AS 2000 2642
Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban
Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)
vom 2. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung, verordnet:
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsmaterial
1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern und dazuge-
hörigem Material, einschliesslich Waffen, Munition und militärische Ausrüstungs- güter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an Afghanistan ist verboten.
2 Absatz 1 gilt nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember
19961 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 und deren Ausfüh-
rungsverordnungen anwendbar sind.
Art. 2 Massnahmen betreffend Luftverkehr 1 Luftfahrzeugen, die sich im Besitz der Taliban befinden, von diesen gemietet oder für diese betrieben werden, ist die Benützung des schweizerischen Luftraums ver- boten. Die von diesem Verbot betroffenen Fluggesellschaften sind in Anhang 1 er- wähnt.
2 Ausgenommen sind Flüge, die vom Sanktionskomitee der Vereinten Nationen aus
humanitären Gründen bewilligt worden sind.
Art. 3 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr 1 Die Gelder, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Taliban befinden, sind gesperrt. Die von dieser Sperre betroffenen natürlichen und juristischen Personen sind in Anhang 2 erwähnt. 2 Es ist verboten, den in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. 3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann Zahlungen für Demokratisierungs- projekte oder humanitäre Massnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausnehmen.
4 Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen aus gesperrten Vermögens-
werten können zum Schutze schweizerischer Interessen ausnahmsweise bewilligt werden. Das seco entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des
SR 946.203
2642 1999-6052
Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) AS 2000
Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und der Eidgenös- sischen Finanzverwaltung über solche Ausnahmen.
Art. 4 Meldepflicht 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzuneh- men ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe
der gesperrten Gelder enthalten.
Art. 5 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Taliban: die «Taliban», «Taleban» oder «Islamic Movement of Taliban», einschliesslich deren Gesellschaften, Unternehmungen, Einrichtungen, Kör- perschaften und Untergruppen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Taliban befinden; b. Gelder: alle finanziellen Guthaben und wirtschaftlichen Gewinne jeglicher Art, einschliesslich finanzieller Ressourcen, die namentlich aus Gütern im Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der Taliban stam- men, namentlich finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zah- lungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Opti- onsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Ein- künfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Ver- rechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Doku- mente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Fi- nanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; c. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind nor- male Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.
Art. 6 Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit
Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
2 Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.
3 Der Versuch ist strafbar.
4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
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5 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 19743 findet Anwendung. Ver-
stösse werden vom seco verfolgt und beurteilt. 6 Das seco kann Güter nach Artikel 1 sowie Transportmittel, welche diese Güter be- fördern, beschlagnahmen oder einziehen.
7 Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes vom
1. Oktober 19254, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19965 oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19966 vor, so gelten, vorbehältlich der Widerhandlungen gegen die Meldepflicht nach Artikel 4, ausschliesslich die Straf- bestimmungen des betreffenden Gesetzes.
Art. 7 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden
können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammen- arbeiten.
2 Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich
um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersu- chen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über gesperrte Gel- der und Konten, über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die aus- ländischen Behörden oder die Vereinten Nationen: a. an das Amtsgeheimnis gebunden sind; b. zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 8 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden
können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach Artikel 7 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle: a. die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von straf- baren Handlungen benötigt; b. an das Amtsgeheimnis gebunden ist; c. bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet wer- den, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bun- desamt für Justiz;
3 SR 313.0 4 SR 631.0 5 SR 514.51 6 SR 946.202
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d. zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Ver- ordnung verwendet und nicht weitergeleitet werden; und e. Gegenrecht hält.
2 Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19817 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargo-
verletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.
Art. 9 Verwendung von Daten
1 Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser
Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
2 Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern kon-
krete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 10 Nachführung der Anhänge und Verlängerung der Geltungsdauer Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge 1 und 2 nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Finanzdepartement nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft und gilt bis zum 3. Oktober 2002.
2. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11126 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 SR 351.1
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)
Fluggesellschaften unter der Kontrolle der Taliban, deren Luftfahrzeuge dem Luftembargo unterliegen
1. ARIANA AFGHAN AIRLINES, einschliesslich einer Tupolev T 154 (Re-
gistriernummer EP-CPG 748) der CASPIAN AIRLINES, die Eigentum der ARIANA AFGHAN AIRLINES ist 2. AFGHAN AIR FORCE
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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4)
Natürliche und juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
1. ARIANA AFGHAN AIRLINES (vorher die BAKHTAR AFGHAN AIR-
LINES), Afghan Authority Building, P.O. Box 76, Ansari Watt, Kabul (Afghanistan) und alle anderen Büros dieser Fluggesellschaft
2. Da Afghanistan Bank (a. k. a. Bank of Afghanistan; a. k. a. Central Bank of
Afghanistan; a. k. a. The Afghan State Bank), Ibni Sina Wat, Kabul (Afgha- nistan) und alle anderen Büros dieser Bank
3. Banke Millie Afghan (a. k. a. Afghan National Bank; a. k. a. Bank E. Millie
Afghana), Jada Ibn Sina, Kabul (Afghanistan) und alle anderen Büros dieser Bank
4. Omar Mohamed, «Amir al-Mumineen» (Oberhaupt der Gläubigen), Kanda-
har (Afghanistan), geboren 1950 in Ho Tak, Provinz Kandahar (Afghanis- tan)