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AS 2000 2250

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Zusatzprotokoll)

Originaltext Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 12. Juni 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1997 1 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. September 1997 In Kraft getreten am 1. Dezember 1997

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Ver- tragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom

Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteu- ern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Slowenien: (i) die Steuer vom Ertrag juristischer Personen; (ii) die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen, einschliesslich Löh- ne und Gehälter, Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, Ge- schäftseinkommen, Kapitalgewinn und Einkommen aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen; (iii) die Steuer vom Vermögen (im folgenden als «slowenische Steuer» bezeichnet);

SR 0.672.969.11 1 AS 2000 2249

2250 2000-1027

Doppelbesteuerungsabkommen mit Slowenien AS 2000

b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö- gensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Ver- mögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

5. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewin-

nen.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck «Slowenien» das Gebiet der Republik Slowenien ein- schliesslich des an die Hoheitsgewässer angrenzenden Meeresgebiets, Mee- resgrundes und Meeresuntergrundes, über die der Republik Slowenien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem internen Recht Hoheits- rechte und die Gerichtsbarkeit zustehen; b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ- ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Un- ternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrie- ben wird; f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit ei- nem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächli- cher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Slowenien das Finanzministerium der Republik Slowenien oder des- sen bevollmächtigten Vertreter;

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(ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenver- einigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errich- tet worden ist.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zu-

sammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zu- kommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 4 Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ih- res Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönli- chen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteres- sen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöri- ger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei- tigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

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Art. 5 Betriebstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste

Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:

a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte, und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder jede an- dere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre

Dauer zwölf Monate überschreitet.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Be-

triebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor- mationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissen- schaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig- keit darstellt.

5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Ab-

satzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Un- ternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten

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beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be-

triebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per- sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf ande- re Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betrieb- stätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem

Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck um- fasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschrif- ten des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeu- tung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermö- gen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ei-

nes Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus- übung einer selbständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat be- steuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Ver- tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande- ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuge- rechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags-

staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absat- zes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen

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oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig ge- wesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Be-

triebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnen- den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine ein- zelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Ge- winnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen die- ses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen

wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzu-

rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus- reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens

behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim- mungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Be-

triebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1. Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Ge- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des an- deren Vertragsstaats beteiligt ist, oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

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und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren wür- den, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen er- zielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats besteuert wo-

den ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des andern Vertragsstaats zuge- rechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des andern Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unab- hängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zustän- digen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Be- richtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.

3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 ge-

nannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgese- henen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Be- richtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

Art. 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im an- deren Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert wer- den. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Divi- denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte der Di- videnden ist, nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsbe- rechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hun- dert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Ge- winne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus

Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

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4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat an- sässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein- richtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tat- sächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-

künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelege- nen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft ei- ner Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im ande- ren Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-

staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,

nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobe- trags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durch- zuführen ist.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus

Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners augestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat an- sässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstän- dige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Ein- richtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwen- den.

5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner

dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder territorialen Verwaltungseinheiten oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Ver- tragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke

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der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Be- triebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuld- ner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12 Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie

stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist, 5 vom Hun- dert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Be- hörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Be- grenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü-

tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Ur- heberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Mo- dellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, oder für die Mitteilung gewerbli- cher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat an- sässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder ei- ne selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsäch- lich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Arti- kel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der

Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Ein- richtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammen- hängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

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6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unterneh- men) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im in-

ternationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter- nehmens befindet.

4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten

Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusse- rer ansässig ist.

Art. 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Be- ruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Aus- übung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im ande- ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zu- gerechnet werden können. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wis- senschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätig- keit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Archi- tekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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Art. 15 Unselbständige Arbeit

1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche

Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen

für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteu- ert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unterneh- mens befindet.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf- sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, son- dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Künstlern und Sportlern, die unmittelbar oder mittelbar in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln stammen.

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Art. 18 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü- tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständi- ge Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder

einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an ei- ne natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabtei- lung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürli- che Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. 2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Un- terabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der po- litischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste ge- zahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Vergütungen und Ruhegehältern für Dienstleistungen, die im Zusammenhang

mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15,

16 und 18 anzuwenden.

Art. 20 Studenten 1. Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertrags- staat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenann- ten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung er- hält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen. 2. Ein Student, Praktikant oder Lehrling gemäss Absatz 1 kann während seines Stu- diums oder seiner Ausbildung für Stipendien und Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Ver- günstigungen und Abzüge in Anspruch nehmen wie ein Ansässiger des Staates, in dem er sich aufhält.

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Art. 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen- den Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im

Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Art. 22 Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertrags-

staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden

sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person kön- nen nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Slowenien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in Slowenien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Slowenien: (i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; (ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrech- nung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Ver- mögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.

Doppelbesteuerungsabkommen mit Slowenien AS 2000

2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Ab- kommen in Slowenien besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehalt- lich des Unterabsatzes b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuer- satz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Li- zenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Slowenien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Slowenien erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person ge- schuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Slowenien be- steuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Slowenien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Divi- denden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durch- führung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Slo- wenien ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell- schaft in der Schweiz ansässig wäre.

Art. 24 Gleichbehandlung 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Be- steuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Ver- hältnissen, namentlich in Bezug auf die Ansässigkeit, unterworfen sind oder unter- worfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Be-

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steuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigun- gen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 6 an- zuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unterneh- men eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Per- son zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat an- sässigen Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol- chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam- menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstge- nannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.

Art. 25 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei- der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die die- sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatli- chen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Be- hörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, des- sen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der er- sten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig-

keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent- stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

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4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer

Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Sie können einen mündlichen Meinungsaustausch durchführen, sofern dieser für die Herbeiführung einer Einigung notwendig erscheint.

Art. 26 Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden unter sich diejenigen (ge- mäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Ver- waltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand dieses Abkom- mens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim- gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veran- lagung oder dem Bezug der Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern be- fasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufs- geheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausge- tauscht werden. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmass- nahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder von seiner Verwaltungs- praxis abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Art. 27 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern

diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diploma- tischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ge- legen ist, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser- halb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist, und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ih- rem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in die- sem Staat ansässige Personen.

3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder

Beamte und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer kon- sularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind, und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

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Art. 28 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so

bald wie möglich in Bern ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der demjenigen des Aus-

tauschs der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft, und seine Bestimmungen sind auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für die Steuerjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifi- kationsurkunden erfolgt ist.

3. Die zwischen der Schweiz und Jugoslawien mit Notenwechsel vom 4. November

und 29. Dezember 1964 in Belgrad abgeschlossene Vereinbarung betreffend die Be- steuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt2 wird mit dem Inkrafttre- ten dieses Abkommens im Verhältnis zwischen Slowenien und der Schweiz aufge- hoben.

Art. 29 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün- digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjah- res kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen, keine Anwendung mehr.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die- ses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Ljubljana am 12. Juni 1996 im Doppel in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unter- schiedlicher Auslegung des deutschen und des slowenischen Wortlauts soll der eng- lische Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Slowenien: Jakob Kellenberger Milojka Kolar

2 SR 0.672.981.85; AS 1965 365

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