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AS 1998 2835

Eisenbahngesetz

Eisenbahngesetz

Änderung vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 19961, beschliesst:

I Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572 wird wie folgt geändert:

Einführen einer Abkürzung des Titels (EBG)

Gliederungstitel vor Art. 5 Zweiter Abschnitt: Konzession und Netzzugang

Art. 5 I. Infrastruktur- 1 Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt konzession

1. Rechte und eine Konzession.

Pflichten 2 Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist berechtigt und ver- pflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisen- bahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.

3 Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und

den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.

4 Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist zudem berechtigt,

auf ihrer eigenen Infrastruktur Personen und Güter zu befördern, ohne hiefür eine Bewilligung nach Artikel 9 einholen zu müssen. Vorbe- halten bleibt das Recht, Reisende regelmässig zu befördern, das nach Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 3 ver- liehen wird.

Art. 6 2. Erteilung, 1 Der Bundesrat erteilt die Konzession nach Anhören der betroffenen Änderung, Erneuerung Kantone, wenn:

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a. die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transport- leistung zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann; und b. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes oder der Gesamt- verteidigung, entgegenstehen.

2 Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche

Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zu- gesichert sein.

3 Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geän-

dert und erneuert werden.

Art. 7

3. Abtretung, 1 Auf Gesuch der konzessionierten Eisenbahnunternehmung kann das

Betriebsver- träge Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation (Departement) die Konzession auf eine andere öffentliche Transportunternehmung oder einen Dritten übertragen. Die betroffe- nen Kantone sind vorher anzuhören.

2 Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete

Rechte oder Pflichten abgetreten werden, so legt die Eisenbahnunter- nehmung die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem Bundes- amt für Verkehr (Bundesamt) zur Kenntnisnahme vor. Die konzessio- nierte Eisenbahnunternehmung ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.

Art. 8

4. Widerruf 1 Der Bundesrat kann die Konzession nach Anhören der betroffenen

und Erlöschen Kantone widerrufen, wenn: a. innert der in der Konzession festgesetzten Frist der Bau nicht be- gonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen wird; b. die Eisenbahnunternehmung die ihr nach Gesetz und Konzession auferlegten Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt; c. wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; die Eisenbahnunternehmung ist angemessen zu entschädigen.

2 Die Konzession erlischt:

a. mit Ablauf der Konzessionsdauer; b. durch Rückkauf durch den Bund; c. durch Verzicht, wenn der Bundesrat diesen nach Anhören der betroffenen Kantone genehmigt; d. wenn in der Zwangsliquidation an einer zweiten Steigerung die Bahn keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.

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Art. 9 II. Netzzugang 1 Wer die Infrastruktur einer anderen Eisenbahnunternehmung benüt-

1. Bewilligung

zur Benützung zen will, benötigt eine Bewilligung des Bundesamtes. der Infrastruktur 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die ersuchende Unternehmung so organisiert ist, dass sie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb gewährleistet; b. die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen; c. das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs ge- nügt; d. die Unternehmung finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt; e. die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten und die Arbeits- bedingungen der Branche gewährleistet werden; und f. die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für die zu benüt- zenden Strecken gewährleistet ist.

3 Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt und kann er-

neuert werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Bewilligung verstossen wurde.

4 Der Bundesrat regelt nach Anhören der betroffenen Kantone die

Einzelheiten und das Verfahren. Er kann mit anderen Staaten Abkom- men abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für aus- ländische Unternehmungen vorsehen.

Art. 9a

2. Gewährung 1 Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung gewährt den Trans-

des Netzzugangs portunternehmungen, denen der Netzzugang bewilligt wurde, den dis- kriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur.

2 Bei der Gewährung des Netzzugangs hat der vertaktete Personenver-

kehr Vorrang. Anschlüsse innerhalb einer abgestimmten Transport- kette des öffentlichen Verkehrs dürfen nicht gebrochen werden.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Prioritätenordnung nach

Absatz 2 unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumpla- nerischer Anliegen gewähren.

4 Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest

und regelt die Einzelheiten.

Art. 9b

3. Recht auf 1 Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung hat Anspruch auf ein

Entgelt Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur.

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2 Die beteiligten Unternehmungen regeln die Einzelheiten des Zu-

gangsrechts und des Entgelts in einer Vereinbarung. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schiedskommission (Art. 40a).

3 Das Entgelt ist diskriminierungsfrei festzulegen und muss minde-

stens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom Bun- desamt für jede Streckenkategorie bestimmt. Das Entgelt trägt insbe- sondere den unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung. Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht das Entgelt den vom Bundesamt für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzes- sionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr.

4 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung fest und regelt

die Veröffentlichung.

Art. 15

4. Unfall- 1 Zur fachspezifischen Abklärung der Ursachen und Umstände von

untersuchungs- stelle Eisenbahnunfällen und von Vorfällen, die zu einem Unfall hätten füh- ren können, besteht eine von der Aufsichtsbehörde unabhängige Un- falluntersuchungsstelle.

2 Wenn die Aufklärung des Sachverhaltes es erfordert, kann die Un-

falluntersuchungsstelle Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Autopsien und Gutachten anordnen sowie Zeugen und Auskunftsper- sonen vorladen, vorführen lassen und einvernehmen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammen-

setzung und das Verfahren sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse. Im übrigen gilt das Bundesstrafrechtspflegegesetz4, soweit die Beson- derheiten des Verfahrens keine Abweichungen erfordern. Die kanto- nale Gerichtsbarkeit bleibt vorbehalten.

4 Der Bund trägt die Untersuchungskosten. Er greift auf Personen zu-

rück, die einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht ha- ben. Er kann auch andere Verfahrensbeteiligte zur Kostentragung her- anziehen, soweit sie das Verfahren verursacht oder wesentlich ausge- weitet haben. Bei Streitigkeiten über die Kostentragung entscheidet das Departement endgültig.

Art. 17 I. Grundsätze 1 Die Bahnanlagen und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Be- dürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu be- rücksichtigen.

4 SR 312.0

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2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über

die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Be- rücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Si- cherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.

3 Die Aufsichtsbehörde bestimmt diejenigen Bauten, Anlagen und

Fahrzeuge, welche nur mit ihrer Bewilligung in Betrieb genommen werden dürfen. Sie erlässt Fahrdienstvorschriften.

4 Die Bahnunternehmungen sind im Rahmen der Vorschriften für den

sicheren Betrieb der Bahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften auf- zustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Art. 18 Abs. 1bis 1bis Bei Fahrzeugen und Sicherungsanlagen, die ganz oder überwie- gend dem Bahnbetrieb dienen, sind vor der Ausführung zumindest das Pflichtenheft und die Typenskizze der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Art. 33 IX. Anschluss 1 Jede Eisenbahnunternehmung ist gehalten, den technischen und den

1. Gewährung

und Entgelt betrieblichen Anschluss einer anderen Bahn so zu gewähren, dass: a. die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die Züge einer andern umsteigen können; b. Rollmaterial gleicher Spurweite ungehindert von einer Bahnlinie zu einer andern wechseln kann; c. bei unterschiedlicher Spurweite Anschlüsse zu Umladeanlagen oder Rollbockgruben gewährt werden.

2 Die Gewährung des Anschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b be-

stimmt sich nach den Grundsätzen von Artikel 9a. Die Parteien regeln den Anschluss und bestimmen das Entgelt in einer Vereinbarung nach Artikel 9b.

3 Die gemeinsame Benutzung von Anlagen und Einrichtungen, die

nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, regeln die Unternehmungen in einer Vereinbarung. Die Vereinbarungen sind dem Bundesamt zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Art. 34 Aufgehoben

Art. 35 3. Anschluss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 gilt sinngemäss für den anderer öffent- licher Transport- Anschluss zwischen Bahnen und anderen öffentlichen Transportun- unternehmungen ternehmungen.

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Art. 36 und 37 Aufgehoben

Art. 38 X. Betriebs- 1 Die Unternehmung, welche einen Betriebsunterbruch verursacht unterbruch oder feststellt, ist verpflichtet, alle anderen betroffenen Unternehmun- gen unverzüglich zu orientieren und sich mit ihnen über die zu tref- fenden Massnahmen zu verständigen. Der regelmässige Personen- transport ist durch Umleitungen oder Einsatz anderer Verkehrsmittel aufrecht zu erhalten, soweit dies nicht durch höhere Gewalt verhindert wird.

2 Bahnen, die ausschliesslich oder vorwiegend der Beförderung von

Personen im Ortsverkehr dienen oder die nach der Konzession ihren Betrieb nicht ganzjährig zu führen haben, brauchen keine Ersatzbeför- derung einzurichten. Dasselbe gilt während der Einstellung des Be- triebes zwecks Durchführung der vorgeschriebenen Revisionsarbeiten an den Anlagen.

Art. 39 XI. Nebenbe- 1 Die Bahnunternehmungen sind befugt, an Bahnhöfen und in Zügen triebe und andere kommerzielle Nebenbetriebe einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Nebennutzungen Bahnkunden ausgerichtet sind.

2 Auf die von den Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten

Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen die Bahnnebenbetriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Ar- beitsverhältnis.

Art. 40 XII. Streitig- 1 Unter Vorbehalt der Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde keiten

1. Aufsichts- nach Anhören der beteiligten Behörden und Transportunternehmun-

behörde gen Streitigkeiten über: a. die Bedürfnisse des Bahnbaues und -betriebes (Art. 18); b. die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30 und 31 Abs. 1); c. die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signal- und Fernmeldeanlagen (Art. 22); d. die Verweigerung oder Erschwerung des Anschlusses (Art. 33 und 35); e. das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).

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2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auch über die aus den Bestim-

mungen dieses Abschnittes erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25–32). Bei Streitigkeiten zwischen den Bundesbahnen und der Bundesverwaltung entscheidet der Bundesrat. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a des Bundesrechtspflegegesetzes5 bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen.

Art. 40a

2. Schieds- 1 Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission nach den Artikeln

kommission 71a–71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes6.

2 Die Schiedskommission entscheidet über Streitigkeiten betreffend

die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgeltes für die Benützung der Infrastruktur.

Art. 45 Aufgehoben

Art. 48 Abs. 2

2 Unter Vorbehalt der Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde

nach Anhören der Beteiligten Anstände über die Beförderungspflicht und die Anordnung ausserordentlicher Sicherheitsmassnahmen bei Militärtransporten (Art. 43 Abs. 1 und 3).

Art. 52 IV. Kürzung Verhält sich die Unternehmung unwirtschaftlich, so kann der Bund der Abgeltung nach Anhören der Kantone die von ihr im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen.

Achter Abschnitt: Trennung von Verkehr und Infrastruktur

Art. 62

1 Der Betrieb der Infrastruktur ist in der Rechnung der Unternehmung

von anderen Tätigkeiten zu trennen.

2 Die Bahnunternehmung hat den Bereich Infrastruktur organisato-

risch und in der Bilanz von den übrigen Unternehmensbereichen zu

5 SR 173.110 6 SR 172.021

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trennen und zu verselbständigen. Das Bundesamt kann Schmalspur- bahnen und kleinere Bahnunternehmungen von dieser Pflicht befreien.

3 Zur Infrastruktur gehören alle Anlagen und Einrichtungen, die im

Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbe- sondere der Fahrweg, die Stromversorgungsanlagen einschliesslich Unterwerke, die Sicherungsanlagen, die Publikumsanlagen, die öf- fentlichen Verladeanlagen und die Rangierbahnhöfe. Die Stromliefe- rung wird ebenfalls zur Infrastruktur gezählt. Anlagen und Einrich- tungen für den Unterhalt des Rollmaterials, Kraftwerke und Übertra- gungsleitungen, Verkaufsanlagen und Verkaufspersonal sowie Ran- gierleistungen ausserhalb von Rangierbahnhöfen können ebenfalls der Infrastruktur zugeordnet werden, sind aber nicht Gegenstand des Netzzugangs. Sie dürfen in der Infrastrukturrechnung keine unge- deckten Kosten verursachen.

Art. 70 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

1 Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres

abzuschliessen und von den Transportunternehmungen, die Beiträge oder Darlehen nach den Artikeln 49, 56 und 57 erhalten, mit den dazu gehörenden Nachweisen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung und Ge- nehmigung einzureichen. ...

2 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Rechnungen mit den Vorschrif-

ten der Eisenbahngesetzgebung und den darauf basierenden Vereinba- rungen öffentlicher Körperschaften mit der Transportunternehmung über Beiträge und Darlehen übereinstimmen. ... (Zweiter Satz: Betrifft nur den französischen Text).

Art. 90 und 92 Aufgehoben

Art. 95 Abs. 1 und 4

1 Die Artikel 3, 4, 7–9, 15, 21, 22, 39–44, 46–48, 88, 89 und 94 sowie

der dritte, sechste, siebente und neunte Abschnitt dieses Gesetzes gel- ten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Schiffahrtsunter- nehmungen und die von den Schweizerischen Bundesbahnen mitbe- triebene Fähre Romanshorn–Friedrichshafen.

4 Die Artikel 15, 88, 89 und 94 gelten sinngemäss für die vom Bund

konzessionierten Luftseil- und Sesselbahnunternehmungen, Aufzüge und Schlittenseilbahnen.

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II Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 18997 über Bau und Betrieb der schwei-

zerischen Nebenbahnen wird aufgehoben.

2. Das Bundesgesetz vom 28. März 19058 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn-

und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post wird wie folgt geändert:

Art. 25

1 Benützt eine Eisenbahnunternehmung die Infrastruktur einer anderen Eisenbahn-

unternehmung, so haftet sie den Geschädigten ausschliesslich.

2 Der Rückgriff gegen die Betreiberin der Infrastruktur bleibt ihr vorbehalten.

III Übergangsbestimmungen 1 Bestehende Konzessionen bleiben in Kraft. Sofern die bisherige Konzession nichts anderes bestimmt, gilt sie bis zu ihrem Ablauf sowohl als Konzession für Bau und Betrieb der Infrastruktur wie auch als Konzession für die regelmässige Personen- beförderung im Sinne von Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19939.

2 Bis zur Einsetzung der Schiedskommission durch den Bundesrat entscheidet die

Aufsichtsbehörde über die Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Netzzugang.

IV Referendum und Inkrafttreten

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 1998 Nationalrat, 20. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

7 BS 7 117; AS 1958 335, 1997 2465 8 SR 221.112.742 9 SR 744.10

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 1998 unbenützt abgelaufen.10

2 Es wird, mit Ausnahme von Artikel 15, auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.

Artikel 15 wird auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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10 BBl 1998 1445

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