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AS 1999 2549

Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen

Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen

Änderung vom 15. September 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Januar 19961 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 5

5 Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäf-

tigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der ver- sicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufs- praktikum ausgerichtet würde.

Art. 7 Aufgehoben

Art. 8 Teilarbeitslosigkeit Bei Teilarbeitslosigkeit gilt Artikel 6 sinngemäss.

Art. 9 Abs. 1

1 Verunfallte arbeitslose Personen oder ihre Angehörigen haben der zuständigen

Stelle der Arbeitslosenversicherung oder der SUVA den Unfall unverzüglich zu melden.

Art. 10 Prämien

1 Die Prämien werden in Promillen der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversi-

cherung festgesetzt. 2 Der Prämiensatz für die Nichtberufsunfallversicherung ist für alle arbeitslosen Per- sonen gleich hoch.

3 Nehmen die arbeitslosen Personen an Programmen zur vorübergehenden Beschäf-

tigung, Berufspraktika oder Bildungsmassnahmen teil, entrichtet die Ausgleichs- stelle der Arbeitslosenversicherung die Prämien für das Unfallrisiko während dieser Tätigkeiten an die SUVA. Der Prämiensatz ist für alle diese Personen gleich hoch.

1 SR 837.171

1999-5013 2549

Unfallversicherung von arbeitslosen Personen AS 1999

4 Auf Grund der Risikoerfahrung kann die SUVA von sich aus oder auf Antrag der

Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils auf den Beginn eines Kalen- dermonats die Prämiensätze ändern. 5 Änderungen der Prämiensätze sind der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversiche- rung spätestens zwei Monate, bevor sie wirksam werden, mitzuteilen. 6 Die SUVA führt über die Unfälle der arbeitslosen Personen eine Risikostatistik.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

15. September 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10551 Der Bundeskanzler: François Couchepin