AS 1999 3601
Verordnung über die Arbeitsbeschaffungsreserven
Verordnung über die Arbeitsbeschaffungsreserven
Änderung vom 27. Oktober 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 11. März 19521 über die Arbeitsbeschaffungsreserven wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Die Ausdrücke „Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (Bundesamt)„, „Bundesamt„ und „Eidgenössische Zentralstelle für Arbeitsbeschaffung„ werden ersetzt durch „Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)„ und „seco„.
Art. 4 Abs. 1
1 Für jede Anlage wird ein Schuldschein ausgegeben. Bei Ende der Laufzeit können
die Schuldscheine um eine Laufzeit von zwei Jahren verlängert werden.
Art. 5 Abs. 1 1 Die Schuldscheine werden zu denselben Sätzen verzinst, wie sie die Kantonalbank von Bern für Kassenobligationen mit der entsprechenden Laufzeit anwendet. Schuldscheine werden jeweils auf den ersten Tag eines Monats ausgestellt. Die Zin- sen sind jährlich zahlbar.
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.
27. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
1 SR 823.321
1999-5230 3601