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AS 2000 2911

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 22. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 1

1 Die Versicherer machen dem BSV zu Zwecken der Aufsicht über den Vollzug des

Gesetzes gleichzeitig mit den Berichten und Rechnungen nach Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes jährlich Angaben über die im Rahmen der Fakturierung von Leistun- gen und der Versicherungstätigkeit anfallenden Daten.

Gliederungstitel vor Art. 127

4. Teil: Akteneinsicht und Datenbekanntgabe

1. Titel: Akteneinsicht

Art. 127 Aufgehoben

Art. 129 Abs. 4

4 Die Akteneinsicht ist kostenlos.

Gliederungstitel vor Art. 130

2. Titel: Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

Art. 130

1 In den Fällen nach Artikel 84a Absatz 5 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben,

wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in