AS 1999 1797
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Originaltext Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 22. September 19921 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. April 1993
Präambel Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Albanien, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken, im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu er- halten, in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf (a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver- tragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden; (b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, ge- schäftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig orga- nisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten; (c) juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und direkt oder indirekt von Staatsangehörigen der betreffenden Ver- tragspartei oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten. (2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Gut- haben, insbesondere
SR 0.975.212.31
1998-0343 1797
Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen AS 1999
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen; (b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften; (c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt- schaftlichen Wert aufweisen; (d) Rechte des geistigen Eigentums wie insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsna- men, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie technische Verfahren, Know-how und Goodwill; (e) Rechte zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, so- wie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid ei- ner Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden. (3) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium, die Territorialgewässer so- wie die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, soweit das Völker- recht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Ho- heitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
Art. 2 Anwendungsbereich Dieses Abkommen ist auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an- wendbar, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschrif- ten von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden.
Art. 3 Förderung, Zulassung (1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet soweit wie möglich Investi- tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu. (2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und an- deren qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
Art. 4 Schutz Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ih- rer Gesetzgebung von Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzniessung, die Erweiterung, den Verkauf und allenfalls die Liquidation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern. Insbeson- dere erteilt jede Vertragspartei die Bewilligungen, die in Artikel 3, Absatz (2) dieses Abkommens erwähnt sind.
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Art. 5 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung (1) Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Be- handlung der Investitionen und Investoren der anderen Vertragspartei sicher. (2) Keine Vertragspartei darf Investitionen von Investoren der anderen Vertragspar- tei weniger günstig behandeln als Investitionen von eigenen Investoren oder von solchen dritter Staaten, sofern die Behandlung der letzteren günstiger ist. (3) Keine Vertragspartei darf Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich ih- rer Betätigung im Zusammenhang mit Investitionen weniger günstig behandeln als ihre eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten. (4) Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, welche eine Vertrags- partei den Investoren eines Drittstaates aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkom- mens oder eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes zukommen lässt.
Art. 6 Freier Transfer Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, namentlich: (a) Zinsen, Dividenden, Gewinne und andere laufende Erträge; (b) Rückzahlungen von Darlehen; (c) Beträge, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind; (d) Lizenzgebühren und andere Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1, Absatz (2), Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind; (e) zusätzliche Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind; (f) Erlöse aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Art. 7 Besitzesentziehung, Entschädigung (1) Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatli- chungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen von derselben Art oder derselben Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Ver- tragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Inter- esse und seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Ent- schädigung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu über- weisen. (2) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes
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oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden ge- nommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren gemäss Artikel 5, Absatz (2) und Absatz (3) dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 8 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftset- zung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Ver- tragspartei rechtmässig getätigt worden sind.
Art. 9 Günstigere Bedingungen Ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Abkommens finden günstigere Be- dingungen, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Ver- tragspartei vereinbart worden sind oder werden, Anwendung.
Art. 10 Subrogationsprinzip Leistet eine Vertragspartei einem Investor eine Zahlung in Erfüllung einer Garantie- verpflichtung, die sie bezüglich einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Ver- tragspartei eingegangen ist, so anerkennt die letztere Vertragspartei den Übergang aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors auf die erste Vertragspartei sowie de- ren Eintritt in die betreffenden Rechte oder Ansprüche.
Art. 11 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei (1) Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 12 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertrags- parteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt. (2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten nicht zu einer Lösung, kann der Investor die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten. Dieses Schiedsgericht wird wie folgt bestellt: (a) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Vorbehältlich einer an- derslautenden Verständigung zwischen den betroffenen Parteien bezeichnet jede von ihnen einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter wählen einen Angehörigen eines Drittstaates als Obmann. Die Bezeichnung der Schiedsrichter erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Ge- suchs um ein Schiedsverfahren, und der Obmann ist innerhalb der folgenden zwei Monate zu wählen. (b) Wurden die in Buchstabe (a) festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann je- de Streitpartei, vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung, den Prä- sidenten des Schiedshofes der Internationalen Handelskammer in Paris ersu- chen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident an seiner Mandatsausübung verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der
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beiden Vertragsstaaten, so ist Artikel 12, Absatz (5) dieses Abkommens mutatis mutandis anzuwenden. (c) Vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Streitpar- teien regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Seine Entscheide sind endgültig und bindend. Jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche sicher. (d) Jede Streitpartei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Obmannes und die übrigen Aufwendungen werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Verteilung der Kosten vornehmen; ein solcher Entscheid ist für beide Parteien verbind- lich. (3) Wenn beide Vertragsparteien der Washingtoner Konvention vom 18. März 19651 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehöri- gen anderer Staaten beigetreten sind, können auf Antrag des Investors Meinungsver- schiedenheiten gemäss diesem Artikel anstatt dem Schiedsgericht nach Absatz (2) dieses Artikels dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitig- keiten unterbreitet werden. (4) Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Verfahrens nach Absatz (2) oder Absatz (3) dieses Artikels oder des Vollstreckungsverfahrens des entsprechenden Urteils den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Ver- sicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des ent- standenen Schadens erhalten. (5) Keine Vertragspartei wird einen Streitfall, der einem Schiedsgericht unterbreitet wurde, auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertrags- partei befolge den von einem Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht.
Art. 12 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen. (2) Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ausbruch der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Obmann. (3) Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforde- rung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte- ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. (4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Obmannes einigen, so wird dieser auf Verlan-
1 SR 0.975.2 (AS 1968 982)
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gen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Ge- richtshofes ernannt. (5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Ab- satz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staats- angehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vi- zepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mit- glied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertrags- partei ist. (6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber. (7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 13 Einhaltung von Verpflichtungen Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Investitionen der Investoren der ande- ren Vertragspartei.
Art. 14 Schlussbestimmungen (1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Re- gierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils wei- tere fünf Jahre. (2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 13 enthaltenen Bestim- mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.
Geschehen zu Tirana, am 22. September 1992, in vier Originalen, zwei in deutsch und zwei in albanisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Albanien: Silvio Arioli Naske Afezolli