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AS 2000 2964

Verordnung über das automatisierte Strafregister

Verordnung über das automatisierte Strafregister

Änderung vom 4. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 1. Dezember 19991 über das automatisierte Strafregister wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 1 Die zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz (Bundesamt) führt unter Mitwir- kung anderer Bundesbehörden und der Kantone ein automatisiertes Strafregister (Register).

Art. 3 Abs. 3 Bst. a und c sowie 4 Bst. h

3 Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten di-

rekt (online) abfragen: a. die Behörden nach Absatz 1 sowie der Dienst INTERPOL des Bundesamtes für Polizei; c. das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren sowie zur Verhängung oder Aufhebung von Fernhaltemass- nahmen;

4 Folgende am Register nicht angeschlossene Behörden können zur Erfüllung ihrer

gesetzlichen Aufgaben beim Bundesamt oder der kantonalen Koordinationsstelle ei- nen Auszug aus dem Register einholen: h. die für den Vollzug des 5. Abschnittes des Bundesgesetzes vom 21. März

19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständige

Stelle des Bundes.

II Ersatz eines Ausdrucks im Anhang Im Anhang wird der Ausdruck «BAP-SR: Bundesamt für Polizei Strafregister» er- setzt durch «BJ-SR: Bundesamt für Justiz Strafregister».

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