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AS 1998 2845

Bundesbeschluss über die Refinanzierung der Schweizerischen Bundesbahnen

Bundesbeschluss über die Refinanzierung der Schweizerischen Bundesbahnen (Refinanzierungsbeschluss SBB)

vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 26 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 19961, beschliesst:

Art. 1 Refinanzierung2 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses entlastet die Eidgenossenschaft die Bun- desbahnen wie folgt: a. Der Bilanzfehlbetrag per Ende 1997 wird durch Verrechnung mit Forderungen des Bundes getilgt. b. Der Bund übernimmt die Verzinsung und Rückzahlung der den Bundesbahnen von der Pensions- und Hilfskasse gewährten Darlehen von 5560 Millionen Franken. c. Feste Darlehen des Bundes im Umfang von 8000 Millionen Franken werden in Eigenkapital der Bundesbahnen umgewandelt. d. Von den verbleibenden Darlehen werden 3647 Millionen Franken in variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen umgewandelt.

2 Die erforderlichen Wertberichtigungen auf dem Aktienkapital und den variabel

verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen erfolgen direkt zu Lasten des Bilanz- fehlbetrages des Bundes.

Art. 2 Anpassungen

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge dem

effektiven Stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses anzupassen.

2 Der Bundesrat legt das Eigenkapital der Bundesbahnen im Beschluss über die Er-

öffnungsbilanz fest. Er kann weitere Darlehen des Bundes in Eigenkapital umwan- deln, sofern dies erforderlich ist, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu errei- chen. Reicht dies nicht aus, so beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung er- gänzende Refinanzierungsmassnahmen.

SR 742.30

1 BBl 1997 I 909

2 Alle Zahlen basieren auf dem voraussichtlichen Stand Ende 1997; sie sind auf den Zeitpunkt der Refinanzierung anzupassen.

1998-0232 2845

Refinanzierung der Schweizerischen Bundesbahnen. BB AS 1998

Art. 3 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referen- dum.

2 Er tritt gleichzeitig mit dem neuen Bundesgesetz vom 20. März 19983 über die

Schweizerischen Bundesbahnen in Kraft und gilt bis zum Vollzug der Rechtsge- schäfte nach Artikel 1.

Ständerat, 20. März 1998 Nationalrat, 20. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 9. Juli 1998 unbenützt abgelau- fen.4

2 Er tritt nach seinem Artikel 3 Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.

10. Juli 1998 Bundeskanzlei

3 SR 742.31; AS 1998 2847

4 BBl 1998 1471