AS 2000 1957
Bundesbeschluss über ein Abkommen mit Italien betreffend die Schiffahrt auf dem Langen- und auf dem Luganersee
Bundesbeschluss über ein Abkommen mit Italien betreffend die Schiffahrt auf dem Langen- und auf dem Luganersee
vom 16. Dezember 1993
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 1993 1 beschliesst:
Art. 1
1 Das am 2. Dezember 1992 unterzeichnete Abkommen mit Italien betreffend die
Schiffahrt auf dem Langen- und auf dem Luganersee wird einschliesslich des zuge- hörigen Reglements genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 20. September 1993 Nationalrat, 16. Dezember 1993 Der Präsident: Piller Die Präsidentin: Gret Haller Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
1 BBl 1993 II 754
1998-0137 1957