AS 1999 3131
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Änderung vom 18. Juni 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 19981, beschliesst:
I Das Finanzhaushaltgesetz2 wird wie folgt geändert:
Art. 36a Geldaufnahme
1 Zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft des Bundes sowie seiner Anstalten
und Betriebe kann der Bundesrat Gelder am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen.
2 Über die Tresorerie und die Geldbeschaffung wird jährlich im Rahmen von
Finanzplan und Voranschlag berichtet sowie in der Staatsrechnung Rechenschaft abgelegt.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 19983 über die
neue Bundesverfassung in Kraft.
Nationalrat, 18. Juni 1999 Ständerat, 18. Juni 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz