AS 2000 1118
Verordnung über Massnahmen gegenüber Sierra Leone
Verordnung über Massnahmen gegenüber Sierra Leone
Änderung vom 20. März 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 8. Dezember 19971 über Massnahmen gegenüber Sierra Leone wird wie folgt geändert:
Art. 1 Warenverkauf und Warenausfuhr
1 Der Verkauf, der Export und der Transport nach Sierra Leone von Rüstungsgütern
und dazugehörigem Material jeglicher Art, einschliesslich Waffen und Munition, militärische Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter, paramilitärische Ausrüstungsgüter und dazugehörige Ersatzteile, nach Sierra Leone sind untersagt. 2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann den Verkauf und den Export von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material nach Absatz 1 bewilligen: a. für den Gebrauch durch die Regierung Sierra Leones, mit der Bedingung, dass der Import nach Sierra Leone über die im Anhang bestimmten Ein- fuhrorte erfolgt; b. für den ausschliesslichen Gebrauch, in Sierra Leone, durch die Militärische Beobachtergruppe der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOMOG) oder die Vereinten Nationen.
Art. 3 Abs. 1 1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz ist den Führern der ehemaligen Militärjunta und der Revolutionären Einheitsfront (FRU) untersagt.
II Diese Änderung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
20. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10928 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 946.209
1118 2000-0600
Massnahmen gegenüber Sierra Leone AS 2000
Anhang (Art. 1 Abs. 2)
Einfuhrorte auf dem Gebiet von Sierra Leone
– Kambia und Kabala von der Republik Guinea her – Bo-Waterside und Koindu von der Republik Liberia her – internationaler Flughafen von Lungi, Lungi, und Seehafen Quai Reine Elisabeth II, Cline Town, Freetown (Sierra Leone)
1119