AS 1999 1837
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
vom 26. Januar 1998
Die Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständig-
keiten für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (EPFL).
2 Die Aufgaben des Vizepräsidenten und Direktors für dem Bereich Lehre können
mit Ausnahme der Artikel 16 und 18 einem Doktoratsdelegierten übertragen werden.
Art. 2 Doktorate
1 Die ETHL erteilt Doktordiplome:
a. als Ausweis über die Befähigung zur wissenschaftlichen Forschung von hoher Qualität auf Grund einer selbstständigen Originalarbeit (ordentliches Doktorat); b. als Auszeichnung bestimmter Persönlichkeiten (Ehrendoktorat).
2 Die ETHL gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt.
Art. 3 Doktortitel
1 Die ETHL verleiht die folgenden Doktortitel:
a. Doktor bzw. Doktorin der Naturwissenschaften (Dr. sc. nat.) b. Doktor bzw. Doktorin der Technischen Wissenschaften (Dr. sc. techn.).
2 Der Doktortitel wird ausschliesslich von der ETHL verliehen.
3 Ehrendoktoren und Ehrenkoktorinne erhalten einen Doktortitel der ETHL nach
Absatz 1 mit dem Zusatz «ehrenhalber» (h.c., honoris causa)
SR 414.110.422.2 1 SR 414.110
1999-4202 1837
Doktorat an der ETH Lausanne AS 1999
2. Abschnitt:
Einschreibung als Doktorand oder Doktorandin und Zulassung zum Doktorat
Art. 4 Voraussetzungen für die Einschreibung
1 Um die Einschreibung als Doktorand oder Doktorandin könne sich bewerben In-
haber und Inhaberinnen : a. eines ETH-Diploms; b. eines Abschlussdiploms in Physik oder Naturwissenschaften einer Schwei- zer Hochschule, das zur prüfungsfreien Zulassung als Doktorand oder Dok- torandin an dieser Hochschule berechtigt; c. eines Hochschuldiploms, das einem ETH-Diplom gleichwertig ist; d. eines anderen, von der ETHL anerkannten Hochschuldiploms.
2 Die Doktoranden und Doktorandinnen schlagen einen Leiter der Doktorarbeit vor,
der vorbehältlich der Genehmigung des Forschungsplanes seine Einwilligung erteilt hat.
Art. 5 Einschreibeverfahren
1 Die Bewerber und Bewerberinnen reichen bei der akademischen Direktion eine
schriftliche Anmeldung ein.
2 Der zuständige Departementsvorsteher prüft die Unterlagen und beantragt dem
akademischen Direktor die Annahme oder Ablehnung der Einschreibeanmeldung mit oder ohne Prüfung; für Bewerber und Bewerberinnen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d schlägt er eine Zulassungsprüfung vor, bevor der Forschungsplan er- stellt wird, oder die Dispensation von der Prüfung.
3 Nach der Annahme der Bewerbung werden die Betreffenden Personen als Dokto-
randen oder Doktorandinnen eingeschrieben.
Art. 6 Zulassungsprüfung
1 Personen nach Artikel 4 Buchstabe d müssen in einer Zulassungsprüfung nachge-
wiesen haben, dass ihr Bildungsstand einem ETH-Diplom entspricht.
2 Der akademische Direktor legt auf Antrag des betreffenden Departementsvorste-
hers von Fall zu Fall den Umfang der Prüfung und die Namen der Prüfenden fest. Er kann besonders gut ausgewiesenen Bewerbern die Zulassungsprüfung ganz oder teilweise erlassen. 3 Der akademische Direktor legt von Fall zu Fall die Frist fest, innert der die Prü- fung abzulegen ist. Diese Frist darf von der Einschreibung an höchstens ein Jahr be- tragen.
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4 Gestützt auf den Bericht der Prüfenden entscheidet der akademische Direktor, ob die Kandidate und Kandidatinnen die Zulassungsprüfung bestanden habe, und teilt ihne das Ergebnis mit.
5 Die Zulassungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb
von sechs Monaten.
Art. 7 Forschungsplan 1 Im Einvernehmen mit ihren künftigen Leitern der Doktorarbeit erstellten die Dok- toranden und Doktorandinnen einen Forschungsplan, in dem sie den inhaltlichen und zeitlichen Rahmen der Doktorarbeit festlegen. 2 Der Forschungsplan ist innert sechs Monaten nach der Einschreibung zu erstellen. Für Personen, die eine Zulassungsprüfung ablegen müssen, beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn sie die Zulassungsprüfung bestanden haben.
3 Der Leiter der Doktorarbeit muss den Forschungsplan genehmigen und sich bereit
erklären, die Doktorarbeit zu begleiten.
4 Der Forschungsplan ist in einer der drei Amtssprachen der Schweiz oder in Eng-
lisch zu verfassen.
Art. 8 Zulassung zum Doktorat
1 Zum Doktorat wird zugelassen, wer :
a. die Zulassungsprüfung bestanden hat, falls eine solche verlangt wurde; und b. einen vom Leiter der Doktorarbeit genehmigten Forschungsplan erstellt hat.
2 Der akademische Direktor entscheidet über die Zulassung zum Doktorat und teilt
den Doktoranden und Doktorandinnen die Entscheidung mit.
3. Abschnitt: Doktorarbeit
Art. 9 Thema 1 Das Thema der Doktorarbeit soll zu einem Wissenschaftszweig gehören, der an der ETHL Lehr- und Forschungsgegenstand ist. 2 Das Thema soll so gewählt sein, dass die Doktorarbeit von der Zulassung an in der Regel nicht mehr als drei Jahre beansprucht.
Art. 10 Leitung der Doktorarbeit 1 Die Doktorarbeit wird von einem Leiter begleitet, der in der Regel ordentlicher oder ausserordentlicher Professor oder ein Maître d’enseignement et de recherche (MER) der ETHL ist. Der Vizepräsident und Direktor für den Bereich Lehre kann Abweichungen von dieser Regel bewilligen (insbesondere für Assistenz-Profes- soren, Privat-Dozenten und höhere wissenschaftliche Mitarbeiter).
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2 Der Vizepräsident und Direktor für den Bereich Lehrekann ausnahmsweise bewil-
ligen, dass eine Doktorarbeit von zwei Personen begleitet wird, wobei einer der beide Leiter nicht der ETHL angehören darf.
3 Die Doktoranden und Doktorandinnen erstatten dem Leiter der Doktorarbeit über
den Fortgang ihrer Arbeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Dieser nimmt dazu umgehend schriftlich Stellung zuhanden des zuständigen Departementsvorstehers.
4 Die Leiter der Doktorarbeit können ihr Doktoranden und Doktorandinnen zum Be-
such geeigneter Lehrveranstaltungen anhalten.
Art. 11 Ausführung der Doktorarbeit
1 Die Doktorarbeit ist an der ETHL oder an einer Forschungsanstalt des ETH-
Bereichs auszuführen.
2 Der Departementsvorsteher kann Doktoranden un Doktorandinnen gestatten, die
Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereichs auszuführen, wenn der Leiter der Dok- torarbeit unbeschränkten Zutritt zu den benützen Einrichtungen hat.
Art. 12 Meinungsverschiedenheiten und Ausfall des Leiters der Doktorarbeit
1 Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter der Dok-
torarbeit und dem Doktoranden oder der Doktorandin bemüht sich der Departe- mentsvorsteher um eine Schlichtung. Kommt keine Einigung zustande, so entschei- det der Vizepräsident und Direktor für den Bereich Lehre. 2 Fällt der Leiter der Doktorarbeit aus, so sorgt der Departementsvorsteher im Rah- men des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann.
Art. 13 Sprache
1 Die Doktorarbeit wird in einer der drei schweizerischen Amtssprachen oder in
Englisch verfasst.
2 Auf schriftliches und begründetes Gesuch des Doktoranden oder der Doktorandin
kann der akademische Direktor die Verfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
3 Eine Kurzfassung ist in einer Amtssprache und in Englisch zu verfassen.
4. Abschnitt: Promotionsverfahren
Art. 14 Prüfungskommission Der vom Vizepräsidenten und Direktor für den Bereich Lehre bestellten Prüfungs- kommission gehören an: a. der Departementsvorsteher bzw. dessen Stellvertreter als Vorsitzender; b. der Leiter der Doktorarbeit;
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c. mindestens ein interner Referent und – in der Regel – zwei Referenten, die nicht der ETHL angehören.
Art. 15 Beurteilung der Doktorarbeit und mündliche Prüfung 1 Der Leiter der Doktorarbeit und die Referenten erstellen je ein Gutachten über die Doktorarbeit.
2 Die Prüfungskommission führt nach Vortigen der guten achten die mündliche
Prüfung durch. Diese erstreckt sich auf das ganze Sachgebiet, dem die Doktorarbeit gewidmet ist.
3 Die Prüfungskommission bewertet die Doktorarbeit und die mündliche Prüfung als
«bestanden», «mit Vorbehalt bestanden» oder «nicht bestanden».
4 Unter «mit Vorbehalt bestanden» ist zu verstehen, dass bedeutende, den Rahmen
von vier Monaten nicht übersteigende zusätzliche Arbeiten sowohl inhaltlicher als auch formeller Art erforderlich sind. Das Departement entscheidet über die Annah- me der von der Prüfungskommission festgelegten Bedingungen.
Art. 16 Erteilung des Doktortitels
1 Gestützt auf den Antrag der Prüfungskommission entscheidet der Vizepräsident
und Direktor für den Bereich Lehre über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.
2 Doktoranden und Doktorandinnen, die die mündliche Prüfung bestanden haben,
vertreten ihre Doktorarbeit bei einem öffentlichen Gespräch.
3 Das öffentliche Gespräch hat spätestens sechs Monate nach der mündlichen Prü-
fung stattzufinden. 4 Der Doktortitel wird erst verliehen, wenn der Entscheid über die Erteilung des Di- ploms getroffen ist, der ETHL das Original der Doktorarbeit unter Berücksichtigung allfälliger Vorschläge der Prüfungskommission übergeben ist und das öffentliche Gespräch stattgefunden hat.
Art. 17 Wiederholung Doktoranden und Doktorandinnen , die die mündliche Prüfung nicht bestanden ha- ben, können innerhalb einer von der Prüfungskommission beantragten und vom Vi- zepräsidenten und Direktor für den Bereich Lehre festgelegten Frist die mündliche Prüfung wiederholen, ihre Doktorarbeit überarbeiten oder eine neue Doktorarbeit vorlegen.
Art. 18 Ausfertigung des Doktordiploms
1 Das Doktordiplom enthält:
a. den Namen des oder der Diplomierten; b. die Bezeichnung des Doktortitels; c. die Unterschriften des Vizepräsidenten und des Leiters der Doktorarbeit;
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d. das Datum des öffentlichen Gesprächs; e. das Siegel der ETHL.
2 Es wird im Namen der ETHL ausgestellt.
Art. 19 Veröffentlichung Die Doktorarbeit darf als Ganzes erst veröffentlicht werden, wenn die Prüfungs- kommission sie angenommen hat.
Art. 20 Gebühr Bewerber und Bewerberinnen für einen ordentlichen Doktortitel haben die in der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19952 vorgesehenen zu bezahlen. Die Gebühr für das Zulassungsverfahren ist darin enthalten.
5. Abschnitt: Urheberrechte und Erfindungen
Art. 21 Urheberrechte 1 Die Verfasser und Verfasserinnen der Doktorarbeit gelten als deren Urheber bzw. Urheberinnen im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht. Unter Vorbehalt von Absatz 2 stehen ihm sämtliche urheberrechtlichen Befugnisse ausschliesslich zu.
2 Um die Ergebnisse der in der Doktorarbeit dargelegten Forschungen auch anderen
zugänglich zu machen, kann die ETHL anderen Unterrichtsanstalten, wissenschaftli- chen Instituten sowie öffentlichen Bibliotheken und Verwaltungen Kurzfassungen (Art. 13 Abs. 3) oder Kopien der Doktorarbeit zustellen.
Art. 22 Erfindungen Für Doktoranden und Doktorandinnen, die an einer ETH oder einer Forschungsan- stalt des ETH-Bereichs angestellt sind, richten sich die Rechte an Erfindungen im Rahmen der Doktorarbeit nach den Bestimmungen über das Anstellungsverhältnis.
6. Abschnitt: Ehrenpromotion
Art. 23 Die Dozentenkonferenz verleiht das Ehrendoktorat auf Antrag der Departementsvor- steherkonferenz.
2 SR 414.131.7
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7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 24 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
26. Januar 1998 Im Namen der Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Vizepräsident und Ausbildungsdirektor: D. de Werra Der Direktor für akademische Dienste: M. Jaccard
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