AS 2000 746
Rohrleitungsverordnung
Anhang 4 (Ziff. I 4) Rohrleitungsverordnung (RLV)
vom 2. Februar 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19631 (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe, Kohlenwasserstoffe oder Koh- lenwasserstoffgemische wie Roherdöl, Erdgas, Raffineriegase, Erdöldestillate oder flüssige Rückstände der Erdölraffination.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
a. Rohrleitungsanlagen, bei denen das Produkt aus dem genehmigten Betriebs- druck in Pascal (Pa) mal Aussendurchmesser in m grösser als 200 000 Pa m (200 bar cm) und zugleich der genehmigte Betriebsdruck grösser als
500 000 Pa (5 bar) ist; bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu ver-
stehen; b. Rohrleitungsanlagen, die dem Bund oder einer Anstalt des Bundes gehören und nicht die Kriterien nach Buchstaben a erfüllen. 2 Bestehen Rohrleitungsanlagen aus Anlageteilen, welche die Kriterien von Absatz 1 erfüllen, und solchen, die sie nicht erfüllen, so unterstellt das Bundesamt für Energie (Bundesamt) nach Anhören des betroffenen Kantons die ganze Rohrleitungsanlage derjenigen Ordnung, welche für die wichtigeren Teile anzuwenden ist.
SR 746.11 1 SR 746.1; AS 1999 3071
746 2000-0118
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Art. 3 Nicht unter das Gesetz fallende Anlagen
1 Das Gesetz gilt nicht für:
a. Rohrleitungen, die Bestandteile einer Einrichtung zur Lagerung, zum Um- schlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen bilden und das Areal dieser Einrichtung um höchstens 100 m überschreiten; b. Rohrleitungen, die von der Station der Unternehmung zu den Verbrauchern führen und nicht länger als 100 m sind.
2 Anfang und Ende der dem Gesetz unterstehenden Rohrleitungsanlage sind vom
Bundesamt bei der Plangenehmigung festzulegen und sollen sich bei Schiebern oder anderen geeigneten Installationen befinden.
Art. 4 Technische Aufsicht
1 Die technische Aufsicht über die Rohrleitungsanlagen obliegt dem Eidgenössi-
schen Rohrleitungsinspektorat (Inspektorat). 2 In technischen Belangen entscheidet das Bundesamt auf Antrag des Inspektorates.
2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 5 Gesuchsunterlagen
1 Die zur Plangenehmigung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben ent-
halten, welche für die Beurteilung notwendig sind, namentlich: a. einen technischen Bericht; b. einen Umweltverträglichkeitsbericht; c. die Projektpläne mit dem Vermerk «Auflagepläne»; d. einen Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit der Richt- und Nutzungsplanung der Kantone.
2 Die Gemeinden und Kantone sowie die Bundesbehörden unterstützen die Gesuch-
stellerin bei der Erarbeitung der Gesuchsunterlagen.
3 Das Bundesamt und das Inspektorat können bei Bedarf zusätzliche Unterlagen
verlangen.
4 Die Gesuchstellerin muss die Grundlagen für die eingereichten Unterlagen den
Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorlegen.
Art. 6 Technischer Bericht Der technische Bericht umfasst insbesondere: a. Angaben über die Unternehmung; b. Angaben über den Projektverfasser;
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c. Begründung des Projektes; d. allgemeine Projektbeschreibung mit Angabe der Anlageteile, einer Trassee- beschreibung sowie Angaben über Spezialbauwerke und Nebenanlagen; e. die rohrleitungstechnischen Angaben; f. das Kathodenschutzkonzept; g. Antrag und Begründung für Ausnahmeregelungen nach Artikel 5 der Ver- ordnung vom 20. April 19832 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungs- anlagen; h. die Terminplanung.
Art. 7 Umweltverträglichkeitsbericht Der Umweltverträglichkeitsbericht enthält: a. einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt nach der Verordnung vom 19. Oktober 19883 über die Umweltverträglichkeitsprü- fung; b. eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevöl- kerung oder der Umwelt infolge von Störfällen nach der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 4; c. eine Risikoermittlung im Sinne von Anhang 4.1 der Störfallverordnung, wenn das aufgrund der Beurteilung nach Artikel 6 der Störfallverordnung notwendig ist; d. einen hydrologisch-geologischen Bericht über Gebiete mit nutzbaren Grundwasservorkommen, Grundwasser- und Quellfassungen, Grundwasser- schutzarealen, Bodenbeschaffenheit sowie terrainbedingten Gefahren für die Rohrleitung (wie Rutschungen, Senkungen, Steinschlag, Lawinen oder Ero- sionen); e. Bodenschutzkartierungen nach den vom Bundesamt erlassenen Boden- schutzrichtlinien vom 1. Januar 1997 5.
Art. 8 Projektpläne Die Projektpläne umfassen: a. Übersichtskarten über die Linienführung der Rohrleitung im Massstab 1:10 000, 1:25 000 oder 1:50 000 (Original-Landeskarte oder farbige Re- produktion); b. Übersichtspläne im Massstab 1:5000 oder 1:10 000; c. Situationspläne nach Artikel 10 im Massstab 1 : 1000 oder 1: 500;
2 SR 746.2 3 SR 814.011 4 SR 814.012
5 Zu beziehen beim Bundesamt für Energie, Monbijoustrasse 74, 3003 Bern
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d. Objekt- und Normpläne; e. Pläne von Nebenanlagen, einschliesslich Hoch- und Tiefbauten, mit Fassa- den- und Umgebungsgestaltungsplänen und eingetragenen Schutzzonen nach den Artikeln 15 und 19 der Verordnung vom 20. April 1983 6 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen; f. mechanisches Anlageschema; g. Konzept für die Fernmelde-, Fernsteuer- und Überwachungseinrichtungen.
Art. 9 Inhalt der Übersichtspläne 1 Im Gelände sichtbare Anlagenteile der Rohrleitung sind als solche zu bezeichnen.
2 In den Übersichtsplänen ist auf die zugehörigen Situationspläne zu verweisen.
3 Kantons- und Gemeindegrenzen, Verkehrswege und Gewässer sowie Grenzen der
Waldgebiete sind kenntlich zu machen.
4 In den Übersichtsplänen müssen im Weiteren Grundwasser- und Quellfassungen,
Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen, die unter öffentlichem Schutz stehenden Natur- und Kulturobjekte sowie die Bauvorhaben mit räumlichen Auswirkungen wie Bahnen und Strassen eingetragen werden.
Art. 10 Inhalt der Situationspläne Die Situationspläne umfassen: a. massstäblich genaue Lage und Überdeckung der Rohrleitung und Nebenan- lagen einschliesslich der Hochbauten, Dämme usw. in ihrem Verhältnis zu anderen Objekten bis zu einer Entfernung von 100 m beidseitig der Rohr- leitung; auf weiter entfernte Objekte, die für die Plangenehmigung von Be- deutung sind, ist hinzuweisen; b. Grenzen und Nummern der Parzellen, deren Gemeinde- und Kantonszuge- hörigkeit, Name und Adresse des Eigentümers oder der Eigentümerin; c. Schutzzonen und Hinweise auf die Sicherheitsabstände nach den Artikeln 10 bis 19 der Verordnung vom 20. April 19837 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen; d. Hinweise auf die zugehörigen Pläne; e. technische Daten der Rohre und der Einbauteile wie Rohrwerkstoff, Rohr- dimensionen und Rohrbeschichtung; f. Angabe des maximalen Betriebsdruckes; g. Namen von Gewässern, Strassen und Plätzen sowie andere Bezeichnungen, die der Identifikation der Objekte dienen; h. Baustreifen, Rodungsgrenzen;
6 SR 746.2 7 SR 746.2
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i. Wasserfassungen mit Schutzzonen; j. Gebiete mit nutzbaren Grundwasservorkommen, Grundwasserschutzareale; k. Bezeichnung von Freileitungen mit Angabe der Betriebsspannung; l. Schutzmassnahmen für die Rohrleitungsanlage; m. die wesentlichen Elemente des kathodischen Schutzes; n. Standorte der Trasseemarkierungen.
Art. 11 Rohrleitungstechnische Unterlagen Dem Inspektorat sind die folgenden Unterlagen direkt einzureichen: a. Unterlagen über die Dimensionierung und Ausführung der Rohre, der Form- stücke und Armaturen; b. Pläne, Beschrieb und Schemas von Nebenanlagen; c. Pläne und Unterlagen betreffend die Fernmelde- und Fernwirkanlage; d. Pläne und Unterlagen betreffend den kathodischen Schutz; e. Ex-Zonenpläne; f. Längenprofil und hydraulische Berechnungen bei Leitungen für flüssige Stoffe.
Art. 12 Aussteckung 1 Für die Aussteckung von Rohrleitungsprojekten gelten die folgenden Vorschriften:
a. Die Leitungsachse ist sichtbar durch orangefarbige Pflöcke zu markieren. b. Bäume, die entfernt werden müssen, sind durch eine orangefarbige Markie- rung zu kennzeichnen; schneidet das Trassee der Leitung Gebüsch oder Wald, so sind die Grenzen, innerhalb derer gerodet werden muss, mit oran- gefarbiger Markierung zu bezeichnen. c. Die Umrisslinien von beanspruchtem Grundeigentum sind mit blauen Pflök- ken zu bezeichnen. d. Die äusseren Kanten von zur Leitung gehörenden Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.
2 Die Aussteckung muss während der ganzen Dauer der Auflage des Projektes auf-
rechterhalten werden.
Art. 13 Wesentliche Projektänderungen Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so muss das geänderte Projekt den Betroffe- nen erneut zur Stellungnahme vorgelegt oder gegebenenfalls öffentlich aufgelegt werden.
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Art. 14 Verfahren des Inspektorates Das Inspektorat prüft die rohrleitungstechnischen Unterlagen nach Artikel 11 und übermittelt der Gesuchstellerin seine Stellungnahme.
Art. 15 Plangenehmigung
1 Bestandteil der Plangenehmigungsverfügung sind:
a. die Situationspläne; b. die Objekt- und die Normpläne; c. die Pläne für Nebenanlagen; d. Vorschriften über die Bauausführung.
2 Das Bundesamt kann für unbestrittene Teile einer Rohrleitung Teilgenehmigungen
erteilen, wenn dadurch die Führung der Rohrleitung im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.
3 Über Begehren in Vernehmlassungen und Einsprachen wird in der Plan-
genehmigungsverfügung entschieden. Ist es verfahrensmässig gerechtfertigt, kann über solche Begehren mit besonderen Verfügungen entschieden werden.
4 Die Plangenehmigungsverfügung ist der Gesuchstellerin, den von der Anlage be-
troffenen Kantonen und Gemeinden, den betroffenen Bundesbehörden sowie den Einsprechern zu eröffnen, letzteren soweit über ihre Einsprachen nicht mit besonde- rer Verfügung entschieden wurde.
Art. 16 Behandlungsfristen Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das Bundesamt in der Regel die folgenden Fristen: a. zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Über- mittlung an die Kantone und betroffenen Bundesbehörden; b. 30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Be- hörden.
3. Abschnitt: Bau
Art. 17 Baupläne
1 Im Anschluss an die Plangenehmigung und in Ausführung derselben hat die Un-
ternehmung dem Bundesamt die Baupläne vorzulegen.
2 Das Bundesamt prüft die Baupläne auf ihre Übereinstimmung mit der Plangeneh-
migung.
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Art. 18 Bauaufsicht
1 Das Inspektorat überwacht die fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten. Es kann
Kontrollen durchführen oder von Dritten durchführen lassen.
2 Es setzt die Massnahmen durch, die von anderen eidgenössischen oder kantonalen
Stellen, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes und der Gesund- heit, verlangt werden. 3 Die Unternehmung muss dem Inspektorat die Organisation der Baustelle, die tech- nischen Spezifikationen der Bauausführung und den Terminplan für die Ausführung des Projektes rechtzeitig im Voraus und besondere Vorkommnisse unverzüglich mitteilen. 4 Sie erstellt Protokolle über die durchgeführten Arbeiten und Kontrollen und weist sie auf Verlangen dem Inspektorat vor. Das Inspektorat legt die Aufbewahrungsdau- er der einzelnen Dokumente fest.
4. Abschnitt: Betrieb
Art. 19 Gesuch um die Betriebsbewilligung
1 Nach Erstellung der Rohrleitungsanlage hat die Unternehmung dem Bundesamt
ein Gesuch um Erteilung einer neuen oder um Ergänzung der bestehenden Betriebs- bewilligung einzureichen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. das Betriebsreglement; b. die Bestätigung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung; c. die Bestätigung, dass die Übersichtskarten im Massstab 1:25 000 mit den eingetragenen Markierungssignalen an die betroffenen Gemeinden und Ret- tungsdienste verteilt worden sind.
Art. 20 Abnahmeprüfung Vor der Erteilung der Betriebsbewilligung führt das Inspektorat eine Abnahmeprü- fung durch. Diese umfasst insbesondere: a. die Kontrolle, ob die Anlage der Plangenehmigungsverfügung unter Ein- schluss der zum Schutz der Umwelt angeordneten Massnahmen und den kontrollierten Bauplänen entspricht; b. die Prüfung von Druck und Dichtheit der Rohrleitung; c. die Prüfung von Funktion, Druck und Dichtheit der Nebenanlagen; d. die Funktionskontrolle der Fernmelde- und Fernwirkanlage; e. die Prüfung des Betriebsreglements.
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Art. 21 Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung legt insbesondere fest:
a. den zulässigen Betriebsdruck der Anlage; b. die Aufsichtsgrenzen; c. das periodische Berichtwesen; d. den Verteiler der Ausführungspläne.
2 Mit der Betriebsbewilligung wird das Betriebsreglement genehmigt.
3 Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist den interessierten Behörden mitzuteilen.
Art. 22 Inhalt des Betriebsreglementes
1 Das Betriebsreglement umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Un-
ternehmung: a. Organigramm; b. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die einzelnen Anlageteile; c. Schulung und Weiterbildung; d. Verhältnis der Unternehmung zu Dritten, für welche die Rohrleitungsanlage betrieben wird oder welche für die Unternehmung die Anlage oder Teile da- von betreiben.
2 In Bezug auf den Betrieb der Anlage muss das Betriebsreglement Auskunft geben
über: a. Betrieb, Besetzung, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der einzelnen Leitwarte; b. Betrieb und Wartung der Stationen und der verschiedenen Leitungsab- schnitte; c. Pflichtenhefte für Kontrolle und Unterhalt von Stationen und Leitungen; d. Konzept über die Information der betroffenen Grundeigentümer und Ge- meinden; e. Schadenbehebungsorganisation, Alarm- und Einsatzpläne, Sicherheits- und Interventionskonzept; f. Konzept für die Schadensminimierung; g. Einsatzübungen; h. Vorgehen bei Bauarbeiten Dritter; i. besondere Betriebszustände; j. Sondervorschriften für Molchungen; k. Werkzeugmagazine und Einsatzmaterial.
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3 Das Betriebsreglement umfasst die folgenden Angaben über die Rohrleitungsan-
lage: a. Übersichtskarten der Rohrleitungsanlage (Leitungen und Nebenanlagen), allfällige Aufsichtsgrenzen; b. Anlageschemas (mechanisch und elektrisch); c. Liste der gültigen Planunterlagen; d. Vorschriften über Kontrolle und Wartung von Leitungen, Trassee und Ne- benanlagen; e. Sicherheitsbestimmungen für Betrieb und Wartung der Anlagen.
Art. 23 Ausführungspläne
1 Innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme sind dem Bundesamt und
dem Inspektorat die Ausführungspläne einzureichen.
2 Die Ausführungspläne bestehen aus:
a. Übersichtskarten (1:25 000); b. Übersichtsplänen (1:10 000); c. Situationsplänen (1:1000, 1:500); d. Objektplänen; e. Gebäudeplänen.
3 Den Unterlagen für das Inspektorat sind zusätzlich die Verrohrungspläne und
Schemas beizulegen.
Art. 24 Betriebsaufsicht
1 Das Inspektorat führt regelmässig, angemeldet oder unangemeldet, Betriebsin-
spektionen durch. Diese umfassen insbesondere: a. die Kontrolle der Unterlagen wie Betriebsreglement, Pläne, Schemas; b. Trasseekontrollen (Markierung, Geländeveränderungen, Bauten Dritter, Be- pflanzung); c. die Überprüfung der Sicherheitsorgane; d. eine Behälterkontrolle; e. Stationskontrollen; f. die Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes; g. die Funktionskontrolle der Absperreinrichtungen, Fernmelde-, Fernsteuer- und Überwachungseinrichtungen; h. Dichtheitsprüfungen. 2 Das Inspektorat ordnet die Verbesserung allfälliger Mängel an und setzt dafür eine Frist.
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3 Die Unternehmung muss das Inspektorat über aussergewöhnliche Ereignisse um-
gehend informieren. Bei grösseren Schäden oder Austritt des Fördergutes ist zusätz- lich das Bundesamt zu orientieren.
4 Die Unternehmung übermittelt dem Bundesamt jährlich Geschäftsbericht, Jahres-
rechnung und Bilanz. Das Bundesamt kann zusätzliche Angaben verlangen, wenn das für die Ausübung der Aufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist.
Art. 25 Betriebseinstellung
1 Die Unternehmung informiert das Bundesamt rechtzeitig im Voraus über eine vor-
übergehende oder eine endgültige Betriebseinstellung. 2 Anlagen, deren Betrieb vorübergehend eingestellt wird, sind in Bezug auf Unter- halt und Kontrolle wie in Betrieb stehende Anlagen zu behandeln. 3 Wird der Betrieb einer Anlage endgültig eingestellt, so ordnet das Bundesamt die notwendigen Massnahmen an und überwacht deren Ausführung.
5. Abschnitt: Bauvorhaben Dritter
Art. 26 Zustimmung
1 Dritte, die Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 28 des Gesetzes ausführen
wollen, müssen rechtzeitig vor Baubeginn die Zustimmung des Bundesamtes ein- holen.
2 Als Bauvorhaben im Sinne von Artikel 28 des Gesetzes gelten:
a. Grabarbeiten (einschliesslich Tiefpflügen und Bodenlockerungen), Auf- schüttungen, Unterhöhlungen und erhebliche Nutzungsänderungen inner- halb eines waagrecht gemessenen Abstandes von 10 m von der Rohrleitung bzw. innerhalb der Schutzzone von Nebenanlagen und Stollenportalen; b. Sprengungen und die Erstellung von Anlagen, die Erschütterungen, elektri- sche, chemische oder andere Beeinflussungen erzeugen und die Sicherheit der Rohrleitungsanlage oder deren Betrieb beeinträchtigen können. 3 Die Pflicht, die Zustimmung des Bundesamtes einzuholen, beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung.
4 Die Unternehmung macht die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die
für Bauvorhaben eine Zustimmung nach Absatz 1 einholen müssen, mindestens einmal alle vier Jahre schriftlich auf die Pflicht aufmerksam, für die Ausführung von Bauvorhaben die Zustimmung des Bundesamtes einzuholen. Verstösse gegen diese Pflicht sind dem Bundesamt unverzüglich zu melden.
Art. 27 Verfahren und Voraussetzung für die Zustimmung
1 Das Gesuch ist zusammen mit den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen
wie Plänen, Beschreibungen, Bauprogrammen und, soweit möglich, mit der Stel- lungnahme der betroffenen Unternehmung dem Inspektorat einzureichen.
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2 Das Bundesamt erteilt die Zustimmung, wenn dargelegt wird, dass dem Dritten
oder der Unternehmung durch die Ablehnung erhebliche Nachteile erwachsen wür- den und der Erteilung nicht schwerwiegendere Sicherheitsgründe entgegenstehen.
3 Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, die sich
sowohl an den Dritten wie an die Unternehmung richten können.
6. Abschnitt: Rohrleitungen unter der Aufsicht der Kantone
Art. 28
1 Die Kantone regeln das Verfahren für den Bau und den Betrieb sowie die Kon-
trolle der unter ihrer Aufsicht stehenden Rohrleitungsanlagen und informieren das Bundesamt darüber.
2 Liegen Bauvorhaben Dritter innerhalb des Abstandes nach Artikel 26 Absatz 2
Buchstabe a zu einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck über 500 000 Pa (5 bar), ist die Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle einzuholen. Die Vor- aussetzungen für die Zustimmung richten sich nach Artikel 27.
7. Abschnitt: Gebühren und Auslagen
Art. 29 Gebührenpflicht
1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Tätigkeit nach den Artikeln 30 und 31 ver-
anlasst.
2 Auslagen, die durch den Beizug von Sachverständigen und Prüfanstalten und die
Einholung von Gutachten entstehen, werden gesondert berechnet.
Art. 30 Gebühren des Bundesamtes
1 Die Gebühren bemessen sich wie folgt:
a. für die Genehmigung einer Planvorlage 8000 Franken Grundtaxe zuzüglich
800 Franken pro Leitungskilometer;
b. für die Betriebsaufsicht und Dienstleistungen jährlich 800 Franken Grund- taxe zuzüglich 80 Franken pro Leitungskilometer; c. für Verfügungen und Entscheide, die nicht nach Buchstabe a oder b ver- rechnet werden können, höchstens 3000 Franken; massgebend ist der tat- sächliche Aufwand des Bundesamtes nach den jeweils geltenden Personal- und Arbeitsplatzkosten der allgemeinen Bundesverwaltung.
2 Verursacht ein Plangenehmigungsgesuch wegen besonders aufwändigen Ein-
spracheverfahren, einer grossen Zahl von Einsprachen sowie bei ungewöhnlichen Umständen einen erheblichen Mehraufwand, so kann auf die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe a ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent erhoben we rden.
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3 Für abgelehnte, zurückgezogene oder sistierte Planvorlagen oder in besonders
einfachen Fällen kann entsprechend dem Aufwand nur ein Teil der Gebühr nach Ab- satz 1 Buchstabe a verrechnet werden.
Art. 31 Gebühren des Inspektorates
1 Die Gebühren des Inspektorates für die Prüfung der rohrleitungstechnischen Un-
terlagen und die technische Aufsicht werden nach Zeitaufwand bemessen. 2 Bemessungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleich- wertige Arbeiten. 3 Das Inspektorat stellt der Unternehmung direkt Rechnung. Ist die Gebühr streitig, entscheidet das Bundesamt.
Art. 32 Fälligkeit
1 Gebühren und Auslagen sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung zu überweisen, sofern nichts anderes bestimmt wird. Beim Verzug wird ein Zins von 5 Prozent berechnet. 2 Die Gebühr für die Betriebsaufsicht nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b wird auf den 30. Juni für das laufende Jahr fällig.
Art. 33 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
8. Abschnitt: Organisation
Art. 34 Inspektorat 1 Das Inspektorat ist eine besondere Dienststelle des Schweizerischen Vereins für technische Inspektionen (SVTI) mit eigener Rechnung. Die Einzelheiten sind im Vertrag zwischen dem Bundesamt und dem SVTI geregelt.
2 Es verkehrt mit den Unternehmungen, Behörden und Dritten direkt. Bei Mei-
nungsverschiedenheiten entscheidet das Bundesamt.
Art. 35 Sicherheitskommission
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation (Departement) wählt eine aus drei bis fünf Mitgliedern bestehende Eidgenös- sische Kommission für die Sicherheit von Rohrleitungsanlagen (Sicherheitskom- mission) und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
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2 Die Sicherheitskommission:
a. nimmt Stellung zu den ihr von den Aufsichts- oder Beschwerdeinstanzen vorgelegten Fragen; b. verfolgt die Entwicklung der Wissenschaft und Technik in Bezug auf die Si- cherheit der Rohrleitungsanlagen und unterbreitet dem Bundesamt und dem Inspektorat ihre Vorschläge; c. äussert sich zu den Entwürfen sicherheitsrelevanter Vorschriften.
3 Sie hört wenn nötig die betroffenen Unternehmen oder Vertreter der Branche
an.
4 Das Sekretariat der Sicherheitskommission wird vom Inspektorat geführt.
9. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 36 Strafbar im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes ist: a. wer der Mitteilungspflicht nach Artikel 24 Absatz 3 nicht nachkommt; b. wer die in Artikel 24 Absatz 4 verlangten Angaben nicht oder nicht wahr- heitsgemäss oder unvollständig macht; c. wer ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörden Bauvorhaben im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 ausführt oder mit der Zustimmung verbundene Auflagen und Bedingungen nicht beachtet; d. wer Mitteilungspflichten nach Artikel 26 Absatz 4 trotz Mahnung nicht wahrnimmt.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts Die Rohrleitungsverordnung vom 11. September 1968 8 wird aufgehoben.
Art. 38 Übergangsbestimmungen
1 Unternehmungen, die bestehende Rohrleitungsanlagen betreiben, müssen die Be-
triebsreglemente an die Vorgaben nach Artikel 22 anpassen und innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Inspektorat zur Prüfung vorlegen.
8 AS 1968 1120, 1976 789, 1979 969, 1983 600, 1986 1436, 1991 748, 1993 879 2609, 1996 2418
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2 Unternehmungen, die bestehende Rohrleitungsanlagen betreiben, müssen inner-
halb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die betroffenen Grundei- gentümer und Grundeigentümerinnen erstmals nach Artikel 26 Absatz 4 informie- ren.
Art. 39 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
2. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10833 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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