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AS 1999 376

Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen

Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)

Änderung vom 14. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Frequenzmanagement und Funkkon- zessionen wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 8 Abs. 1 Bst. a, c und d und Abs. 2

1 Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind Frequenznutzungen mit:

a. Funkanlagen, die auf bestimmten Sammelfrequenzen benützt werden; c. Anlagen, die als Funktelefonanlagen ausschliesslich in Verbindung mit einem leitungsgebundenen Fernmeldenetz als drahtlose Verlängerung des drahtgebun- denen Anschlusses auf den entsprechenden Frequenzen benützt werden; d. Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von öffentlichen Frequenzen wie zum Beispiel Flugfunk, Amateurfunk oder Jedermannsfunk benützt werden;

2 Das Bundesamt bestimmt die Sammelfrequenzen nach Absatz 1 Buchstabe a und

die Frequenzen nach Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Artikels.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.

14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

1 SR 784.102.1

376 1998-0281

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS 1999

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