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AS 1999 1111

Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Änderung vom 26. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 19951, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird wie folgt geändert:

Einführung einer Abkürzung des Titels ANAG

Art. 13a Bst. c Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zu- ständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Haft nehmen, wenn er: c. trotz Einreisesperre das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewie- sen werden kann;

Art. 14c Abs. 1bis –1quater und Abs. 2 1bis Das Bundesamt für Flüchtlinge verteilt vorläufig aufgenommene Ausländer nach dem in Artikel 27 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 3 festgelegten Ver- teilschlüssel auf die Kantone, sofern sich diese nicht auf einen anderen Verteil- schlüssel einigen können. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto- ne und der vorläufig aufgenommenen Ausländer Rechnung. 1ter Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist vom voläufig aufgenommenen Aus- länder beim Bundesamt für Flüchtlinge einzureichen. Dieses entscheidet unter Vor- behalt von Absatz 1quater nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig. 1quater Der Zuweisungsentscheid oder der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

1999-4060 1111

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer AS 1999

Der vorläufig aufgenommene Ausländer kann seinen Aufenthaltsort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen.

Art. 21 Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes4 und des Bundesrechtspfle- gegesetzes5 über den Fristenstillstand finden im Verfahren nach den Artikeln 13a, 13b und 13e keine Anwendung.

Art. 22a Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländern betrauten Kantone, indem es insbeson- dere: a. bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt; b. Reisemöglichkeiten organisiert; c. die Zusammenarbeit zwischen mehreren betroffenen Kantonen sowie mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten koordiniert.

Dritter Abschnitt: Datenschutzbestimmungen

Art. 22b Das Bundesamt für Ausländerfragen und, in seinem Zuständigkeitsbereich, der Be- schwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements können die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten von Ausländern bearbeiten oder bearbeiten lassen. Es dürfen insbesondere folgende Daten bearbeitet werden: a. die Personalien; b. die fremdenpolizeiliche Regelung; c. die berufliche Tätigkeit; d. administrative und strafrechtliche Massnahmen und Verurteilungen; e. nicht erfüllte öffentlich-rechtliche Pflichten oder Alimentenverpflichtungen.

Art. 22c Das Bundesamt für Ausländerfragen kann zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbe- sondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen im Ausländerbereich, Personenda- ten von Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Be- hörden und internationalen Organisationen zur weiteren Bearbeitung bekanntgeben, wenn sie für einen gleichwertigen Schutz der übermittelten Daten Gewähr bieten.

4 SR 172.021 5 SR 173.110

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer AS 1999

Nach Absatz 1 können folgende Personendaten bekanntgegeben werden: a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staats- angehörigkeit) der betroffenen Person und gegebenenfalls der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten; d. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; e. Angaben über Anwesenheitsbewilligung und erteilte Visa; f. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffe- nen Person liegt. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei fremdenpolizeilichen Verfahren können von Ausländern zur Feststellung der Identität Fingerabdrücke und Fotografien erstellt werden. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 22d Das Bundesamt für Ausländerfragen führt in Zusammenarbeit mit den in Arti- kel 22e aufgeführten Bundesstellen und unter Mitwirkung der Kantone ein automa- tisiertes Register über Ausländer (Zentrales Ausländerregister). Das Zentrale Ausländerregister dient der Rationalisierung der Arbeitsabläufe, der Kontrolle im Rahmen der Ausländergesetzgebung, der Erstellung von Statistiken über Ausländer, sowie in besonderen Fällen der Erleichterung der Amtshilfe. Im weiteren dient das Zentrale Ausländerregister der automatisierten Ausstellung und Kontrolle von Visa (Sichtvermerken). Zu diesem Zweck wird eine spezielle Sammlung von Visadaten geführt. Dabei werden auch besonders schützenswerte Daten namentlich über Wegweisungen, Einreisesperren und Ausweisungen bear- beitet.

Art. 22e Das Bundesamt für Ausländerfragen kann Personendaten aus dem Zentralen Aus- länderregister folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren direkt zugänglich ma- chen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist: a. den Fremdenpolizeibehörden der Kantone und Gemeinden für die Erfüllung ih- rer Aufgaben nach diesem Gesetz; b. den schweizerischen Vertretungen im Ausland für die Prüfung der Visumgesu- che; c. den Arbeitsmarktbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden für ihre Auf- gaben nach der Verordnung vom 6. Oktober 19866 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer; d. den Asylbehörden des Bundes für ihre Aufgaben nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 19987 und nach dem vorliegenden Gesetz; e. dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für die Instruktion der Beschwerden nach diesem Gesetz;

6 SR 823.21

7 SR 142.31; AS ... (BBl 1998 3525)

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer AS 1999

f. den Grenzposten für die Durchführung der Personenkontrolle und die Erteilung von Ausnahmevisa; g. den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden für Kontrollaufgaben nach diesem Gesetz sowie zur Personenidentifikation bei sicherheits- und kriminal- polizeilichen Ermittlungen; h. der Schweizerischen Ausgleichskasse für die Abklärung der Leistungsgesuche ausgereister Ausländer und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen; i. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizeiwesens:

1. für Einbürgerungsverfahren,

2. ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Aufga-

ben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches,

3. ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Auslie-

ferungsverfahren, Rechts- und Amtshilfe, der stellvertretenden Strafver- folgung und Strafvollstreckung sowie der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 19958,

4. für die Handhabung der politischen Fremdenpolizei, insbesondere betref-

fend Einreisesperren und Ausweisungen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,

5. ausschliesslich zur Personenidentifikation bei sicherheits- und gerichtspo-

lizeilichen Ermittlungen. Personendaten unbeteiligter Dritter dürfen beim Abrufverfahren in der Regel nicht zugänglich gemacht und in keinem Fall weiterbearbeitet werden. Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Organisation und Betrieb des Zentralen Ausländerregisters sowie über den Katalog der zu erfassenden Daten, den Zugriff auf die Daten, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrungsdauer der Daten sowie der Archivierung und Löschung der Daten.

Art. 22f Das Bundesamt für Ausländerfragen betreibt in Zusammenarbeit mit dem Be- schwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und den kan- tonalen und kommunalen Fremdenpolizeibehörden ein automatisiertes Personendos- sier-, Informations- und Dokumentationssystem. Es dient zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe in Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zum schnel- len und einfachen Zugriff auf Dokumentationen.

Art. 22g Für Beschwerden, die sich auf Bestimmungen dieses Abschnittes berufen, gilt Arti- kel 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz9.

8 SR 172.213.61 9 SR 235.1

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Gliederungstitel vor Art. 23

Vierter Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 24a Verfälschte und gefälschte Reisedokumente sowie echte Reisedokumente, die miss- bräuchlich verwendet wurden, können nach Weisung des Bundesamtes für Auslän- derfragen von den schweizerischen Auslandvertretungen, den Grenzposten sowie den zuständigen kantonalen Behörden eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. Vorbehalten bleibt die Einziehung im Rahmen eines Straf- verfahrens.

Gliederungstitel vor Art. 25 Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Abs. 1 Bst. i Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über die Handhabung der fremdenpolizeili- chen Vorschriften des Bundes zu. Er erlässt die zur Durchführung erforderlichen Vorschriften. Er ist insbesondere befugt, die folgenden Gegenstände zu regeln: i. die Einsetzung einer aus Schweizern und Ausländern bestehenden beratenden Kommission für Ausländerfragen und die Bestimmung ihrer Aufgaben.

Art. 25a Der Bund kann für die soziale Integration von Ausländern finanzielle Beiträge aus- richten; diese werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Der Bundesrat regelt das Verfah- ren. Die vom Bundesrat nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i eingesetzte beratende Kommission ist berechtigt, die Ausrichtung von Beiträgen zu beantragen und zu eingegangenen Beitragsgesuchen Stellung zu nehmen. Die Bundesversammlung setzt mit dem Budget den jährlichen Höchstbetrag fest.

Art. 25b Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Vi- sumpflicht, über Rückübernahme und Transit von Personen mit unbefugtem Aufent- halt in der Schweiz, über die Niederlassung sowie Abkommen über die berufliche Aus- und Weiterbildung (Stagiaireabkommen) abschliessen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mit ausländi- schen Migrationsbehörden oder internationalen Organisationen Vereinbarungen über die technische Durchführung von Rückübernahme- und Transitabkommen treffen.

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer AS 1999

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesbehörden mit ausländischen Arbeitsmarktbehör- den Vereinbarungen über die technische Durchführung der Stagiaireabkommen treffen.

Art. 25c Die zuständigen Behörden können zur Umsetzung der in Artikel 25b erwähnten Rückübernahme- und Transitabkommen die erforderlichen Personendaten auch an Staaten bekanntgeben, die über keinen der Schweiz gleichwertigen Datenschutz verfügen. Zum Zweck der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger können dem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekanntgegeben werden: a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staats- angehörigkeit) der betroffenen Person und gegebenenfalls der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten. Zum Zweck der Durchbeförderung Angehöriger von Drittstaaten können dem an- deren Vertragsstaat folgende Daten bekanngegeben werden: a. Daten nach Absatz 2; b. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; c. Angaben über Anwesenheitsbewilligung und erteilte Visa. Die Zweckbindung, allfällige Sicherheitsmassnahmen sowie die zuständigen Be- hörden sind im entsprechenden Abkommen festzulegen.

II Übergangsbestimmung Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bleibt zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bei ihm hängigen Beschwer- den. Artikel 25c gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abge- schlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.

III Verhältnis zum Bundesbeschluss vom 26. Juni 199810 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich Wird gegen den Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich das Referendum ergriffen und wird er in einer Volksabstimmung abgelehnt, so gilt die Bestimmung von Artikel 13a Buchstabe c (Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft bei Einreisesperre) als gestrichen; in die- sem Fall bleibt Artikel 13a Buchstabe c in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundes-

10 AS 1998 1582

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer AS 1999

gesetzes vom 18. März 199411 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht weiter- hin anwendbar.

IV Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 26. Juni 1998 Ständerat, 26. Juni 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Oktober 1998 unbenützt abge-

laufen.12 2 Die Artikel 22b–22g, 25b und 25c dieses Gesetzes werden auf den 1. März 1999 in Kraft gesetzt. Das Inkrafttreten der anderen Bestimmungen wird später festgelegt.

17. Februar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

11 AS 1995 146 151

12 BBl 1998 3563