AS 1999 207
Energieverordnung
Energieverordnung (EnV)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz, EnG) und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Kapitel: Begriffe
Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. unabhängige Produzenten: Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an welchen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zu höchstens 50 Prozent beteiligt sind und die leitungsgebundene Energien:
2. ohne öffentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur
Einspeisung ins Netz erzeugen; b. leitungsgebundene Energien: Elektrizität, Gas und Fernwärme; c. Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung: privat- oder öffentlich- rechtlich organisierte Unternehmen mit einem öffentlichen Energieversor- gungsauftrag; d. Überschussenergie: die von unabhängigen Produzenten über den am Ort der Produktionsstätte bestehenden Eigenbedarf hinaus produzierte Energie; e. Eigenbedarf: Energie zur Deckung des Energieverbrauchs des unabhängigen Produzenten sowie der von ihm vertraglich zu beliefernden Dritten; f. erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungs- wärme, Windenergie und Biomasse (insbesondere Holz, ohne Abfälle in Keh- richtverbrennungsanlagen und Deponien); g. Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungs- oder chemischen Prozessen (u.a. Kehrichtverbren- nungsanlagen) entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
SR 730.01
1998-0228 207
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h. Wärme-Kraft-Kopplung: gleichzeitige Nutzung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbren- nungsmotoren, Brennstoffzellen und anderen thermischen Anlagen. Mit Aus- nahme von Kehrichtverbrennungsanlagen müssen die Anlagen je nach Art einen minimalen, durch Messungen nachweisbaren Jahreswirkungsgrad von 60–80 Prozent aufweisen; i. energietechnisches Prüfverfahren: Verfahren zur einheitlichen Ermittlung des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten; k. Verbrauchs-Zielwerte: die nach einem energietechnischen Prüfverfahren ermit- telteten Werte über den spezifischen Energieverbrauch, die von bestimmten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten nicht überschritten werden sollen; l. Pilotanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entspre- chende Projekte, die der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Daten ermöglichen; m. Demonstrationsanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen; n. private Organisationen: Wirtschaftsverbände, energiepolitische und energie- technische Organisationen, Verkehrsverbände, Konsumenten- sowie Umwelt- organisationen.
2. Kapitel: Unabhängige Produzenten
Art. 2 Allgemeine Anforderungen
1 Die unabhängigen Produzenten und die Unternehmen der öffentlichen Energie-
versorgung legen die Anschlussbedingungen (z.B. Anschlusskosten, Vergütung) vertraglich fest.
2 Die Anschlussbedingungen dürfen die unabhängigen Produzenten im Vergleich zu
den Energiebezügern ohne eigene Produktionsanlagen nicht diskriminieren. 3 Bei der Festlegung der Anschlussbedingungen ist das zeitliche Verhältnis und die Zuverlässigkeit der Einspeisungen aller unabhängigen Produzenten innerhalb eines Netzgebietes zu berücksichtigen.
4 Der unabhängige Produzent ist verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu
ergreifen, um störende und gefährliche Wirkungen im Netz zu vermeiden.
5 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt, sind die Unternehmen der
öffentlichen Energieversorgung verpflichtet, die Energieerzeugungsanlagen der unabhängigen Produzenten mit dem Netz so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen gehen zu Lasten des unabhängigen Produ- zenten.
6 Die unabhängigen Produzenten erstatten dem von der Einspeisung betroffenen
Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung und dem Bundesamt für Energie
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Energieverordnung AS 1999
(Bundesamt) periodisch Bericht über die selbst erzeugte und die an das Netz abgegebene Energie.
Art. 3 Überschussenergie und regelmässig produzierte Energie
1 Als Überschussenergie gilt die von einem unabhängigen Produzenten erzeugte
Energie, für die am Ort der Produktionsstätte kein Eigenbedarf besteht.
2 Die von unabhängigen Produzenten angebotene Energie gilt dann als regelmässig
erzeugt, wenn Energiemenge, Zeitperiode und Zeitdauer der Einspeisung innerhalb einer angemessenen Bandbreite vorhersehbar sind oder wenn Energiemenge, Zeitperioden und Zeitdauer der Einspeisung Gegenstand des Vertrages zwischen dem betroffenen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung und dem unabhängigen Produzenten sind.
Art. 4 Marktorientierte Bezugspreise .
1 Die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den
vermiedenen Kosten des Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung für die Beschaffung gleichwertiger Energie.
2 Die beanspruchten Systemdienstleistungen (insbesondere Netzregulierung inklu-
sive Konsumanpassung) müssen vom unabhängigen Produzenten abgegolten wer- den. Die durch die Einspeisung auf Nieder- oder Mittelspannungsebene ver- miedenen Kosten des Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung sind der Vergütung hinzuzuschlagen.
Art. 5 Wasserkraftwerke
1 Die in Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes enthaltene Leistungsgrenze von 1 MW für
Wasserkraftwerke bezieht sich auf die Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19163.
2 Mehrere kleine Wasserkraftwerke eines unabhängigen Produzenten, die wirt-
schaftlich und örtlich eine Einheit bilden, gelten als eine Anlage.
3 Bei Elektrizität, die aus Wasserkraftwerken mit einer Bruttoleistung über 1 MW
gewonnen wird, richtet sich die Vergütung nach den marktorientierten Bezugs- preisen für gleichwertige Energie (Art. 4).
Art. 6 Kommission
1 Das Bundesamt ernennt eine Kommission aus Vertretern des Bundes, der Kantone,
der Energiewirtschaft und der unabhängigen Produzenten.
2 Die Kommission berät das Bundesamt und die Kantone in Fragen über An-
schlussbedingungen für unabhängige Produzenten. Das Bundesamt regelt die Ein- zelheiten.
3 SR 721.80
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3. Kapitel: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
Art. 7 Energietechnisches Prüfverfahren
1 Die in den Anhängen 1.1ff. und 2.1ff. aufgeführten, serienmässig hergestellten
Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen, unterliegen dem energietechnischen Prüfverfahren.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom-
munikation (Departement) kann unter Berücksichtigung international harmoni- sierter, gegebenenfalls nationaler Normen und nach Anhörung anerkannter Fach- organisationen festlegen: a. die zu ermittelnden Verbrauchswerte bei den massgebenden Betriebsarten; b. die Unterlagen, die der Gesuchsteller für das energietechnische Prüfverfahren einreichen muss; c. die zu verwendenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren; d. die technischen Prüfanforderungen; e. den Inhalt des Prüfberichtes; f. die Kontrollaufgaben eidgenössischer und kantonaler Behörden. 3 Die Prüfstellen verfassen über jede Prüfung einen Bericht (Abs. 2 Bst. e) zuhanden des Gesuchstellers.
Art. 8 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen
ausstellen, müssen: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein. 2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Quali- fikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
Art. 9 Verbrauchs-Zielwerte
1 Die Verbrauchs-Zielwerte von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, die nach
Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, sowie die Fristen, nach deren Ablauf die Verbrauchs-Zielwerte nicht mehr überschritten werden sollen, sind in den Anhängen 2.1ff. festgelegt.
2 Wer in den Anhängen 2.1ff. bezeichnete Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt
oder importiert, muss dem Bundesamt oder der vom Departement bezeichneten Stelle periodisch Bericht über die erreichten Ergebnisse bei der Reduktion des
4 SR 946.512
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Energieverbrauchs erstatten. Die Ergebnisse werden vom Bundesamt oder von der vom Departement bezeichneten Stelle veröffentlicht.
Art. 10 Anforderungen für das Inverkehrbringen
1 Die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen und Geräten sind in den
Anhängen 1.1ff. festgelegt.
2 Wer Anlagen und Geräte nach den Anhängen 1.1ff. in Verkehr bringt, muss:
a. eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllt werden; b. technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es dem Bundesamt erlau- ben, die Einhaltung der in den Anhängen festgelegten Anforderungen zu über- prüfen.
3 Konformitätserklärungen und technische Unterlagen müssen in einer schweize-
rischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
4 Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen während zehn
Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
Art. 11 Angabe des Energieverbrauchs
1 Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem ener-
gietechnischen Prüfverfahren unterliegen, anbietet oder in Verkehr bringt, muss deren Energieverbrauch angeben.
2 Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft über den
Energieverbrauch bei den massgebenden Betriebsarten geben. Die verschiedenen Werte sind vergleichbar, wenn sie nach dem gleichen energietechnischen Prüfver- fahren ermittelt worden sind.
3 Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen
vergleichbar sind (Art. 8 Abs. 2).
1. Abschnitt: Massnahmen
Art. 12 Information und Beratung
1 Kantone, Gemeinden und private Organisationen werden bei der Durchführung
von Veranstaltungen und der Herausgabe von Veröffentlichungen zur Information und Beratung unterstützt. Die Unterstützung solcher Tätigkeiten setzt voraus, dass sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen.
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2 Das Bundesamt erarbeitet zusammen mit den Kantonen und betroffenen privaten
Organisationen Vollzugshilfen zum Gesetz und zu dieser Verordnung, insbesondere Empfehlungen: a. für die Berechnung und die Festlegung der Vergütung der von unabhängigen Produzenten abgegebenen Energie (Art. 7 Abs. 2–4 EnG); b. zur Festlegung der Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten (Art. 2 Abs. 1).
Art. 13 Aus- und Weiterbildung
1 Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz
und dieser Verordnung betraut sind, wird namentlich gefördert: a. durch finanzielle Beiträge an entsprechende Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder von privaten Organisationen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind; b. durch Veranstaltungen (z.B. Schulungskurse und Fachtagungen), die das Bundesamt durchführt.
2 Das Bundesamt unterstützt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Verbänden und
Bildungsinstitutionen auf allen Stufen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten namentlich durch: a. Erarbeitung von Aus- und Weiterbildungsangeboten; b. Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen; c. Weiterbildung von Lehrkräften; d. Entwicklung und Unterhalt eines Informationssystems.
3 Die Förderung der individuellen Aus- und Weiterbildung (z.B. durch Stipendien)
ist ausgeschlossen.
Art. 14 Forschung, Entwicklung und Demonstration
1 Die Förderung der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und
forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien im Rahmen von Mehr- jahresprogrammen richtet sich nach den Artikeln 23–25 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19835.
2 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte im Energiebereich werden nach
Anhörung des Standortkantons unterstützt, sofern: a. sie der sparsamen und rationellen Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen; b. das Anwendungspotential und die Erfolgswahrscheinlichkeit des Projektes genügend gross sind; c. das Projekt der Energiepolitik des Bundes entspricht; und d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden.
3 Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen gilt Absatz 2 sinngemäss.
5 SR 420.1
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Art. 15 Energie- und Abwärmenutzung
1 Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung
von Abwärme und erneuerbaren Energien werden unterstützt, sofern die Mass- nahmen: a. im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes durchgeführt werden; b. energiewirtschaftlich von exemplarischer oder allgemeinerer Bedeutung sind; oder c. für die Einführung einer Technologie wichtig sind.
2 Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn eine Massnahme:
a. der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entspricht; b. die energiebedingte Umweltbelastung mindert oder die sparsame und rationelle Energieverwendung fördert; c. die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt; und d. ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich ist.
3 Die Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung der Wasserkraft beschränkt sich
auf Wasserkraftwerke mit einer Bruttoleistung bis 1 MW (Art. 5 Abs. 1).
4 Bei der Nutzung von Energieholz werden die Aufbereitung, Lagerung und
energietechnische Verwertung von Wald-, Rest-, Alt- und Flurholz unterstützt.
5 Bei der Nutzung von Abwärme aus chemischen Prozessen werden alle dafür
erforderlichen technischen Einrichtungen mit Finanzhilfen unterstützt, nicht aber die für den chemischen Prozess selber benötigten System- und Anlagenteile.
2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge
Art. 16 Objektgebundene Finanzhilfen Objektgebundene Finanzhilfen werden an Massnahmen nach Artikel 13 des Ge- setzes geleistet, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und: a. dessen Realisierung von nationalem Interesse und für die Energiepolitik des Bundes von grosser Bedeutung ist; oder b. das Projekt auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegt.
Art. 17 Globalbeiträge
1 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach
Artikel 13 des Gesetzes, insbesondere an Investitions- und Marketingprogramme, werden gewährt, wenn der betreffende Kanton: a. Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach Artikel 13 des Gesetzes besitzt; b. einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und c. die Bewilligung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes nicht unver- hältnismässig erschwert.
2 Bei der Festlegung der Höhe der Globalbeiträge werden allfällige kommunale
Kredite für entsprechende Förderprogramme berücksichtigt.
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3 Globalbeiträge werden auch an Kantone geleistet, die zusammen mit anderen
Kantonen ein gemeinsames Programm durchführen. 4 Die Kantone erstatten dem Bundesamt bis spätestens 30. Juni des Nachfolgejahres Bericht über das durchgeführte Programm. Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über: a. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen und den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme am Energieverbrauch; b. die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte; c. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundes- und Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen; d. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.
5 Dem Bundesamt sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur
Verfügung zu stellen.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 18 Inhalt der Gesuche
1 Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes müssen alle Angaben
und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: a. Name bzw. Firma des Gesuchstellers; b. Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind; c. Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgese- henen Arbeiten; d. Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags.
2 Die Gesuche der Kantone um Globalbeiträge des Bundes müssen alle Angaben
und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzun- gen erforderlich sind, insbesondere: a. Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der entsprechen- den Rechtsgrundlagen; b. Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits und allfälliger kom- munaler Kredite sowie des vom Bund erwarteten Globalbeitrages; c. Kreis der Finanzhilfeempfänger und Höhe des zur Förderung von Massnahmen Privater reservierten finanziellen Anteils; d. kurze Beschreibung der vom Programm zu erwartenden energie- und wirt- schaftspolitischen Auswirkungen (Energieeinsparungen, Energieerzeugung, In- vestitionen usw.).
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Art. 19 Einreichung der Gesuche und Stellungnahme der Kantone
1 Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes sind dem Bundesamt
mindestens zwei Monate vor Baubeginn bzw. vor Beginn der Projektausführung einzureichen.
3 Das Bundesamt unterbreitet Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen, die für
die Kantone energiepolitisch bzw. -technisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.
Art. 20 Verfügung
1 Über Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge des Bundes
entscheidet das Bundesamt innert zweier Monate nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen in der Regel durch Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge.
2 Das Bundesamt kann für die Beurteilung von Gesuchen um objektgebundene
Finanzhilfen und Globalbeiträge eine beratende Kommission einsetzen und Sach- verständige beiziehen.
3 Die Verfügung bestimmt die Einzelheiten des zu unterstützenden Projekts bzw.
Förderprogramms und nennt die Auflagen und Bedingungen, die mit der Verfügung verbunden sind. Sie legt die Form der Finanzhilfe, den Beitragssatz, den Höchst- betrag, die allenfalls anrechenbaren Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit sowie eine allfällige Verzinsung und Rückzahlung fest.
4 Das Bundesamt eröffnet die Verfügung dem Gesuchsteller und orientiert bei Ge-
suchen um objektgebundene Finanzhilfen die Kantone über den Entscheid.
5. Kapitel: Vollzug und Untersuchung der Auswirkungen
Art. 21 Vollzug
2 Das Bundesamt vollzieht die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Soweit
möglich erfolgt der Vollzug der Artikel 7–11 zusammen mit sachverwandten Prüfverfahren und Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahr- zeugen und Geräten. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über Abgas- emmissionen von Anlagen und Fahrzeugen.
3 Die Kantone und das Bundesamt koordinieren den Vollzug.
Art. 22 Nachträgliche Kontrolle und Massnahmen
1 Das Bundesamt kontrolliert, ob in Verkehr gebrachte Anlagen und Geräte den
Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben
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durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach eine Anlage oder ein Gerät den Vorschriften nicht entspricht.
2 Das Bundesamt ist befugt, die für den Nachweis der Konformität erforderlichen
Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.
3 Legt die Person, die Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt, die verlangten
Unterlagen innerhalb der vom Bundesamt festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das Bundesamt eine energietechnische Überprüfung an- ordnen. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr gebracht hat, trägt die Kosten.
4 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung
verletzt sind, so verfügt das Bundesamt die geeigneten Massnahmen. Es kann das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Ein- ziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
Art. 23 Private Organisationen
1 Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung nach Anhörung der Kantone
beigezogenen privaten Organisationen müssen sich selbst finanzieren. Das Bundes- amt kann im Rahmen seiner Vollzugskompetenzen die Aufwendungen für einzelne, vereinbarte Aufgaben ganz oder teilweise entschädigen. Zur Anwendung gelangen die jeweils gültigen Ansätze der Bundesverwaltung für den Beizug von Experten und Beauftragten.
2 Der Beizug privater Organisationen muss dem Bund und den Kantonen insbeson-
dere fachliche, zeitliche und finanzielle Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Vollzug bringen. 3 Dem Bundesamt obliegt die Aufsicht; es koordiniert die Tätigkeiten der beauftrag- ten privaten Organisationen.
Art. 24 Inhalt des Leistungsauftrages
1 Mit dem Leistungsauftrag gibt das Departement nach Anhörung der Kantone einer
Organisation nach Artikel 23 für einen bestimmten Bereich spezifische Ziele, Pro- gramme oder einzelne Aufgaben vor.
2 Im Leistungsauftrag sind insbesondere zu regeln:
a. allgemeine Anforderungen an die Organisation und Bedingungen für die Übertragung des Leistungsauftrages; b. Aufgabenbereich sowie entsprechende Ziele und Fristen des Auftrages; c. Kriterien zur Beurteilung der Leistungserfüllung und allfälligen Anpassung der Ziele; d. die gewährten finanziellen Mittel und der Zahlungsrahmen; e. Inhalt, Umfang, Form und Methode der durchzuführenden Untersuchungen über die Auswirkungen von Massnahmen; f. Inhalt, Umfang, Form und Zeitplan der Berichterstattung an das Departement; g. Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages.
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Art. 25 Überprüfung, Änderung und Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages 1 Das Departement überprüft alle zwei Jahre den Zielerreichungsgrad und die Leis- tungserbringung. 2 Es berücksichtigt bei der Beurteilung des Zielerreichungsgrades die konjunkturelle Lage, Preisentwicklung und Wirkung anderer Massnahmen.
3 Ergeben sich in Bezug auf die Rahmenbedingungen nach Absatz 2 erhebliche
Änderungen ausserhalb des Verantwortungsbereiches der Vereinbarungspartner, können beide eine Anpassung des Leistungsauftrages, insbesondere der Ziele und Fristen, verlangen. 4 Stellt das Departement fest, dass die Ziele des Leistungsauftrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der beauftragten privaten Organisation liegen, nicht innert der festgelegten Frist erreicht werden können, kann es die Leistungsverein- barung nach erfolgloser schriftlicher Mahnung fristlos kündigen.
Art. 26 Untersuchung der Auswirkungen
1 Das Departement erstattet dem Bundesrat im Rhythmus von mindestens sechs
Jahren Bericht über die Wirkung der Förderungsmassnahmen, insbesondere der finanziellen Beiträge, und beantragt, wenn nötig, die entsprechenden Änderungen.
2 Das Bundesamt kann im Rahmen der Untersuchung der Auswirkungen der Mass-
nahmen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Aufträge an Dritte erteilen. 3 Die Kantone, Gemeinden und übrigen Betroffenen stellen die für die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.
6. Kapitel: Gebühren und Strafbestimmung
Art. 27 Gebühren
1 Für die Verfügung von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen
Kontrolle von Anlagen und Geräten (Art. 22 ) erhebt das Bundesamt eine Gebühr nach Zeitaufwand (90–120 Fr. pro Stunde).
2 Auslagen (Spesen, Fotokopien usw.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Art. 28 Strafbestimmung Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Anlagen und Geräte unrechtmässig in Verkehr bringt (Art. 10 ).
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 29 Übergangsbestimmungen
1 Bei bestehenden Verträgen über Anschlussbedingungen für unabhängige Produ-
zenten kann von beiden Parteien nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten
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dieser Verordnung eine Anpassung an die Anforderungen von Artikel 7 des Ge- setzes und dieser Verordnung verlangt werden.
2 Bis zum 31. Dezember 2001 werden auch objektgebundene Finanzhilfen nach Ar-
tikel 16 geleistet, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und der betroffene Standortkanton keine Globalbeiträge des Bundes (Art. 15 EnG) erhält.
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 19926; b. die Verordnung vom 18. Dezember 19957 über die Absenkung des spezifischen Treibstoffverbrauchs von Personenwagen.
Art. 31 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 17 am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin 10058
6 AS 1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 7 AS 1996 108
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Anhang 1.1 (Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1–4 und 11 Abs. 1 und 3)
Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern
1.1 Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speicher-
inhalt von 30 l bis und mit 2000 l Wasser, die mit einer werkseitigen oder vorfabrizierten Wärmedämmung versehen sind, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.
1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen platzgedämmte
Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher, Durchfluss- Wassererwärmer, direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer sowie die Verbindungen (Pumpen, Armaturen usw.) zwischen Wärmeerzeugern und den in Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräten.
2.1 Die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte dürfen nur in
Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
Nenninhalt in Literna max. zulässige Nenninhalt in Litern max. zulässige Wärmeverluste in kWh in Wärmeverluste in kWh in
24 h 24 h
30 0,75 700 4,1 50 0,90 800 4,3 80 1,1 900 4,5 100 1,3 1000 4,7 120 1,4 1100 4,8 150 1,6 1200 4,9 200 2,1 1300 5,0 300 2,6 1500 5,1 400 3,1 2000 5,2 500 3,5 600 3,8 a Zwischengrössen sind linear zu interpolieren. Der tatsächliche Inhalt darf den Nenninhalt um max. 5% unterschreiten.
2.2 Die maximal zulässigen Wärmeverluste gelten für Anlagen und Geräte mit
höchstens zwei wasserführenden Rohrstutzen. Für jeden weiteren wasserführenden Rohrstutzen erhöhen sie sich um je 0,1 kWh in 24 Stunden bis maximal 0,3 kWh in 24 Stunden.
219
Energieverordnung AS 1999
2.3 Die Messung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
a. mittlere Wassertemperatur 65 °C; b. Umgebungstemperatur 20 °C; c. keine Wasserentnahme; d. vollständig mit Wasser gefülltes Gerät.
3 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters; b. Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasser- oder Wärmespeichers; c. Erklärung, dass der Wassererwärmer, Warmwasser- oder Wärmespeicher die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
4 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasser- oder Wärmespeichers; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen; c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind; d. eine Liste der allenfalls ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.
5 Kennzeichnung
Anlagen und Geräte, die die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung erfüllen, müssen vom Hersteller oder Importeur an sichtbarer Stelle mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden: a. Hersteller und Vertriebsfirma; b. Typenbezeichnung; c. Nenninhalt in Litern; d. Wärmeverluste in kWh/24 h.
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Energieverordnung AS 1999
6 Prüfstelle
Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 8 Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.
7.1 Für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Markt gekommen sind, gelten die Anforderungen und das Verfahren für die Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 19928.
7.2 Artikel 10 Absatz 2 gilt nicht für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen
und Geräte, für die eine Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 19929 erteilt worden ist.
8 AS 1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 9 AS 1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243
221
Energieverordnung AS 1999
Anhang 2.1 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 2)
Verbrauchs-Zielwert von Personenwagen
1.1 Serienmässig hergestellte Personenwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht,
die über höchstens neun Sitzplätze einschliesslich Führersitz verfügen, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.
1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Personenwagen, die
nicht mit Benzin oder Dieselöl betrieben werden oder die mehr als ein Antriebssystem haben (z.B. Hybridfahrzeuge).
2 Begriff
Durchschnittlicher spezifischer Treibstoffverbrauch der Neuwagenflotte: der Gesamtverbrauch in Litern pro 100 Kilometer der in einem Kalenderjahr in der Schweiz neu zugelassenen Personenwagen, geteilt durch deren Anzahl.
3 Verbrauchs-Zielwert
Der durchschnittliche spezifische Treibstoffverbrauch der Neuwagenflotte soll um 15 Prozent abgesenkt werden, bezogen auf den für 1996 ermittelten Verbrauch.
4 Frist für das Erreichen des Verbrauchs-Zielwerts
Der Verbrauchs-Zielwert nach Ziffer 3 soll ab Ende 2001 nicht mehr überschritten werden.
5.1 Der Energieverbrauch der unter Ziffer 1.1 aufgeführten Personenwagen
wird gemessen nach der Richtlinie Nr. 80/1268/EWG10 des Rates vom
16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
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Energieverordnung AS 1999
Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen und der Verordnung vom 19. Juni 199511 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und deren Übergangsbestimmungen.
5.2 Andere Verbrauchsnormen werden anerkannt, wenn die Messung nicht
nach der VTS vorgenommen werden muss.
6.1 Das Departement kann Dritte mit der jährlichen Auswertung und
Berichterstattung über die Entwicklung des spezifischen Treibstoffverbrauchs der Neuwagenflotte beauftragen.
6.2 Wer Personenwagen nach Ziffer 1.1 in der Schweiz herstellt oder
importiert, muss der vom Departement bezeichneten Stelle jeweils bis Mitte Mai für das vorhergehende Kalenderjahr bezüglich der neu zugelassenen Personenwagen mitteilen: a. Anzahl und Art, unterteilt nach Marke, Typ und Modell; b. Treibstoffart (Benzin, Dieselöl); c. Leergewicht, Hubraum und Leistung; d. spezifischer Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma.
6.3 Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle des Eidgenössischen Departements
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport teilt der vom Departement bezeichneten Stelle jeweils bis Mitte Februar die Anzahl der im vorhergehenden Kalenderjahr neu zugelassenen Personenwagen mit, unterteilt nach Marke, Typ und Treibstoffart.
6.4 Das Bundesamt für Strassen stellt der vom Departement bezeichneten
Stelle die technischen Daten der Typengenehmigung, die zur Vervollständigung der Auswertung und Berichterstattung notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung.
6.5 Die vom Departement bezeichnete Stelle wertet die Daten nach den
Weisungen des Bundesamtes aus und übermittelt diesem die Ergebnisse.
6.6 Sie veröffentlicht in Absprache mit dem Bundesamt jährlich die
Entwicklung des spezifischen Treibstoffverbrauchs der Neuwagenflotte.
10 ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 36, geändert durch die Richtlinien 89/491/EWG (ABl. Nr. L 238 vom 15.8.1989, S. 43) und 93/116/EWG (ABl. Nr. L 329 vom 30.12.1993, S. 39). Der Text der Richtlinie kann nach der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Abteilung EDMZ,
3003 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln
(switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 11 SR 741.41
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Energieverordnung AS 1999
Anhang 2.2 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 2)
Verbrauchs-Zielwert von Bildschirmen
1 Geltungsbereich
Bildschirme (Monitore und Terminals) mit einer Bildschirmdiagonalen bis zu 21 Zoll unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.
2 Begriff
Betriebszustand Ruhezustand: der Betriebszustand «Power Saving Position A2» nach der unter Ziffer 5.1 angegebenen Norm.
3 Verbrauchs-Zielwert
Der Verbrauchs-Zielwert der unter Ziffer 1 aufgeführten Geräte wird durch einen Leistungs-Zielwert festgelegt. Für die Leistungsaufnahme im Ruhezustand dieser Geräte gilt der nachfolgende Leistungs-Zielwert Z in Watt [W]:
Betriebszustand Leistungs-Zielwert (Z)
Ruhezustand Z = 3 [W]
4 Frist und Kriterium für das Erreichen
des Verbrauchs-Zielwertes Der Leistungs-Zielwert Z soll ab Ende 1999 nicht mehr überschritten werden. Er ist erreicht, wenn mindestens 95 Prozent der Anfang 2000 im Handel erhältlichen Geräte diesen Wert unterschreiten.
5.1 Die Leistungsaufnahme von Bildschirmen im Betriebszustand
Ruhezustand wird nach der NUTEK (Swedish National Board for Industrial and Technical Development) Spezifikation 803299/94 vom 8. Juli 1994 gemessen: «Requirements concerning energy efficient monitors, manufactured 1994/1995», «Alternative A».
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Energieverordnung AS 1999
5.2 Die Leistungswerte sind in Watt [W], gerundet auf die erste Stelle nach
dem Komma, anzugeben.
5.3 Die Messungen werden von den Herstellern oder Importeuren der unter
Ziffer 1 aufgeführten Geräte auf eigene Kosten durchgeführt. Messungen in ausländischen Werken werden anerkannt, sofern diese den Prüfanforderungen dieser Verordnung entsprechen.
6.1 Wer Geräte nach Ziffer 1 herstellt oder importiert, muss einer vom
Departement bezeichneten Treuhandstelle jeweils bis Ende Januar folgende Daten pro Modell mitteilen: a. Handelsmarke und Modellbezeichnung; b. Leistungsaufnahme im Betriebszustand Ruhezustand in Watt [W], gerundet auf die erste Stelle nach dem Komma; c. Anzahl der im Vorjahr verkauften Geräte.
6.2 Die Treuhandstelle wertet die Daten nach den Weisungen des
Bundesamtes aus und übermittelt sie diesem in neutralisierter Form. Die Treuhandstelle veröffentlicht jährlich die Ergebnisse der Reduktion des Energieverbrauchs.
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Energieverordnung AS 1999
Anhang 2.3 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 2)
Verbrauchs-Zielwerte von Arbeitsplatzcomputern
1.1 Computer, die als Tisch- oder Standmodell am Arbeitsplatz oder im
Heimbereich Verwendung finden (Personal Computer, Workstations, Microcomputer u.ä.), einschliesslich Geräte mit im gleichen Gehäuse eingebautem Bildschirm unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.
1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die:
a. netzunabhängig betrieben werden können; oder b. ausschliesslich als Server angeboten werden.
2.1 Modell: betriebsfähige, handelsübliche und für den Arbeitsplatzcomputer
typische Minimalkonfiguration, mindestens bestehend aus Gehäuse, Netzteil und Hauptplatine (Logic-Board, CPU) und, sofern die nachfolgenden Komponenten am Rechner angeschlossen werden können, aus Video Controller, Harddisk, Diskettenlaufwerk und Tastatur bzw. anderen Eingabegeräten.
2.1.1 Verschiedene Modelle, die sich in ihrer Konfiguration unterscheiden, aber
gleiches Gehäuse und gleiches Netzteil besitzen (Familie), können unter der Bezeichnung desjenigen Modells zusammengefasst werden, welches den grössten Energieverbrauch nach Ziffer 2.3 aufweist.
2.2 Betriebszustand Aus: der Betriebszustand mit dem niedrigsten
Energieverbrauch, bei dem das Gerät am speisenden Netz angeschlossen ist;
2.3 Betriebszustand Ruhestand: der Betriebszustand mit dem niedrigsten
Energieverbrauch, in den das Gerät bei Inaktivität automatisch übergeht und aus dem das Gerät wieder in den vorherigen Zustand übergehen kann (z.B. bei Berührung der Tastatur, der Maus oder durch Netzwerkkommunikation). Die offenen Applikationen werden nicht geschlossen und es kann an der gleichen Stelle weitergearbeitet werden.
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Energieverordnung AS 1999
3 Verbrauchs-Zielwerte
Die Verbrauchs-Zielwerte der unter Ziffer 1.1 aufgeführten Geräte werden durch Leistungs-Zielwerte festgelegt. Für die Leistungsaufnahme dieser Geräte in den Betriebszuständen Aus und Ruhezustand gelten die nachfolgenden Leistungs-Zielwerte Z in Watt [W]:
Betriebszustand Leistungs-Zielwert (Z)
Aus Z1 = 3 [W] Ruhezustand Geräte mit eingebautem Bildschirm Z2 = 13 [W]
4 Frist und Kriterien für das Erreichen
der Verbrauchs-Zielwerte Die Leistungs-Zielwerte Z1 und Z2 sollen ab Ende 1999 nicht mehr überschritten werden. Sie sind erreicht, wenn mindestens 95 Prozent der Anfang 2000 im Handel erhältlichen Geräte die Leistungs-Zielwerte unterschreiten.
5.1 Die Leistungsaufnahme wird nach dem Standard der United States
Environmental Protection Agency (EPA) vom Januar 1994 gemessen: «Testing Conditions for Energy Star Measurement Personal Computers and Monitors».
5.2 Mit der ersten Messung ist die Leistungsaufnahme im Betriebszustand Aus
zu bestimmen. Vor der Messung der Leistungsaufnahme im Betriebszustand Ruhezustand ist der Arbeitsplatzcomputer aufzustarten und mindes-tens ein Anwendungsprogramm zu öffnen.
5.3 Das Gerät muss beim Verlassen des Werks so konfiguriert sein, dass der
Betriebszustand Ruhezustand spätestens 70 Minuten nach der letzten Aktivität erreicht wird.
5.4 Die Leistungswerte sind in Watt [W], gerundet auf die erste Stelle nach
dem Komma, anzugeben.
5.5 Modelle ohne integrierten Bildschirm sind zusätzlich durch einen
Bildschirm zu ergänzen. Die Leistungsaufnahme des Bildschirms wird nicht gemessen. Die für den normalen Betrieb notwendige Software muss installiert sein (mindestens eine Benutzeroberfläche wie Windows und ein Anwendungsprogramm).
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Energieverordnung AS 1999
5.6 Die Messungen werden von den Herstellern oder Importeuren der unter
Ziffer 1.1 aufgeführten Geräte auf eigene Kosten durchgeführt. Messungen in ausländischen Werken werden anerkannt, sofern diese den Prüfanforderungen dieser Verordnung entsprechen.
6.1 Wer Geräte nach Ziffer 1.1 herstellt oder importiert, muss einer vom
Departement bezeichneten Treuhandstelle jeweils bis Ende Januar folgende Daten pro Modell mitteilen: a. Handelsmarke und Modellbezeichnung; b. Leistungsaufnahme im Betriebszustand Aus in Watt [W], gerundet auf die erste Stelle nach dem Komma; c. Leistungsaufnahme im Betriebszustand Ruhezustand in Watt [W], gerundet auf die erste Stelle nach dem Komma; d. Anzahl der im Vorjahr verkauften Geräte.
6.2 Die Treuhandstelle wertet die Daten nach den Weisungen des
Bundesamtes aus und übermittelt sie diesem in neutralisierter Form. Die Treuhandstelle veröffentlicht jährlich die Ergebnisse der Reduktion des Energieverbrauchs.
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