AS 1998 2581
Verordnung über die Invalidenversicherung
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom 16. September 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 85bis Abs. 1
1 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen,
öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vor- schussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG2. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Renten- anmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu ma- chen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
16. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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