Lexipedia

AS 2000 1569

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

Änderung vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 17. November 19971 und in die mündliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Dezember 1997 vor dem Nationalrat2, beschliesst:

I Das Arbeitsgesetz3 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks: Im Gliederungstitel vor Artikel 6 sowie in den Artikeln 6 Absätze 3 und 4, 38 Absatz 1, 59 Absatz 1 Buchstabe a und 60 Absatz 1 wird der Ausdruck «Gesundheitsvorsorge» durch «Gesundheitsschutz» er- setzt.

Art. 1 Abs. 1

1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Artikel 2–4, anwendbar auf alle

öffentlichen und privaten Betriebe.

Art. 3a Randtitel, Einleitungssatz und Bst. a Vorschriften Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, über den Gesundheits- 35 und 36a) sind jedoch anwendbar: schutz a. auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemein- den;

Art. 5 Abs. 1

1 Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe

sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur an- wendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (Bundesamt).

2000-0908 1569

Arbeitsgesetz AS 2000

Art. 6 Abs. 1 und 2 bis

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der

Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhält- nissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im weiteren die erfor- derlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. 2bis Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere be- rauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Aus- nahmen.

Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2

1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:

a. 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Ein- schluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detail- handels;

2 Aufgehoben

Art. 10 Tages- und 1 Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von Abendarbeit

20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind be-

willigungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden.

2 Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können

zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Ar- beitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Die be- triebliche Tages- und Abendarbeit beträgt auch in diesem Falle höch- stens 17 Stunden.

3 Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit

Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden lie- gen.

Art. 12 Abs. 2–4

2 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im

Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als: a. 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höch- starbeitszeit von 45 Stunden;

Arbeitsgesetz AS 2000

b. 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höch- starbeitszeit von 50 Stunden.

3 und 4 Aufgehoben

Art. 14 Aufgehoben

Art. 15a Tägliche 1 Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Ruhezeit aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

2 Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Wo-

che bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

Art. 16 Verbot der Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Nachtarbeit Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 (Nachtarbeit) ist untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 17.

Art. 17 Ausnahmen 1 Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen der Bewilligung. vom Verbot der Nachtarbeit 2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird bewil- ligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unent- behrlich ist.

3 Vorübergehende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes

Bedürfnis nachgewiesen wird.

4 Nachtarbeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 23 Uhr und

24 Uhr wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen

wird.

5 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom

Bundesamt, vorübergehende Nachtarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.

6 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis

nicht zu Nachtarbeit heranziehen.

Art. 17a Dauer der 1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Ar- Nachtarbeit beitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Ein- schluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden lie- gen.

Arbeitsgesetz AS 2000

2 Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinanderfol-

genden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.

Art. 17b Lohn- und 1 Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, Zeitzuschlag hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen.

2 Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nacht-

arbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichs- ruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag ge- währt werden.

3 Die Ausgleichsruhezeit gemäss Absatz 2 ist nicht zu gewähren,

wenn: a. die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet, oder b. die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird, oder c. den Arbeitnehmern durch Gesamtarbeitsvertrag oder die ana- loge Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften andere gleichwertige Ausgleichsruhezeiten innerhalb eines Jahres ge- währt werden.

4 Ausgleichsregelungen nach Absatz 3 Buchstabe c sind dem Bundes-

amt zur Beurteilung vorzulegen; dieses stellt die Gleichwertigkeit mit der gesetzlichen Ausgleichsruhezeit nach Absatz 2 fest.

Art. 17c Medizinische 1 Der Arbeitnehmer, der über längere Zeit Nachtarbeit verrichtet, hat Untersuchung und Beratung Anspruch auf eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes sowie darauf, sich beraten zu lassen, wie die mit seiner Arbeit verbundenen Gesundheitsprobleme vermindert oder vermieden werden können.

2 Die Einzelheiten werden durch Verordnung geregelt. Für bestimmte

Gruppen von Arbeitnehmern kann die medizinische Untersuchung obligatorisch erklärt werden.

3 Die Kosten der medizinischen Untersuchung und der Beratung trägt

der Arbeitgeber, soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Ver- sicherer des Arbeitnehmers dafür aufkommt.

Arbeitsgesetz AS 2000

Art. 17d Untauglichkeit Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen zur Nachtarbeit Gründen zur Nachtarbeit untauglich erklärt wird, nach Möglichkeit zu einer ähnlichen Tagesarbeit zu versetzen, zu der er tauglich ist.

Art. 17e Weitere Mass- 1 Soweit nach den Umständen erforderlich ist der Arbeitgeber, der re- nahmen bei Nachtarbeit gelmässig Arbeitnehmer in der Nacht beschäftigt, verpflichtet, weitere geeignete Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorzusehen, namentlich im Hinblick auf die Sicherheit des Arbeitsweges, die Or- ganisation des Transportes, die Ruhegelegenheiten und Verpfle- gungsmöglichkeiten sowie die Kinderbetreuung.

2 Die Bewilligungsbehörden können die Arbeitszeitbewilligungen mit

entsprechenden Auflagen verbinden.

Art. 18 Verbot der 1 In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Be- Sonntagsarbeit schäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Vorbehalten bleibt Arti- kel 19.

2 Der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum von 24 Stunden kann um höch-

stens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Ar- beitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt.

Art. 19 Ausnahmen 1 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilli- vom Verbot der Sonntags- gung. arbeit

2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird be-

willigt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen un- entbehrlich ist.

3 Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringen-

des Bedürfnis nachgewiesen wird. Dem Arbeitnehmer ist ein Lohnzu- schlag von 50 Prozent zu bezahlen.

4 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird

vom Bundesamt, vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.

5 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis

nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen.

Arbeitsgesetz AS 2000

Art. 20 Freier Sonntag 1 Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag und Ersatzruhe als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 24.

2 Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Frei-

zeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

3 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer während der Ersatzruhe vor-

übergehend zur Arbeit heranziehen, soweit dies notwendig ist, um dem Verderb von Gütern vorzubeugen oder um Betriebsstörungen zu vermeiden oder zu beseitigen; doch ist die Ersatzruhe spätestens in der folgenden Woche zu gewähren.

Art. 20a Feiertage und 1 Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone religiöse Feiern können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen.

2 Der Arbeitnehmer ist berechtigt, an andern als den von den Kanto-

nen anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Er hat jedoch sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im voraus anzuzeigen. Artikel 11 ist anwendbar.

3 Für den Besuch von religiösen Feiern muss der Arbeitgeber dem Ar-

beitnehmer auf dessen Wunsch die erforderliche Zeit nach Möglich- keit freigeben.

Art. 21 Abs. 3

3 Artikel 20 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 22 Verbot der Soweit das Gesetz Ruhezeiten vorschreibt, dürfen diese nicht durch Abgeltung der Ruhezeit Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, aus- ser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Gliederungstitel vor Art. 23

3. Ununterbrochener Betrieb

Art. 23 Aufgehoben

Arbeitsgesetz AS 2000

Art. 24 Ununterbroche- 1 Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung. ner Betrieb

2 Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb wird

bewilligt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen un- entbehrlich ist.

3 Vorübergehender ununterbrochener Betrieb wird bewilligt, sofern

ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

4 Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb wird

vom Bundesamt, vorübergehender ununterbrochener Betrieb von der kantonalen Behörde bewilligt.

5 Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Vor-

aussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit an- ders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden.

6 Im übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften

über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 25

4. Weitere Vorschriften

Art. 25 Schichten- 1 Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass der einzelne Arbeitnehmer wechsel nicht länger als während sechs aufeinanderfolgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat.

2 Bei zweischichtiger Arbeit am Tag und am Abend muss der Arbeit-

nehmer an beiden Schichten und bei Nachtarbeit an der Tages- und Nachtarbeit gleichmässig Anteil haben.

3 Wenn die betroffenen Arbeitnehmer einverstanden sind und die

durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Auflagen einge- halten werden, kann die Dauer von sechs Wochen verlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden.

Gliederungstitel vor Art. 26 Aufgehoben

Arbeitsgesetz AS 2000

Art. 26 Abs. 1

1 Über die Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die

Schichtarbeit und den ununterbrochenen Betrieb können zum Schutze der Arbeitnehmer durch Verordnung im Rahmen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit weitere Bestimmungen aufgestellt werden.

Art. 27 Abs. 1 und 1 bis

1 Bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern können

durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften der Arti- kel 9–17a, 17b Absatz 1, 18–20, 21, 24, 25, 31 und 36 ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist. 1bis Insbesondere werden kleingewerbliche Betriebe, für die Nacht- und Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist, von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

Gliederungstitel vor Art. 29 IV. Sonderschutzvorschriften

1. Jugendliche Arbeitnehmer

Art. 30 Abs. 2

2 Durch Verordnung wird bestimmt, für welche Gruppen von Betrie-

ben oder Arbeitnehmern sowie unter welchen Voraussetzungen: a. Jugendliche im Alter von über 13 Jahren zu Botengängen und leichten Arbeiten herangezogen werden dürfen; b. Jugendliche im Alter von unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung beschäftigt werden dürfen.

Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2–4

1 ... Auf die Arbeitszeit sind allfällige Überzeitarbeit sowie obligatori-

scher Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, anzurechen.

2 Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen,

innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens bis 20 Uhr und Ju- gendliche von mehr als 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen über die Beschäftigung Jugendlicher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2.

3 Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr zu Überzeit-

arbeit nicht eingesetzt werden.

Arbeitsgesetz AS 2000

4 Der Arbeitgeber darf Jugendliche während der Nacht und an Sonn-

tagen nicht beschäftigen. Ausnahmen können, insbesondere im Inter- esse der beruflichen Ausbildung sowie für die Beschäftigung Jugend- licher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2, durch Verordnung vorgese- hen werden.

Gliederungstitel vor Art. 33 Aufgehoben

Art. 33 und 34 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 35

2. Schwangere Frauen und stillende Mütter

Art. 35 Gesundheits- 1 Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu schutz bei Mutterschaft beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt wer- den.

2 Durch Verordnung kann die Beschäftigung schwangerer Frauen und

stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus ge- sundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Vorausset- zungen abhängig gemacht werden.

3 Schwangere Frauen und stillende Mütter, die aufgrund der Vor-

schriften von Absatz 2 bestimmte Arbeiten nicht verrichten können, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann.

Art. 35a Beschäftigung 1 Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständ- bei Mutterschaft nis beschäftigt werden.

2 Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernblei-

ben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.

3 Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft

nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis be- schäftigt werden.

4 Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft

zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

Arbeitsgesetz AS 2000

Art. 35b Ersatzarbeit 1 Der Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und und Lohnfort- zahlung bei 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit Mutterschaft zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft.

2 Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben

während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume Anspruch auf

80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit,

samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann.

Gliederungstitel vor Art. 36

3. Arbeitnehmer mit Familienpflichten

Art. 36

1 Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeitnehmer

mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Als Familien- pflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Perso- nen.

2 Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Über-

zeitarbeit herangezogen werden. Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren.

3 Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen

Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.

Gliederungstitel vor Art. 36a

4. Andere Gruppen von Arbeitnehmern

Art. 36a Durch Verordnung kann die Beschäftigung anderer Gruppen von Ar- beitnehmern für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesund- heitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Arbeitsgesetz AS 2000

Art. 47 Bekanntgabe 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern durch Anschlag oder auf des Stunden- planes und der andere geeignete Weise bekanntzugeben: Arbeitszeit- bewilligungen a. den Stundenplan und die Arbeitszeitbewilligungen sowie b. die damit zusammenhängenden besonderen Schutzvorschrif- ten.

2 Durch Verordnung wird bestimmt, welche Stundenpläne der kanto-

nalen Behörde mitzuteilen sind.

Art. 48 Mitwirkungs- 1 Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb stehen in fol- rechte genden Angelegenheiten Mitspracherechte zu: a. in allen Fragen des Gesundheitsschutzes; b. bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne; c. hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Artikel 17e.

2 Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Be-

ratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Be- gründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Arbeitneh- mer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rech- nung trägt.

Art. 64 Mitwirkungs- Das Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 19934 wird wie folgt ge- gesetz ändert:

Art. 10 Bst. a Der Arbeitnehmervertretung stehen in folgenden Angelegenheiten nach Massgabe der entsprechenden Gesetzgebung besondere Mitwirkungsrechte zu: a. In Fragen der Arbeitssicherheit im Sinne von Artikel 82 des Unfallversiche- rungsgesetzes5 sowie in Fragen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne von Ar- tikel 48 des Arbeitsgesetzes6;

4 SR 822.14 5 SR 832.20 6 SR 822.11; AS 2000 1569

Arbeitsgesetz AS 2000

Art. 71 Bst. b Vorbehalten bleiben insbesondere: b. Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis; von den Vor- schriften über den Gesundheitsschutz darf dabei jedoch nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden;

II Übergangsbestimmungen Artikel 17b Absätze 2–4 wird wie folgt in Kraft gesetzt:

1. für Frauen, die bisher dem Nachtarbeitsverbot unterstellt waren und die neu

Nachtarbeit leisten, gleichzeitig mit den übrigen Bestimmungen dieses Ge- setzes;

2. für alle andern Arbeitnehmer drei Jahre nach Inkrafttreten der übrigen Be-

stimmungen dieses Gesetzes.

III Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. März 1998 Ständerat, 20. März 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 29. November 1998 angenommen worden.7

2 Es wird auf den 1. August 2000 in Kraft gesetzt.

10. Mai 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7 BBl 1999 1092