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AS 2000 1159

Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Organisationsverordnung ETHL)

Änderung vom 16. März 2000

Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen verordnet:

I Die Organisationsverordnung ETHL vom 23. September 19931 wird wie folgt geän- dert:

Art. 2 Abs. 1 und 1 bis

1 Die ETHL gliedert sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die zen-

tralen Organe, die Departemente, die Zentren und die Sektionen. 1bis Die Departemente, Zentren und Sektionen sind der Schulleitung unterstellt.

Art. 3 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Schulleitung besteht aus:

a. dem Präsidenten2; b. dem Vizepräsidenten für Lehre; c. dem Vizepräsidenten für Forschung; d. dem Vizepräsidenten für Planung und Logistik.

2 Die Stellvertretung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident für Lehre.

3 Die Schulleitung kann von einem Generalsekretär unterstützt werden, der die Auf- gaben eines Stabschefs übernimmt. Er nimmt an den Sitzungen der Schulleitung mit beratender Stimme teil. 4 Der Präsident und die Vizepräsidenten können zur operativen Führung ihrer Berei- che von insgesamt höchstens fünf Delegierten unterstützt werden. Diese nehmen für die sie betreffenden Geschäfte an den Sitzungen der Schulleitung teil. Sie haben be- ratende Stimme.

1 SR 414.110.372

2 Die Funktionsbezeichnungen werden geschlechtsneutral verwendet.

2000-0617 1159

Organisationsverordnung ETHL AS 2000

Art. 4 Aufgaben der Schulleitung 1 Die Schulleitung stellt die Organisation und die strategische Führung der Hoch- schule in den Bereichen Lehre, Forschung und Logistik sicher.

2 Die Schulleitung:

a. beschliesst über die Rechtserlasse, für die sie zuständig ist; b. gibt sich eine Geschäftsordnung; c. beschliesst über die Schaffung, Umbenennung und Aufhebung von Insti- tuten, Zentren und Labors, nach Anhörung der betroffenen Organe; d. wählt auf Antrag des vorgesetzten Schulleitungsmitglieds die Delegierten; e. wählt die Beamten der Klassen 1 bis 31 und ernennt die Angestellten der Klassen 1-31 sowie die übrigen Bediensteten der Hochschule.

3 Sie arbeitet mit den Mitwirkungsorganen zusammen und führt insbesondere mit

der Hochschulversammlung in regelmässigen Abständen Aussprachen durch.

Art. 5 Präsident 1 Der Präsident trägt die rechtliche und politische Verantwortung für die Hochschule und ist gegenüber dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich. Er leitet und koordiniert die Tätigkeiten der Schulleitung.

2 Er entscheidet über die Verwendung der Mittel auf Grund der laufenden Aufgaben

und der besonderen Projekte und Ziele.

3 Er bereitet die Wahl der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie

der Assistenzprofessoren vor. Er stattet sie mit den entsprechenden Mitteln aus. 4 Er ernennt die Gastdozenten, die Privatdozenten, die Maîtres d’enseignement et de recherche und die Lehrbeauftragten.

Art. 6 Vizepräsident für Lehre

1 Der Vizepräsident für Lehre betreut den akademischen Lehrbereich, vertritt die

ETHL in den akademischen Belangen und fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen. 2 Er besitzt entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber den Sektionen. Er entschei- det über den Einsatz der Mittel, die seinem Bereich zur Verfügung stehen.

Art. 7 Vizepräsident für Forschung

1 Der Vizepräsident für Forschung betreut den Forschungsbereich und fördert die

Beziehungen zwischen der Forschung, der Wirtschaft und der Gesellschaft.

2 Er besitzt entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber den Departementen und den

interdisziplinären Forschungsgemeinschaften. Er entscheidet über den Einsatz der Mittel, die seinem Bereich zur Verfügung stehen.

Organisationsverordnung ETHL AS 2000

Art. 8 Vizepräsident für Planung und Logistik

1 Der Vizepräsident für Planung und Logistik betreut die Planung der gesamten

Mittel für die Forschung und die Lehre. Er stellt die logistische Betreuung der ETHL sicher.

2 Er besitzt entsprechende Weisungsbefugnis.

3 Er ist für den Werterhalt der Immobilien verantwortlich und stellt deren effiziente und zweckmässige Nutzung für die Lehre, die Forschung, den Betrieb und die Ver- waltung sicher.

4 Er ist für die Sicherheit verantwortlich.

Art. 9 Aufgehoben

Art. 10 Konferenz der Departements- und Sektionsvorsteher

1 Die Konferenz der Departements- und Sektionsvorsteher setzt sich aus

den Vor- stehern der Departemente und den Vorstehern der Sektionen zusammen. Sie wird vom Präsidenten geleitet. 2 Sie dient der Koordination, der Erarbeitung von Vorschlägen und der gegenseiti- gen Information der Schulleitung, der Departemente und der Sektionen. 3 Sie tritt mindestens einmal vierteljährlich im Beisein der Schulleitung zusammen.

4 Die Konferenz der Departementsvorsteher koordiniert die Tätigkeiten der Depar-

temente auf dem Gebiet der Forschung und der Verwaltung der Mittel. Sie wird vom Vizepräsident für Forschung geleitet. 5 Die Konferenz der Sektionsvorsteher, ergänzt mit Vertretern der wissenschaftli- chen Mitarbeiter und der Studierenden, koordiniert die Tätigkeiten, welche die Stu- dienpläne und die Ausbildung betreffen. Sie wird vom Vizepräsidenten für Lehre geleitet.

Art. 11 Allgemeine Dienste

1 Die Allgemeinen Dienste der Hochschule umfassen die Dienste, welche admini-

strative und betriebliche Aufgaben erfüllen und direkt die Lehre und die Forschung der gesamten Schule unterstützen. 2 Die Schulleitung legt die Dienste sowie ihre Aufgaben und Unterstellungsverhält- nisse fest.

Art. 13 Bst. m Die ETHL umfasst folgende Departemente: m. Departement für Kommunikationssysteme.

Organisationsverordnung ETHL AS 2000

Art. 18 Abs. 1 Bst. m und Abs. 2

1 Die ETHL umfasst folgende Sektionen, die einem Departement zugeordnet sind:

m. Sektion für Kommunikationssysteme.

2 Aufgehoben

Art. 24 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

16. März 2000 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel

10505 Der Generalsekretär: Johannes Fulda