AS 1999 1814
Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst
Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst
vom 26. Mai 1999
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungsdienst, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
Art. 1 Aufgaben
1 Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA-MeteoSchweiz) stellt sicher,
dass der zivile Flugwetterdienst für das gesamte Fluginformationsgebiet (FIR) Schweiz erbracht wird.
2 Der zivile Flugwetterdienst umfasst:
a. den Flugwettervorhersagedienst; b. die Flugwetterberatungs- und Flugwetterbeobachtungsdienste; c. das Flugwetterbeobachtungsnetz und dessen Betrieb; d. die Bereitstellung der nationalen und internationalen Flugwetterinformatio- nen für berechtigte Benutzer im gesamten FIR Schweiz; e. die Ausbildung des Flugwetterdienstpersonals.
3 Die SMA-MeteoSchweiz sorgt durch entsprechende Organisation und Planung
dafür, dass ihre Dienste sicher, effizient und wirtschaftlich erbracht werden. 4 Sie unterbreitet dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) und der Swisscon- trol eine detaillierte Übersicht des Leistungsumfanges des Flugwetterdienstes.
5 Sie kann Aufgaben der in Absatz 2 genannten Dienste unter Wahrung ihrer Ver-
antwortlichkeit Dritten übertragen. Die delegierten Aufgaben sind dem Bundesamt zu melden. 6Das Bundesamt kann der SMA-MeteoSchweiz in Einzelfällen vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Flugwetterdienstes übertragen.
Art. 2 Mitwirkung
1 Das Bundesamt unterstützt die SMA-MeteoSchweiz bei der Durchsetzung der
flugmeteorologischen Weisungen und Richtlinien.
SR 748.132.13 1 SR 748.132.1
1814 1999-4355
Ziviler Flugwetterdienst AS 1999
2 Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften,
die den Flugwetterdienst betreffen, sind die SMA-MeteoSchweiz und die Swisscon- trol anzuhören. Diese können dem Bundesamt auch entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.
3 Das Führen von Verhandlungen mit Luftfahrtbehörden oder internationalen Luft-
fahrtorganisationen ist grundsätzlich Sache des Bundesamtes. Es kann die SMA- MeteoSchweiz im Einzelfall mit der Verhandlungsführung beauftragen.
Art. 3 Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung vom 4. November 19912 über den zivilen Flugwetterdienst wird
aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.
26. Mai 1999 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:
10454 Leuenberger
2 AS 1991 2505