AS 1999 3585
Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe
Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabe-Verordnung, SVAV)
Änderung vom 27. Oktober 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Schwerverkehrsabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 19941 wird wie folgt ge- ändert:
Ingress gestützt auf Artikel 21 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung2,
Art. 1 Abs. 2
2 Die Abgabe beträgt:
a. für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge
1. von über 3,5 bis 12 t 1300
2. von über 12 bis 18 t 4000
3. von über 18 bis 26 t 6000
4. von über 26 t 8000
b. für Anhänger
1. von über 3,5 bis 8 t 1300
2. von über 8 bis 10 t 3000
3. von über 10 t 4000
c. für Gesellschaftswagen 1300
Art. 2 Bst. e Ziff. 4 Im Sinne von Artikel 21 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung2 be- deuten die Bezeichnungen: e. Gesellschaftswagen:
4. schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS);
1 SR 741.71 2 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 196 Ziffer 2 und 3 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999.
1999-5763 3585
Schwerverkehrsabgabe-Verordnung AS 1999
Art. 4 Abs. 1 Bst. c
1 Die Abgabe muss nicht bezahlt werden für:
c. Fahrzeuge von Transportunternehmen, die im Rahmen einer Konzession des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation oder im grenzüberschreitenden Linienverkehr im Rahmen einer eidgenössischen Bewilligung Fahrten durchführen, einschliesslich der Er- satz- und Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
Art. 5 Vergünstigungen
1 Für Fahrzeuge von Transportunternehmen, die nicht auschliesslich im Rahmen ei-
ner Konzession des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder im grenzüberschreitenden Linienverkehr im Rahmen einer eidgenössischen Bewilligung eingesetzt werden, ist die Abgabe anteilmässig zu be- zahlen.
2 Die Oberzolldirektion kann mit den Transportunternehmen Vereinbarungen über
die Abgabeveranlagung treffen. Dadurch darf jedoch die Abgabe nicht geschmälert werden, und es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Die Oberzoll- direktion orientiert die betreffenden Kantone.
3 Die Hälfte der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Abgabe ist zu bezahlen für:
a. Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von Schaustellern und Zirkussen; b. Fahrschulfahrzeuge; c. Wohnmotorwagen; d. Wohnanhänger; e. schwere Personenwagen; f. Veteranenfahrzeuge; g. Sachentransportanhänger, die eingerichtet sind, um zusammen mit soge- nannten Mittelcontainern per Bahn transportiert zu werden, und die nur im Vor- oder Nachlauf auf der Strasse verkehren.
4 Ein Viertel der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Abgabe ist zu bezahlen für:
a. Motorkarren; b. Sachentransportanhänger von Schaustellern und Zirkussen.
Art. 19 Abs. 4 Bst. a 4 Für kürzere Abgabeperioden als ein Jahr wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 1 Absatz 2: a. je 0,5 Prozent für einen bis 30 aufeinanderfolgende Tage, mindestens
40 Franken je Zahlungsnachweis, höchstens den Abgabesatz pro Monat für
die betreffende Fahrzeugkategorie;
Schwerverkehrsabgabe-Verordnung AS 1999
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
27. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss