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AS 2000 2931

Geschäftsreglement der Eidgenössischen Spielbankenkommission

Geschäftsreglement der Eidgenössischen Spielbankenkommission

vom 31. August 2000

vom Bundesrat genehmigt am 18. Oktober 2000

Die Eidgenössische Spielbankenkommission, gestützt auf Artikel 47 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 19981 (SBG), erlässt:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Organisation

Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Eidgenössi- schen Spielbankenkommission (Kommission), ihres Präsidenten oder ihrer Präsiden- tin sowie ihres ständigen Sekretariates.

Art. 2 Kommission

1 Die Kommission besteht aus:

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

2 Sie kann vorberatende Ausschüsse bilden und Sachverständige beiziehen.

3 Sie hat ihren Sitz in Bern.

Art. 3 Sekretariat Das Sekretariat setzt sich zusammen aus: a. dem Leiter oder der Leiterin; b. dem stellvertretenden Leiter oder der stellvertretenden Leiterin; c. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

SR 935.524 1 SR 935.52

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2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 4 Kommission

1 Die Kommission beaufsichtigt die Spielbanken und überwacht die Einhaltung der

gesetzlichen Vorschriften (Art. 48 SBG).

2 Sie trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die ihr vom SBG und von

der Spielbankenverordnung vom 23. Februar 20002 (VSBG) zugewiesen worden sind.

3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie führt das Konzessionsverfahren durch (Art. 15 SBG und Art. 14–16 VSBG). b. Sie genehmigt den Vertrag zwischen Standort- und Betriebskonzessionärin (Art. 10 VSBG). c. Sie stellt Antrag an das Departement zu Handen des Bundesrates (Art. 15 Abs. 4 SBG). d. Sie genehmigt die Betriebsaufnahme (Art. 17 VSBG). e. Sie kann bei Änderung der Verhältnisse neue Auflagen und Bedingungen anordnen und sie genehmigt Änderungen der Voraussetzungen für die Kon- zessionserteilung (Art. 18 VSBG). f. Sie entzieht, suspendiert, ändert oder schränkt die Konzession ein und ord- net Auflagen und Bedingungen an (Art. 19 SBG und Art. 19 und 20 VSBG). g. Sie legt fest, ab welcher Höhe die Gewinnauszahlungen und die Rückzah- lungen per Check vorgenommen werden müssen (Art. 28 SBG). h. Sie nimmt Kenntnis von den ihr jährlich vorgelegten Geschäfts- und Revi- sionsberichten (Art. 30 und 37 SBG). i. Sie genehmigt die Spielregeln und die Handbücher (Art. 54 und 56 VSBG). j. Sie qualifiziert nicht automatisierte und automatisierte Spiele (Art. 57 und 61 VSBG). k. Sie untersagt den Betrieb von Tischspielen unter den in Artikel 66 Absatz 2 VSBG genannten Bedingungen. l. Sie bestimmt über die aufzuzeichnenden Daten bezüglich des Bruttospieler- trags und kann für die Jahresrechnung der Annexbetriebe Erleichterungen bewilligen (Art. 71 VSBG). m. Sie kann ausserordentliche Revisionen anordnen (Art. 72 VSBG). n. Sie bewilligt das Reglement für das Abrechnungsverfahren der Tischspiele und der Glücksspielautomaten (Art. 76 und 77 VSBG). o. Sie veranlagt die Spielbankenabgabe (Art. 44 SBG).

2 SR 935.521

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p. Sie legt das Verfahren zur Sicherstellung der Abgabenerhebung fest (Art. 84 VSBG). q. Sie stellt den Leiter oder die Leiterin des Sekretariats sowie deren Stell- vertreter oder Stellvertreterin an und stellt bezüglich der personalrechtlichen Regelungen das Einvernehmen mit dem Departement sicher (Art. 94 VSBG). r. Sie kann Massnahmen anordnen, die zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind (Art. 50 SBG und Art. 116 VSBG). s. Sie ist urteilende Behörde (Art. 57 Abs. 1 SBG) und sie ordnet Verwal- tungssanktionen an (Art. 51 SBG). t. Sie ist spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 des Geldwäsche- reigesetzes vom 10. Oktober 19973. u. Sie kann mit den Kantonen Vereinbarungen abschliessen über den Beizug kantonaler Sachverständiger (Art. 118 VSBG).

Art. 5 Präsident oder Präsidentin

1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Verhandlungen der Kommission und

beaufsichtigt die Geschäftsführung des Sekretariates. 2 Er oder sie pflegt die Beziehungen zu den Spielbanken und ihren Organisationen, mit den Verwaltungen und mit ausländischen Spielbankenbehörden.

3 Im Verhinderungsfall übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die

Vertretung.

Art. 6 Sekretariat

1 Das Sekretariat übt die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken aus.

2 Es bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge

und vollzieht ihre Entscheide. Es führt diese Aufgaben unter Vorbehalt der Kompetenzen und Wei- sungsbefugnisse der Kommission selbstständig durch. 3Es kann bei den ihm übertragenen Aufgaben Verfügungen erlassen (Art. 92 VSBG4).

4 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Es überprüft das Konzessionsgesuch, kann Unterlagen und Informationen einholen und andere Personen zur Stellungnahme einladen (Art. 15 VSBG). b. Es veröffentlicht das Konzessionsgesuch (Art. 16 VSBG). c. Es holt die Stellungnahme des Standortkantons ein (Art. 13 Abs. 1 SBG). d. Es kann eine Gesuchstellerin von der Konsolidierungspflicht ausnehmen (Art. 2 Abs. 3 VSBG).

3 SR 955.0 4 SR 935.521

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e. Es kann im Rahmen von Artikel 50 SBG bzw. Artikel 116 VSBG superpro- visorische Massnahmen anordnen. f. Es entscheidet über die Weiterverwendung von Daten und Aufzeichnungen beim elektronischen Abrechnungs- und Kontrollsystem und beim Kamera- überwachungssystem (Art. 23 und 29 VSBG). g. Es setzt die Fristen für die Aufbewahrung der Protokolle fest (Art. 30, 34 und 40 VSBG). h. Es führt die Prüfung der Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten durch (Art. 58 VSBG). i. Es schafft ein Konformitätserklärungsformular (Art. 63 VSBG). j. Es führt das Veranlagungsverfahren für die Spielbankenabgabe durch. k. Es übt das Inkasso für die Spielbankenabgabe aus (Art. 87 und 88 VSBG). l. Es führt das Register (Art. 100 VSBG). m. Es ist zuständig für die Weitergabe von Daten (Art. 101 VSBG). n. Es erteilt Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren (Art. 113 VSBG). o. Es kann Aufträge an Sachverständige erteilen (Art. 117 VSBG). p. Es ist verfolgende Behörde im Sinne des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (Art. 57 Abs. 1 SBG). q. Es erlässt Strafbescheide im abgekürzten Verfahren gemäss Artikel 65 VStrR. r. Es vertritt die Kommission im gerichtlichen Verfahren gemäss dem Bundes- gesetz über das Verwaltungsstrafrecht und handelt für diese. s. Es verfügt im Rahmen von Artikel 92 VSBG insbesondere über Anträge und Gesuche im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 134 Absatz 4 sowie 135 Absatz 2 VSBG (Austausch und Ersatz in Betrieb stehender Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme). t. Es kann in allen Fällen die Anhörung gemäss Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) durch- führen.

Art. 7 Leiter oder Leiterin des Sekretariats 1 Der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats leitet die Sekretariatsgeschäfte und ist für die Tätigkeit des Sekretariats verantwortlich.

2 Er oder sie nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.

3 Er oder sie stellt die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats un- ter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe q an und stellt den Betrieb des Se- kretariates sicher, bezüglich der logistischen Belange im Einvernehmen mit dem Departement.

5 SR 172.021

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3. Abschnitt: Sitzungen und Verfahren

Art. 8 Einberufung

1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Kommission nach Bedarf ein.

2 Er oder sie ordnet ferner eine Sitzung an, wenn ein Kommissionsmitglied dies un- ter Angabe der Gründe verlangt.

3 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

Art. 9 Vorbereitung 1 Das Sekretariat stellt den Mitgliedern für jede Sitzung eine schriftliche Tagesord- nung zu. In dringenden Fällen kann die Kommission auch über Geschäfte Beschluss fassen, die nicht auf der Tagesordnung stehen.

2 Über jedes zu beratende Geschäft erstattet das Sekretariat einen Bericht.

Art. 10 Beschlussfassung

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder

anwesend ist. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

3 Sie kann ihre Beschlüsse auf dem Zirkulations- oder Telekommunikationsweg fäl-

len, wenn kein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.

Art. 11 Protokoll

1 Das Sekretariat führt über die Sitzungen ein Protokoll.

2 Das Protokoll enthält die Namen der Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, ei- ne Zusammenfassung der Beratungen, die gestellten Anträge und die gefassten Be- schlüsse.

3 Nach seiner Genehmigung durch die Kommission wird es vom Präsidenten oder

der Präsidentin und vom Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet.

Art. 12 Ausstand Ein Mitglied tritt in Ausstand, wenn es selber oder ihm nahe stehende Personen oder Unternehmen an einem Geschäft ein persönliches Interesse haben oder aus einem andern Grund in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 VwVG).

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4. Abschnitt: Berichterstattung, Rechnungswesen

Art. 13 Jahresbericht (Art. 52 Abs. 1 SBG)

1 Der Jahresbericht an den Bundesrat wird vom Sekretariat verfasst und von der

Kommission beraten, verabschiedet und veröffentlicht. 2 Er befasst sich mit den im Berichtsjahr behandelten wichtigen Fragen, der Politik der Kommission und ihren Zielen.

Art. 14 Statistik (Art. 52 Abs. 2 SBG) 1 Die Statistik über Jahresabschlüsse, Bilanzen und weitere Informationen der Spiel- banken wird vom Sekretariat erstellt.

2 Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Veröffentlichung.

Art. 15 Voranschlag Die Kommission erstellt auf Antrag des Sekretariats ihren Voranschlag.

Art. 16 Gebühren (Art. 53 SBG) 1 Das Sekretariat bereitet den Antrag über die jährlichen Gebühren (Aufsichtskos- ten) vor.

2 Die Kommission behandelt den Antrag und unterbreitet ihn dem Departement zur

Genehmigung.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17 Dieses Reglement tritt am Tage der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

31. August 2000 Eidgenössische Spielbankenkommission

11141 Der Präsident: Benno Schneider

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