AS 2000 2122
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen am 6. Mai 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1997 1 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. Oktober 1997
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Ver- tragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteu- ern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö- gensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet);
SR 0.672.978.91 1 AS 2000 2121
2122 2000-1167
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Vietnam AS 2000
b) in Vietnam: (i) die persönliche Einkommenssteuer; (ii) die Gewinnsteuer; und (iii) die Steuer auf Gewinnausschüttungen (im Folgenden als «vietnamesische Steuer» bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnli-
cher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; b) bedeutet der Ausdruck «Vietnam» die Sozialistische Republik Vietnam und umfasst, im geographischen Sinne verwendet, alle nationalen Gebiete, ein- schliesslich der Hoheitsgewässer und der ausserhalb dieser Hoheitsgewässer liegenden angrenzenden Gebiete, in denen Vietnam, gestützt auf das vietna- mesische Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Hoheits- rechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von natürlichen Reichtümern des Meeresgrundes sowie des Meeresuntergrundes und des Meerwassers ausüben kann; c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder Vietnam; d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ- ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird oder ein Un- ternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrie- ben wird; g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; und (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenver- einigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errich- tet worden ist; h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit ei- nem Seeschiff oder Luftfahrzeug durch ein Unternehmen eines Vertrags-
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staates, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; und i) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; (ii) in Vietnam den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zu-
sammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zu- kommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ih- res Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönli- chen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteres- sen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöri- ger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei- tigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se ausgeübt wird.
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2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst ferner:
a) eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Auf- sichtstätigkeiten, wenn die Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätig- keiten länger als sechs Monate dauern; b) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienste, durch ein Unternehmen durch Angestellte oder sonstiges, vom Unternehmen zu diesem Zwecke eingestelltes Personal, sofern die entsprechenden Tätig- keiten im andern Staat (für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Projekt) innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten insgesamt länger als sechs Monate dauern.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Be-
triebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung von Gü- tern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor- mationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorberei- tender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig- keit darstellt.
5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Ab-
satzes 7 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als ha-
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be es im erstgenannten Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeüb- ten Tätigkeiten eine Betriebstätte, wenn: a) diese Person die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich auf die in Absatz 4 ge- nannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Be- triebstätte machten; oder b) diese Person keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält und daraus regel- mässig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert.
6. Ungeachtet der vorangehenden Bestimmung dieses Artikels hat eine Versiche-
rungsgesellschaft eines Vertragsstaates, mit Ausnahme des Rückversicherungsge- schäfts, im andern Vertragsstaat dann eine Betriebstätte, wenn sie auf dem Gebiet dieses andern Staates Prämien einkassiert oder dort befindliche Risiken durch eine Person versichern lässt, die kein unabhängiger Vertreter im Sinne von Absatz 7 ist. 7. Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter aus- übt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Wird indessen die Tätigkeit des Vertreters ganz oder überwiegend für dieses Unter- nehmen erbracht, gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes. 8. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf ande- re Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem
Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck um- fasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschrif- ten des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeu- tung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermö- gen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
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4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ei-
nes Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus- übung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat be- steuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Ver- tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande- ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuge- rechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags-
staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absat- zes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig ge- wesen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden alle im tatsächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Betriebstätte entstandenen Aufwendungen zum Abzug zugelassen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, die billigerweise der Betriebstätte zurechenbar sind und die zum Abzug zugelassen wären, wenn die Betriebstätte ein unabhängiges Unternehmen wä- re, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder an- derswo entstanden sind.
4. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen
wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet. 5. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnen- den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine ein- zelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Ge- winnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen die- ses Artikels übereinstimmt.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzu-
rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus- reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim- mungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von See-
schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Ver- tragsstaat besteuert werden.
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2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Be-
triebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Ge- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des an- deren Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren wür- den, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen er- zielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im an- deren Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert wer- den. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Divi- denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsbe- rechtigte ist, nicht übersteigen: a) 7 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsbe- rechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die un- mittelbar über mindestens 50 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nutzungsbe- rechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die un- mittelbar über mindestens 25 vom Hundert und weniger als 50 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; c) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz be- rührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus
Aktien oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteili-
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gung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünf- ten aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat an- sässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tat- sächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-
künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Betei- ligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesell- schaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Dieser Absatz hindert einen Vertragsstaat nicht daran, die aus diesem Staat überwiesenen oder zur Verfügung gestellten Gewinne einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte nach dem Recht dieses Staates zu besteuern.
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-
staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobe- trags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durch- zuführen ist.
3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 sind
a) Zinsen, die aus der Schweiz stammen und von einer in Vietnam ansässigen Finanzgesellschaft für ein von der Regierung Vietnams garantiertes, versi- chertes oder finanziertes Darlehen bezogen werden, von der schweizerischen Steuer befreit; und b) Zinsen, die aus Vietnam stammen und von einer in der Schweiz ansässigen Finanzgesellschaft für ein von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ga- rantiertes, versichertes oder finanziertes Darlehen bezogen werden, von der vietnamesischen Steuer befreit.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus
Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet
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sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stam- men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die For- derung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der fes- ten Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Ein- richtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie
stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hun- dert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Be- hörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Be- grenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü-
tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Ur- heberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk oder Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen For- meln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerb-
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licher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mittei- lung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat an- sässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder ei- ne selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsäch- lich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Arti- kel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der
Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuld- ner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansäs- sig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrich- tung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Be- rücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im ande- ren Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unter- nehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus der Veräusserung von
Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von zum Betrieb solcher Schiffe oder Luftfahrzeuge gehörendem beweglichem Vermögen können nur in diesem Staat besteuert werden.
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4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft oder ähnlichen Rechten an einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen gänzlich oder hauptsächlich aus im andern Vertragsstaat gelege- nem unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 besteht, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
5. Gewinne aus der Veräusserung von Aktien, die zu einer Beteiligung von mindes-
tens 20 vom Hundert des Kapitals einer nicht unter Absatz 4 fallenden Gesellschaft gehören, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem Staat besteuert werden, doch ist die in diesem Staat erhobene Steuer um die Hälfte herabzusetzen.
6. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 nicht ge-
nannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14 Selbstständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Be- ruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden; in Fällen, in denen eine der nachstehenden Voraussetzungen er- füllt ist, können diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden: a) der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung dieser Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall können im andern Vertragsstaat nur diejenigen Einkünfte besteuert werden, die dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; b) die Person hält sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Ta- ge während des betreffenden Steuerjahres auf; in diesem Fall können im an- deren Staat nur diejenigen Einkünfte besteuert werden, die auf die in diesem Staat ausgeübte Tätigkeit entfallen.
2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tä- tigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Ar- chitekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbstständige Arbeit
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Ar- beit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Vietnam AS 2000
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen
für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges aus- geübt wird, das ein Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betreibt, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf- sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im andern Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, son- dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Art. 18 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü- tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbststän- dige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder
einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an ei- ne natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabtei- lung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürli- che Person in diesem Staat ansässig ist und
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(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. 2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Un- terabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der po- litischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste ge- zahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang
mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15,
16 und 18 anzuwenden.
Art. 20 Studenten und Lehrlinge Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertrags- staat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenann- ten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung er- hält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Vermögen
1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertrags-
staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats
im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteu- ert werden. 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person kön- nen nur in diesem Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Vietnam AS 2000
Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1.1 Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen
und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Vietnam besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 1.2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Bezieht jedoch ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen Einkünfte oder Gewinne aus Vietnam, die nach Artikel 13 Absatz 5 der Steuer in Vietnam unterliegen, so wird die in der Schweiz erhobene Steuer auf solchen Ein- künften oder Gewinnen um die Hälfte ermässigt.
1.2 Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenz-
gebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Vietnam besteuert werden kön- nen, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Vietnam erhobe- nen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Vietnam besteuert werden können; oder b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Li- zenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Vietnam erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
1.3 Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenz-
gebühren, die nach vietnamesischem Recht einer Steuer zu einem Satz unterliegen würden, welcher gleich hoch oder höher ist als die in den Absätzen 2 der Artikel 10, 11 oder 12 vorgesehenen Sätze, die aber zum Zweck der Förderung der wirtschaftli- chen Entwicklung Vietnams von dieser vietnamesischen Steuer befreit werden oder ihr zu einem Satz unterliegen, der tiefer ist als die nach den Absätzen 2 der Arti- kel 10, 11 oder 12 vorgesehenen Sätze, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person, soweit diese hierzu berechtigt ist, auf Antrag eine Entlastung in der Höhe der Steuer, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Vietnam hätte erho- ben werden können. Auf Dividenden wird diese Entlastung nur gewährt, wenn diese nicht auf Grund von Absatz 1.4 dieses Artikels von der schweizerischen Steuer be- freit sind.
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Vietnam AS 2000
1.4 Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Viet- nam ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen wür- den, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
2. In Vietnam wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in Vietnam ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Vietnam a) auf die vom Einkommen dieser Personen zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der An- rechnung ermittelten vietnamesischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder das Vermögen entfällt, die in der Schweiz besteuert werden können.
Art. 23 Gleichbehandlung 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Be- steuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhält- nissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Be- steuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigun- gen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Er- mittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol- chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam- menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstge- nannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Vietnam AS 2000
5. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 4 dieses Artikels finden keine Anwendung
auf die vietnamesische Steuer auf Gewinnausschüttungen, welche in jedem Fall
10 vom Hundert des Bruttobetrages der überwiesenen Gewinne nicht übersteigen
darf, und auf die vietnamesische Besteuerung von Tätigkeiten im Bereich der land- wirtschaftlichen Produktion. 6. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den nicht in diesem Staat ansässigen natürlichen Personen Steuerfreibeträge, -vergüns- tigungen und -ermässigungen zu gewähren, die dort ansässigen natürlichen Personen gewährt werden. 7. Dieser Artikel gilt nur für diejenigen Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
Art. 24 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei- der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die die- sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatli- chen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Be- hörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, des- sen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ers- ten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig-
keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent- stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer
Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Sie ordnen gemeinsam die anwendbaren Regeln für die Durchführung dieses Verständi- gungsverfahrens.
Art. 25 Diplomaten und Konsularbeamte Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Vietnam AS 2000
Art. 26 Inkrafttreten Jeder Vertragsstaat notifiziert dem andern Vertragsstaat, dass die gesetzlichen Er- fordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt
30 Tage nach der letzten dieser beiden Notifikationen in Kraft und findet Anwen-
dung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres gezahlt werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Ab- kommens folgenden Kalenderjahres beginnen.
Art. 27 Kündigung Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Ver- tragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres durch dem andern Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekün- digt werden; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuern, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die- ses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Hanoi am 6. Mai 1996 im Doppel in deutscher, englischer und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und vietnamesischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Sozialistischen Republik Vietnam: Jürg Leutert Hô Tê
Originaltext Protokoll
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam haben in Hanoi am 6. Mai 1996 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Abkom- mens bildenden Bestimmungen vereinbart.
1. Zu Artikel 5
In Bezug auf Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und b besteht Einvernehmen darüber, dass Bestände von Gütern oder Waren zum Zwecke der Auslieferung oder Einrich- tungen, die zur Auslieferung von Gütern oder Waren verwendet werden, nicht als Betriebstätte gelten, solange die Voraussetzungen von Absatz 5 Buchstabe b dieser Bestimmung nicht erfüllt sind.
2. Zu Artikel 7
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 7 Absatz 1 auch in Fällen von miss- bräuchlichen Gestaltungen anwendbar ist, bei denen das Unternehmen Güter oder Waren verkauft oder Geschäfte tätigt, die gleicher oder ähnlicher Art sind wie die Verkäufe oder Geschäfte der Betriebstätte, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Betriebstätte in massgeblicher Weise an den entsprechenden Tätigkeiten betei- ligt war.
3. Zu Artikel 12
In Bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass Zahlungen für techni- sche, wissenschaftliche oder geologische Dienstleistungen wie Zahlungen für Ana- lysen oder besondere Untersuchungen wissenschaftlicher, geologischer oder techni- scher Natur, für besondere technische Dienstleistungen oder für Beratungsleistungen nicht als Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissen- schaftlicher Erfahrungen gelten. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Arti- kel 14 anzuwenden.
4. Zu Artikel 22
Der in Absatz 1.4 verwendete Ausdruck «Vergünstigungen» besteht aus einer Er- mässigung der schweizerischen Steuern auf dem Gewinn eines Unternehmens im Verhältnis des Nettoertrages aus wesentlichen Beteiligungen im Sinne des schweize- rischen Steuerrechts zum gesamten Reingewinn. Für die Belange der direkten Bun- dessteuer wird die Ermässigung im Falle von Beteiligungen von mindestens 20 vom Hundert oder 2 Millionen Schweizerfranken gewährt.
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Vietnam AS 2000
5. Zu Artikel 23
Artikel 23 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er Vietnam, einer in Vietnam gele- genen Betriebstätte eines schweizerischen Unternehmens oder einem vietnamesi- schen Unternehmen, dessen Kapital ganz oder teilweise direkt oder indirekt von ei- ner oder mehreren in der Schweiz ansässigen Personen gehalten oder kontrolliert wird, die in Berücksichtigung der im Gesetz von 1987 über ausländische Investitio- nen in Vietnam (in der jeweils geltenden Fassung) festgelegten Bedingungen andern vietnamesischen Unternehmen gewährten Investitionsanreize zu gewähren.
Geschehen in Hanoi am 6. Mai 1996 im Doppel in deutscher, englischer und viet- namesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei un- terschiedlicher Auslegung des deutschen und vietnamesischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Sozialistischen Republik Vietnam: Jürg Leutert Hô Tê