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AS 1999 1814

Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst

Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst

vom 26. Mai 1999

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungsdienst, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:

Art. 1 Aufgaben

1 Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA-MeteoSchweiz) stellt sicher,

dass der zivile Flugwetterdienst für das gesamte Fluginformationsgebiet (FIR) Schweiz erbracht wird.

2 Der zivile Flugwetterdienst umfasst:

a. den Flugwettervorhersagedienst; b. die Flugwetterberatungs- und Flugwetterbeobachtungsdienste; c. das Flugwetterbeobachtungsnetz und dessen Betrieb; d. die Bereitstellung der nationalen und internationalen Flugwetterinformatio- nen für berechtigte Benutzer im gesamten FIR Schweiz; e. die Ausbildung des Flugwetterdienstpersonals.

3 Die SMA-MeteoSchweiz sorgt durch entsprechende Organisation und Planung

dafür, dass ihre Dienste sicher, effizient und wirtschaftlich erbracht werden. 4 Sie unterbreitet dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) und der Swisscon- trol eine detaillierte Übersicht des Leistungsumfanges des Flugwetterdienstes.

5 Sie kann Aufgaben der in Absatz 2 genannten Dienste unter Wahrung ihrer Ver-

antwortlichkeit Dritten übertragen. Die delegierten Aufgaben sind dem Bundesamt zu melden. 6Das Bundesamt kann der SMA-MeteoSchweiz in Einzelfällen vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Flugwetterdienstes übertragen.

Art. 2 Mitwirkung

1 Das Bundesamt unterstützt die SMA-MeteoSchweiz bei der Durchsetzung der

flugmeteorologischen Weisungen und Richtlinien.

SR 748.132.13 1 SR 748.132.1

1814 1999-4355

Ziviler Flugwetterdienst AS 1999

2 Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften,

die den Flugwetterdienst betreffen, sind die SMA-MeteoSchweiz und die Swisscon- trol anzuhören. Diese können dem Bundesamt auch entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.

3 Das Führen von Verhandlungen mit Luftfahrtbehörden oder internationalen Luft-

fahrtorganisationen ist grundsätzlich Sache des Bundesamtes. Es kann die SMA- MeteoSchweiz im Einzelfall mit der Verhandlungsführung beauftragen.

Art. 3 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung vom 4. November 19912 über den zivilen Flugwetterdienst wird

aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

26. Mai 1999 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

10454 Leuenberger

2 AS 1991 2505