem erstmaligen Abschluss des Kadervertrages seien mehrere Jahre vergangen; die Formalitäten des Austritts seien ihm beim Eintritt nicht wichtig gewesen und beim späteren Austritt nicht mehr klar gewesen.
87. Der Berufungsbeklagte legt dar, er sei im Jugendalter wegen […] behandelt worden. Dies belegte der Berufungskläger mittels einer fachärztlichen Bescheinigung, datiert vom 23. Mai 2007. Die damit einhergehende Konzentrationsproblematik und Impulsivität seien im Hinblick auf seine Kenntnis der Regularien und sein Verhalten bei der verweigerten Dopingkontrolle zu berücksichtigen; insofern sei Schutzwürdigkeit gegeben.
88. Zur Behauptung, es wäre ihm am 23. März 2024 „sehr einfach“ möglich gewesen, mit dem anwesenden Dopingkontrollpersonal eine Probenahme durchzuführen, erwidert der Berufungsbeklagte: Eine Urinabgabe sei wegen des Schamgefühls stets unangenehm und könne mangels ausreichender Urinmenge schwierig und aufwendig sein; eine Blutentnahme könne durch mehrmaliges erfolgloses Stechen schmerzhaft sein. Der Ausdruck „sehr einfach“ sei daher unangebracht.
89. Der Berufungsbeklagte macht geltend, ein Verschulden liege entsprechend der Begründung des Deutschen Sportschiedsgerichts nicht vor, sondern es müsse vielmehr auf das Vorleigen eines Irrtums geschlossen werden.
90. Der Berufungsbeklagte verweist auf die Begründung des Deutschen Sportschiedsgerichts, wonach ein Irrtum und keine Absicht vorgelegen hätten und daher eine Herabsetzung der Sperre vorzunehmen gewesen sei. Eine ungeminderte Strafe von vier Jahren, wie von der Berufungsklägerin beantragt, wäre nicht rechtskonform. Er gebe zu, irrtümlich die Dopingkontrolle verweigert zu haben, und bedauere dies.
91. Zum Beginn der Strafe macht der Berufungsbeklagte geltend, der von der Berufungsklägerin in der Beschwerdeschrift gewählte Wortlaut („Gemäss Artikel 10.13 BVDK ADC beginnt die Sperre grundsätzlich mit dem Tag der Entscheidung des Disziplinarorgans […]“ Hervorhebung eingefügt) lasse Abweichungen zu. Er beantrage gemäss Antrag Nr. 6, den Beginn der Sperre auf den Tag der Verweigerung der Dopingkontrolle (23.März 2024) festzulegen, soweit der CAS auf eine höhere Strafe, als die vom Deutschen Sportschiedsgericht festgelegte von einem (1) Jahr entscheide.
92. Der Berufungsbeklagte trägt vor, er habe seit der Weltmeisterschaft vom 13. bis 18. November 2023 keinen Wettkampf mehr absolviert.
93. Entsprechend Antrag Nr. 3 beantrage der Berufungsbeklagte, dass der CAS über die Kosten nicht in einem separaten Verfahren oder in einer zusätzlichen aufwendigen Urteilsfindung im Rahmen der Hauptsache entscheide, um die Kosten des gesamten Streitfalls nicht weiter zu erhöhen. Eine Kostenersparnis komme – soweit die Berufungsklägerin Kosten zu tragen habe – ggf. Sportverbänden mit begrenzten finanziellen Mitteln zugute.
94. Der Berufungsbeklagte trägt weiter vor, nach Rücksprache mit der Berufungsklägerin hätte er noch am Tag der verweigerten Kontrolle – nach Einsicht seines Irrtums und dem Bewusstwerden der drohenden Konsequenzen – einer sofortigen Dopingkontrolle zugestimmt. Er sei zeitlebens dopingfrei und habe bis heute keinen Wettkampf mehr absolviert; er habe die Kontrolle nicht verweigert, um ein positives Ergebnis zu vermeiden.
95. Der Berufungsbeklagte führt weiter aus, er verdiene seinen Lebensunterhalt hauptsächlich mit körperlicher Arbeit und wäre durch die von der Berufungsklägerin beantragte Kostenübernahme unzumutbar belastet.
V. ZUSTÄNDIGKEIT DES COURT OF ARBITRATION FOR SPORT («CAS»)
96. Artikel R47 CAS Code lautet wie folgt:
«Gegen die Entscheidung eines Verbandes, einer Vereinigung oder eines sportbezogenen Organs kann beim TAS Berufung eingelegt werden, wenn die Statuten oder Reglemente dieses Organs dies vorsehen oder wenn die Parteien
eine besondere Schiedsvereinbarung getroffen haben und wenn der Berufungskläger die ihm vor der Berufung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gemäss den Statuten oder Reglementen dieses Organs ausgeschöpft hat.»
97. Der Einzelschiedsrichter stellt fest, dass gemäss § 61 der DIS-Sport- Schiedsgerichtsordnung vom 1. April 2016 und Artikel 13.2 BVDK ADC sowie der vom Berufungsbeklagten am 2. Juni 2023 unterschriebenen Schiedsvereinbarung das CAS für die Berufung gegen den DIS-Schiedsspruch zuständig ist. Ausserdem hat der Berufungsbeklagte die Zuständigkeit nicht bestritten und die Verfahrensordnung unterzeichnet.
98. Folglich ist das CAS für diesen Rechtsstreit zuständig.
VI. ZULÄSSIGKEIT
99. Artikel R49 CAS Code sieht Folgendes vor:
«In Ermangelung einer Frist, die in den Statuten oder Reglementen des betreffenden Verbands, der betreffenden Vereinigung oder der betreffenden sportbezogenen Einrichtung oder in einer früheren Vereinbarung festgelegt ist, beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs einundzwanzig Tage ab dem Eingang der angefochtenen Entscheidung. Der Abteilungspräsident leitet kein Verfahren ein, wenn die Beschwerdeerklärung dem Anschein nach verspätet ist, und teilt dies der Person mit, die das Dokument eingereicht hat. Wird ein Verfahren eingeleitet, so kann ein Beteiligter den Abteilungsvorsitzenden oder den Vorsitzenden des Gremiums, falls ein Gremium bereits gebildet wurde, ersuchen, das Verfahren einzustellen, wenn die Beschwerdebegründung verspätet ist. Der Abteilungsvorsitzende oder der Vorsitzende des Gremiums trifft seine Entscheidung nach Prüfung des Vorbringens der anderen Parteien.»
100. Die Berufungsklägerin hat den Schiedsspruch des Deutschen Sportschiedsgerichts am 2. Juli 2025 erhalten.
101. Die Berufungserklärung der Berufungsklägerin ist am 23. Juli 2025 beim CAS eingegangen, mithin innerhalb der 21-tägigen Frist gemäss Artikel R49 CAS Code.
102. Die Berufung ist somit zulässig.
VII. ANWENDBARES RECHT
103. Artikel R58 des CAS Code sieht Folgendes vor:
«Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall nach den anwendbaren Vorschriften und subsidiär nach den von den Parteien gewählten Rechtsregeln oder, in Ermangelung einer solchen Wahl, nach dem Recht des Landes, in dem der Verband, die Vereinigung oder die sportbezogene Einrichtung, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat, ihren Sitz hat, oder nach den Rechtsregeln, die das Schiedsgericht für angemessen hält. Im letzteren Fall muss das Gremium seine Entscheidung begründen.»
104. Materiell-rechtlich sind vorrangig die Bestimmungen des Anti-Doping-Code des Bundesverbandes Deutscher Kraftdreikämpfer e.V. (BVDK ADC; Stand: 1. Januar 2021) anwendbar, auf deren Grundlage der DIS-Schiedsspruch erging und die der Berufungsbeklagte mit Unterzeichnung des Kadervertrags sowie der Athletenvereinbarung ausdrücklich anerkannt hat. Ergänzend sind die einschlägigen Standards der NADA und der WADA als Ausführungsbestimmungen zum BVDK ADC heranzuziehen. Prozessual richtet sich das Berufungsverfahren nach dem CAS Code. Subsidiär gilt deutsches Prozessrecht, falls eine Lücke im BVDK ADC geschlossen werden muss; dabei handelt es sich um das Recht des Landes, in dem die BVDK ihren Sitz hat.
VIII. PRÜFUNGSUMFANG
105. Der Einzelschiedsrichter prüft den vorliegenden Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Das Berufungsverfahren vor dem CAS beschränkt sich nicht darauf, den angefochtenen DIS-Schiedsspruch auf offensichtliche Fehler oder Vertretbarkeit zu überprüfen. Vielmehr hat der Einzelschiedsrichter gestützt auf Artikel R57 CAS Code die Befugnis, den Streitfall de novo zu beurteilen und innerhalb der Parteianträge eine reformatorische Entscheidung zu treffen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, wonach das CAS in Dopingfällen mit voller Kognition entscheidet und nicht bloss prüft, ob sich der angefochtene Verbandsentscheid rechtfertigen lässt, sondern ob eine Verletzung der massgebenden Anti-Doping-Regeln vorliegt (BGer 4A_102/2016 E. 3.4). Ebenso kann das TAS im Berufungsverfahren innerhalb der Begehren der Parteien reformatorisch entscheiden
106. Vor diesem Hintergrund ist der Einzelschiedsrichter weder an die rechtliche Würdigung noch an die Sanktionsbemessung des Deutschen Sportschiedsgerichts gebunden. Massgebend ist vielmehr, welche Rechtsfolge sich aus den anwendbaren Anti-Doping- Bestimmungen, insbesondere aus Artikel 2.3 und Artikel 10.3.1 BVDK ADC, unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles ergibt.
IX. INHALTLICHE BEGRÜNDUNG — A. Zum Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 2.3 BVDK ADC
107. Nach Artikel 2.3 BVDK ADC begeht ein Athlet einen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen, wenn er sich ohne zwingenden Grund nach ordnungsgemässer Benachrichtigung einer Probenahme entzieht, diese verweigert oder unterlässt. Zwischen den Parteien ist im Ergebnis nicht streitig, dass der Berufungsbeklagte am 23. März 2024 keine Probe abgegeben hat. Streitig ist jedoch, ob er zu diesem Zeitpunkt noch kontrollpflichtig war, ob die Benachrichtigung ordnungsgemäss erfolgte und ob seine Weigerung durch einen zwingenden Grund oder jedenfalls durch einen relevanten Irrtum entschuldigt war.
108. Der Einzelschiedsrichter geht aufgrund des Beweisergebnisses davon aus, dass der Berufungsbeklagte am 23. März 2024 weiterhin dem RTP der NADA angehörte und deshalb kontrollpflichtig war. Der Berufungsbeklagte wurde am 21. November 2023 über seine Aufnahme in den RTP und die damit verbundenen Pflichten informiert. Die entsprechende Mitteilung wurde ihm per E-Mail zugestellt und am 22. November 2023 zusätzlich per Einwurf-Einschreiben übermittelt. Die RTP-Zuordnung war nach der Mitteilung der NADA für den Zeitraum vom 21. November 2023 bis zum 22. Oktober 2024 vorgesehen.
109. Der Berufungsbeklagte macht geltend, er sei aufgrund seiner Gespräche mit dem BVDK zum Jahreswechsel 2023/2024, seines sportlichen Rückzugs nach der Weltmeisterschaft im November 2023 und seiner E-Mail vom 21. März 2024 davon ausgegangen, nicht mehr dem Testpool anzugehören. Dieser Einwand überzeugt nicht. Der Kadervertrag des Berufungsbeklagten lief nach seinem Wortlaut bis zum 30. Juni 2024. Selbst wenn der Berufungsbeklagte subjektiv davon ausging, mit dem Spitzensport abgeschlossen zu haben, führte dies nicht automatisch zu seiner Herausnahme aus dem RTP. Das Anti- Doping-System beruht insoweit auf formaler Klarheit. Eine Testpoolzugehörigkeit kann nicht durch eine blosse innere Rücktrittsentscheidung oder durch eine informelle Mitteilung an den Verband enden.
110. Entscheidend ist ferner, dass der Berufungsbeklagte am 22. März 2024 vom BVDK ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für die Abmeldung ein NADA-Formular auszufüllen und an den BVDK zu senden sei. Die E-Mail des BVDK enthielt gemäss dem unbestrittenen Sachverhalt einen Direktlink zum Rücktrittsformular und den Hinweis, der BVDK werde nach Erhalt des Formulars «dann alles in die Wege» leiten. Aus dieser Formulierung musste der Berufungsbeklagte erkennen, dass mit seiner E- Mail vom 21. März 2024 gerade noch keine wirksame Herausnahme aus dem Testpool erfolgt war, sondern dass hierfür weitere Schritte erforderlich waren.
111. Die nach der verweigerten Kontrolle um 13:50 Uhr an die NADA übermittelte Rücktrittserklärung vermochte die Kontrollpflicht am 23. März 2024 nicht rückwirkend entfallen zu lassen. Das vollständige, vom BVDK ergänzte und bestätigte Formular ging erst am 25. März 2024 bei der NADA ein. Erst am 26. März 2024 nahm die NADA den Berufungsbeklagten nach Prüfung der Unterlagen aus dem Testpool heraus und
informierte ihn darüber. Daraus folgt, dass der Berufungsbeklagte zum Zeitpunkt des Kontrollversuchs am 23. März 2024 weiterhin zur Mitwirkung an der Dopingkontrolle verpflichtet war.
112. Auch die ordnungsgemässe Benachrichtigung der Berufungsbeklagten durch das Kontrollpersonal ist nach Überzeugung des Einzelschiedsrichters erstellt. Das Kontrollpersonal suchte den Berufungsbeklagten an der in ADAMS eingetragenen Adresse auf, kontaktierte ihn telefonisch und informierte ihn über die Durchführung einer unangekündigten Trainingskontrolle. Der Berufungsbeklagte war erreichbar, erklärte gegenüber dem Kontrollpersonal seine Auffassung, wonach er sich bereits abgemeldet habe, und verweigerte anschliessend die Probenahme. Das Verweigerungsformular dokumentiert die Benachrichtigung und wurde vom Berufungsbeklagten unterzeichnet.
113. Der Berufungsbeklagte bringt vor, das Kontrollpersonal habe erklärt, die Wohnung nur zu verlassen, wenn er das Verweigerungsformular unterzeichne. Selbst wenn diese Darstellung zutreffen sollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Berufungsbeklagte zuvor zur Probenahme aufgefordert worden war und diese ablehnte. Das Formular begründete den Verstoss nicht, sondern dokumentierte diesen vielmehr. Massgebend ist nicht die spätere Unterzeichnung des Formulars als solche, sondern die bewusste Weigerung, die verlangte Probe abzugeben.
114. Ein zwingender Grund für die Verweigerung lag nicht vor. Die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Umstände, insbesondere seine Annahme eines bereits erfolgten Rücktritts, die Unannehmlichkeiten einer Urinprobe, ein allfälliges Schamgefühl, mögliche Schwierigkeiten bei der Urinabgabe oder die Möglichkeit schmerzhafter Blutentnahmen, rechtfertigen keine vollständige Verweigerung einer Dopingkontrolle. Solche Umstände hätten allenfalls im Rahmen der konkreten Durchführung der Kontrolle besprochen werden können. Sie berechtigten den Berufungsbeklagten jedoch nicht, die Kontrolle insgesamt abzulehnen.
115. Der Einzelschiedsrichter gelangt daher zum Ergebnis, dass der Berufungsbeklagte am 23. März 2024 gegen Artikel 2.3 BVDK ADC verstossen hat.
B. Zur massgebenden Sanktion nach Artikel 10.3.1 BVDK ADC
116. Nach Artikel 10.3.1 BVDK ADC beträgt die Sperre für einen Verstoss gegen Artikel 2.3 BVDK ADC grundsätzlich vier Jahre. Eine Reduktion kommt nur in Betracht, wenn eine der in Artikel 10.3.1 BVDK ADC vorgesehenen Ausnahmen erfüllt ist. Nach den Parteivorbringen steht insbesondere zur Diskussion, ob der Berufungsbeklagte nachweisen kann, dass sein Verstoss nicht vorsätzlich war, ob aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob er als schutzwürdige Person beziehungsweise Freizeitsportler zu behandeln ist.
117. Die NADA macht geltend, der Berufungsbeklagte habe mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Er sei ein erfahrener Athlet, habe bereits seit Jahren dem Testpool angehört und sei mit den einschlägigen Pflichten vertraut gewesen. Zudem sei er am 22. März
2024 ausdrücklich auf das erforderliche Rücktrittsformular hingewiesen worden. Am Tag der Kontrolle sei er sodann durch das Kontrollpersonal nochmals darüber informiert worden, dass bis zum offiziellen Rücktritt eine Kontrollpflicht bestehe und dass eine Verweigerung schwerwiegende Konsequenzen haben könne.
118. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, er habe nicht absichtlich, sondern irrtümlich gehandelt. Er sei aufgrund seiner Gespräche mit dem BVDK, seines sportlichen Rücktritts, seiner E-Mail vom 21. März 2024 und seines fehlenden Wettkampfinteresses davon ausgegangen, nicht mehr kontrollpflichtig zu sein. Zudem verweist er auf seine bisher unauffällige Dopinghistorie, zahlreiche negative Kontrollen, seine Bereitschaft zu einer späteren Kontrolle sowie […].
119. Der Einzelschiedsrichter anerkennt, dass der Berufungsbeklagte subjektiv der Auffassung gewesen sein mag, sein Rücktritt sei sportlich bereits vollzogen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass er nach seinen Angaben seit der Weltmeisterschaft im November 2023 keine Wettkämpfe mehr bestritten hat und dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verweigerung dazu diente, einen positiven Dopingbefund zu vermeiden. Diese Umstände erklären die Motivation des Berufungsbeklagten teilweise. Sie beseitigen jedoch nicht den für Artikel 10.3.1 BVDK ADC entscheidenden Umstand, dass der Berufungsbeklagte die Probenahme bewusst verweigerte.
120. Für die Beurteilung des Vorsatzes ist nicht massgebend, ob der Berufungsbeklagte dopen wollte. Bei einer Verweigerung der Probenahme liegt der relevante Vorwurf darin, dass der Athlet die Durchführung einer zulässigen Kontrolle bewusst verhindert oder ablehnt. Genau dies ist hier erfolgt. Der Berufungsbeklagte wurde von den Dopingkontrolleuren erreicht, über die Kontrolle informiert und zur Mitwirkung aufgefordert. Er wurde nach dem dokumentierten Ablauf darauf hingewiesen, dass seine Kontrollpflicht trotz behaupteter Abmeldung fortbestehe. Zudem wurde er auf die möglichen Folgen einer Verweigerung hingewiesen. Dennoch entschied er sich, keine Probe abzugeben.
121. Spätestens nach der Belehrung durch das Kontrollpersonal konnte sich der Berufungsbeklagte nicht mehr ohne Weiteres darauf verlassen, dass seine eigene Rechtsauffassung zutreffend war. Ein Athlet, der in einer solchen Situation die Rechtmässigkeit der Kontrolle bestreitet, hat die Probe abzugeben und die Rechtmässigkeit der Kontrolle anschliessend im dafür vorgesehenen Verfahren überprüfen zu lassen («test now, protest later», Artikel 2.3 BVDK ADC e contrario). Er darf die Kontrolle nicht eigenmächtig verweigern. Indem der Berufungsbeklagte dies dennoch tat, nahm er zumindest bewusst in Kauf, gegen seine Anti-Doping-Pflichten zu verstossen.
122. Die E-Mail des Berufungsbeklagten an die NADA vom 23. März 2024 um 13:50 Uhr bestätigt diese Würdigung eher, als dass sie sie entkräftet. Der Berufungsbeklagte erklärte darin, ein Kontrolleur habe ihn kontrollieren wollen, er habe aber bereits vor zwei Tagen dem BVDK geschrieben, dass er sich abmelde, und er hoffe, es gebe keine Konsequenzen. Diese Formulierung zeigt, dass dem Berufungsbeklagten die mögliche Relevanz seines Verhaltens bewusst war. Wer lediglich von einer vollständig
unproblematischen Situation ausgeht, hat keinen Anlass, unmittelbar nach der verweigerten Kontrolle zu erklären, er hoffe, es gebe keine Konsequenzen.
123. Auch die geltend gemachte […] des Berufungsbeklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Berufungsbeklagte trägt vor, er sei im Jugendalter wegen […] behandelt worden und habe mit Konzentrationsproblemen sowie Impulsivität zu kämpfen. Der Einzelschiedsrichter verkennt nicht, dass solche Umstände das Verhalten einer Person beeinflussen können. Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch nicht nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte am 23. März 2024 aufgrund einer aktuellen, erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung ausserstande gewesen wäre, die Hinweise des Kontrollpersonals zu verstehen oder sein Verhalten entsprechend zu steuern. Eine frühere Behandlung im Jugendalter – auch wie in casu ärztlich nachgewiesen wurde - genügt hierfür nicht.
124. Ebenso wenig vermag die unbestrittene oder jedenfalls nicht substanziiert bestrittene Dopingfreiheit des Berufungsbeklagten die Verweigerung zu entschuldigen. Das Anti- Doping-Regelwerk sanktioniert die Verweigerung einer Kontrolle als eigenständigen Verstoss. Dies ist notwendig, weil andernfalls die Wirksamkeit unangekündigter Kontrollen erheblich beeinträchtigt würde. Ein Athlet könnte sich einer Kontrolle entziehen und sich anschliessend darauf berufen, er sei in der Vergangenheit stets negativ getestet worden oder wäre auch diesmal negativ getestet worden. Eine solche Betrachtung wäre mit dem präventiven Zweck des Kontrollsystems nicht vereinbar.
125. Der Einzelschiedsrichter gelangt deshalb zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte nicht nachgewiesen hat, dass der Verstoss nicht vorsätzlich war. Vielmehr ist aufgrund der Umstände des konkreten Falles davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte die Probenahme mindestens eventualvorsätzlich verweigerte.
C. Keine aussergewöhnlichen Umstände und keine weitere Reduktion
126. Eine Reduktion der Sperre wegen aussergewöhnlicher Umstände kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Berufungsbeklagte beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er seine Karriere beendet habe, keine weiteren Wettkämpfe geplant habe, die Kontrolle aus seiner Sicht unrechtmässig gewesen sei und er sich über die formalen Rücktrittsvoraussetzungen geirrt habe. Diese Umstände sind nach Auffassung des Einzelschiedsrichters nicht aussergewöhnlich im Sinne der anwendbaren Anti-Doping- Bestimmungen.
127. Rücktritts- und Abmeldesituationen sind im Spitzensport nicht ungewöhnlich. Gerade deshalb ist ein formalisiertes Verfahren erforderlich, welches für den Athleten, den Verband und die Anti-Doping-Organisation klar bestimmt, ab welchem Zeitpunkt die Testpoolzugehörigkeit endet. Der Berufungsbeklagte wurde am 22. März 2024 auf dieses Verfahren hingewiesen. Dass er das Formular bis zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht vollständig über den BVDK an die NADA übermittelt hatte, fällt in seinen Verantwortungsbereich.
128. Der Berufungsbeklagte macht ferner geltend, er habe sich nach Einsicht seines Irrtums noch am selben Tag zu einer Dopingkontrolle bereit erklärt. Auch dies vermag die bereits erfolgte Verweigerung nicht ungeschehen zu machen. Der Zweck unangekündigter Dopingkontrollen liegt gerade darin, eine sofortige und nicht planbare Probenahme zu ermöglichen. Eine nachträgliche Bereitschaft zur Kontrolle kann die Verweigerung im Zeitpunkt der Kontrolle nicht heilen.
129. Der Berufungsbeklagte kann auch nicht als schutzwürdige Person oder Freizeitsportler behandelt werden. Nach dem Sachverhalt war er zum Zeitpunkt des Kontrollversuchs Mitglied des RTP und damit Teil des nationalen Spitzensports. Seine sportlichen Erfolge, seine Kaderzugehörigkeit und seine RTP-Einstufung sprechen gegen eine Einordnung als Freizeitsportler. Für eine Qualifikation als schutzwürdige Person fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Insbesondere genügt die geltend gemachte frühere […]-Behandlung nicht, um ihn im Sinne der anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen als schutzwürdig einzustufen.
130. Auch die Voraussetzungen für ein vollständiges Absehen von einer Sperre oder für eine weitere Herabsetzung nach den von den Parteien genannten Bestimmungen sind nicht erfüllt. Ein fehlendes Verschulden ist nicht nachgewiesen. Ebenso wenig liegen substanzielle Hilfe, ein qualifiziertes Geständnis oder andere Umstände vor, die nach den dargestellten Regeln eine weitere Reduktion der Sperre rechtfertigen würden.
131. Der Einzelschiedsrichter teilt daher die Auffassung der NADA, dass die vom Deutschen Sportschiedsgericht ausgesprochene einjährige Sperre mit dem anwendbaren Regelwerk nicht vereinbar ist. Eine Sperre von einem Jahr lässt sich auf dieser Grundlage nicht begründen. Da der Einzelschiedsrichter Vorsatz bejaht und keine Ausnahmebestimmung als erfüllt ansieht, ist die Regelsanktion von vier Jahren auszusprechen.
D. Beginn und Anrechnung der Sperre
132. Die NADA beantragt, die vierjährige Sperre solle mit dem Datum des CAS- Schiedsspruchs beginnen, wobei die bereits aufgrund des DIS-Schiedsspruchs verbüsste Sperrdauer anzurechnen sei. Der Berufungsbeklagte beantragt demgegenüber, eine allfällige längere Sperre sei bereits ab dem Tag des Vergehens, mithin ab dem 23. März 2024, laufen zu lassen.
133. Nach Artikel 10.13 BVDK ADC beginnt die Sperre grundsätzlich mit der Entscheidung des zuständigen Disziplinarorgans beziehungsweise mit der Akzeptanz oder Verhängung der Sanktion. Eine vorläufige Suspendierung wurde im vorliegenden Fall nicht verhängt. Der Berufungsbeklagte kann deshalb keine seit dem 23. März 2024 laufende vorläufige Suspendierung anrechnen lassen.
134. Der Einzelschiedsrichter sieht keinen hinreichenden Grund, vom Grundsatz des Artikel 10.13 BVDK ADC abzuweichen und den Beginn der Sperre auf den Tag des Verstosses zurückzudatieren. Der Berufungsbeklagte hat die Verfahrensdauer nicht in einer Weise dargelegt, die eine vollständige Rückdatierung auf den 23. März 2024 rechtfertigen
würde. Zudem hatte er bis zum DIS-Schiedsspruch keine vorläufige Suspendierung zu verbüssen.
135. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Deutsche Sportschiedsgericht mit Schiedsspruch vom 15. Mai 2025 eine einjährige Sperre verhängt hat. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Berufungsbeklagte diese Sperre nicht eingehalten hätte. Die seit dem 15. Mai 2025 verbüsste Sperrzeit ist daher auf die vom CAS ausgesprochene vierjährige Sperre anzurechnen.
136. Die Sperre ist folglich als vierjährige Sperre auszusprechen, unter Anrechnung der seit dem 15. Mai 2025 verbüssten Sperrdauer.
E. Annullierung von Wettkampfergebnissen
137. Die NADA beantragt im Berufungsverfahren keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit das Deutsche Sportschiedsgericht alle Wettkampfergebnisse des Berufungsbeklagten seit dem 23. März 2024 bis zum Beginn der Sperre annulliert hat. Der Berufungsbeklagte trägt vor, er habe seit der Weltmeisterschaft vom 13. bis 18. November 2023 keinen Wettkampf mehr bestritten.
138. Der Einzelschiedsrichter bestätigt die Annullierung der seit dem 23. März 2024 bis zum Beginn der Sperre erzielten Wettkampfergebnisse gemäss Artikel 10.10 BVDK ADC, einschliesslich aller daraus folgenden Konsequenzen wie der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen. Soweit der Berufungsbeklagte in diesem Zeitraum tatsächlich keine Wettkampfergebnisse erzielt hat, bleibt diese Anordnung ohne praktische Auswirkungen. Rechtlich besteht jedoch kein Anlass, die entsprechende Feststellung des Deutschen Sportschiedsgerichts abzuändern.
F. Ergebnis zur materiellen Beurteilung
139. Zusammenfassend ist der Einzelschiedsrichter überzeugt, dass der Berufungsbeklagte am 23. März 2024 noch dem RTP der NADA angehörte, ordnungsgemäss zur Dopingkontrolle aufgefordert wurde und die Probenahme ohne zwingenden Grund verweigerte. Damit beging er einen Verstoss gegen Artikel 2.3 BVDK ADC.
140. Der Berufungsbeklagte hat nicht nachgewiesen, dass sein Verstoss nicht vorsätzlich war. Aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der Hinweise des BVDK vom 22. März 2024, der Belehrung durch das Kontrollpersonal am 23. März 2024, des unterzeichneten Verweigerungsformulars und der anschliessenden E-Mail an die NADA, ist vielmehr von einer bewussten und jedenfalls eventualvorsätzlichen Verweigerung der Probenahme auszugehen.
141. Die vom Deutschen Sportschiedsgericht ausgesprochene einjährige Sperre ist mit Artikel 10.3.1 BVDK ADC nicht vereinbar. Da weder fehlender Vorsatz noch aussergewöhnliche Umstände noch eine andere Reduktionsgrundlage nachgewiesen sind, ist die Regelsanktion von vier Jahren auszusprechen. Die bereits seit dem 15. Mai 2025 verbüsste Sperrzeit ist anzurechnen.
142. Die Berufung der NADA ist somit hinsichtlich der Sanktionsdauer gutzuheissen. Im Übrigen ist der DIS-Schiedsspruch zu bestätigen, soweit er den Verstoss gegen Artikel 2.3 BVDK ADC, die Annullierung der massgebenden Wettkampfergebnisse sowie die erstinstanzlichen Kostenfolgen betrifft.
X. KOSTEN
(…)
***
AUS DIESEN GRÜNDEN
entscheidet der Court of Arbitration for Sport wie folgt:
1. Die Berufung der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland gegen den Schiedsspruch des Deutschen Sportschiedsgerichts vom 15. Mai 2025 im Verfahren DIS-SP-2024- 01064 wird gutgeheissen.
2. Der Schiedsspruch des Deutschen Sportschiedsgerichts vom 15. Mai 2025 im Verfahren DIS-SP-2024-01064 wird insoweit abgeändert, als gegen Herrn Sascha Stendebach wegen eines Verstosses gegen Artikel 2.3 BVDK ADC eine Sperre von vier Jahren verhängt wird.
3. Die seit dem 15. Mai 2025 aufgrund des Schiedsspruchs des Deutschen Sportschiedsgerichts verbüsste Sperrdauer wird auf die vierjährige Sperre angerechnet.
4. Alle Wettkampfergebnisse von Herrn Sascha Stendebach, die seit dem 23. März 2024 bis zum Beginn der Sperre am 15. Mai 2025 erzielt wurden, werden gemäss Artikel 10.10 BVDK ADC annulliert, mit allen daraus folgenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen.
5. Die Kostenentscheidung des Deutschen Sportschiedsgerichts im Verfahren DIS-SP- 2024-01064 wird bestätigt.
6. (…).
7. (…).
8. Alle weiteren oder anderslautenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.
Sitz des Schiedsgerichts: Lausanne, Schweiz
Begründeter Schiedsspruch vom 6. Mai. 2026
COURT OF ARBITRATION FOR SPORT
Patrick Lafranchi Einzelschiedsrichter