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AS 1999 2403

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 11. August 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. c 2 Versicherungspflichtig sind zudem: c. Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz nach Artikel 18 des Asylgeset- zes vom 26. Juni 19982 (Asylgesetz) gestellt haben, und Personen, welchen nach Artikel 66 des Asylgesetzes vorübergehender Schutz gewährt wurde, sowie Personen, für welche die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a ANAG verfügt worden ist.

Art.7 Abs. 5 5 Asylsuchende sowie Schutzbedürftige sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Zu- weisung an die Kantone nach Artikel 27 des Asylgesetzes zu versichern. Vorläufig Aufgenommene sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Verfügung der vorläufigen Aufnahme zu versichern. Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs oder der Anordnung der vorläufigen Aufnahme oder der Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes. Sie endet am Tag, an dem diese Personen die Schweiz nachgewiesenermassen verlassen haben, oder am 30. Tag nach dem rechts- kräftig verfügten Ausreisedatum oder mit ihrem Tod.