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Verordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom 23. Februar 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 27
1 Die Entscheide der kantonalen Rekursbehörden, der kantonalen Versicherungsge-
richte (Art. 86 KVG) und der Schiedsgerichte (Art. 89 KVG) bezüglich der sozialen Krankenversicherung sind dem BSV zu eröffnen.
2 Das BSV kann gegen diese Entscheide beim Eidgenössischen Versicherungsge-
richt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 103 und 132 Bundesrechtspfle- gegesetz2.
Art. 28 Abs. 1, 1 bis, 1ter, 1quater und 5
1 Die Versicherer machen dem BSV zu Zwecken der Aufsicht über den Vollzug des
Gesetzes gleichzeitig mit den Berichten und Rechnungen nach Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes jährlich Angaben über im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallende Daten. 1bis Die Angaben dienen dazu:
a. die einheitliche Anwendung des Gesetzes zu überwachen; b. die Kostenentwicklung zu verfolgen; c. die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen zu kontrollieren (statisti- sche Kontrolle der Kosten nach Geschlecht, Alter, Wohnort, Leistungser- bringer); d. die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen; e. sicherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regiona- len Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der Sozialversicherung ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden;
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f. die Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung von gesetzlich vorgese- henen ordentlichen oder ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung vorzubereiten; g. die Wirkungen des Gesetzes zu verfolgen und Entscheidungsgrundlagen für allfällig notwendige Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereit zu stellen. 1ter Das BSV sorgt dafür, dass den Krankenversicherern durch die Bereitstellung der notwendigen Datengrundlagen möglichst wenig Aufwand entsteht. Es stellt die Re- sultate der Erhebungen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften den am Vollzug des Gesetzes beteiligten Stellen zur Verfügung. 1quater Die Versicherer melden dem BSV jährlich pro versicherte Person die folgen- den, im Rahmen des Gesetzesvollzugs anfallenden Administrativdaten in anonymi- sierter Form: a. Alter, Geschlecht und Wohnort der Versicherten; b. ihren Ein- und Austritt sowie die Todesfälle; c. die von den Versicherten im Rahmen der sozialen Krankenversicherung ab- geschlossenen Versicherungsarten mit Angabe der Höhe der Prämie und der Franchise; d. Umfang, Art und Kosten der im Laufe eines ganzen Jahres von den Versi- cherten beanspruchten Leistungen; e. die jeweiligen Erbringer dieser Leistungen; f. die Höhe der erhobenen Kostenbeteiligung.
5 Das BSV erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den gemäss den Ab-
sätzen 1, 1bis, 1ter, 1quater und 2–4 zu treffenden Vorkehren.
Art. 62 Separate Bezeichnung bestimmter Analysen
1 Das Departement bezeichnet diejenigen Analysen, die:
a. im Rahmen der Grundversorgung von Laboratorien nach Artikel 54 Ab- satz 1 durchgeführt werden können; b. von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes veranlasst werden können; c. von Hebammen gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes veranlasst werden können.
2 Das Departement bezeichnet die im Praxislabor des Arztes oder der Ärztin vor-
genommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 des Gesetzes festgesetzt werden kann.
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Art. 80 Abs. 1 und 3 Einleitungssatz sowie Bst. b und c 1 Die Krankenkassen achten bei ihren Anlagen auf die Sicherheit, die Erhaltung der erforderlichen Liquidität und eine ausgewogene Risikoverteilung unter Berücksich- tigung eines angemessenen Ertrages.
3 Folgende Anlagen in Schweizer Franken, Euro, Pfund Sterling, US-Dollar und
Yen sind für die Krankenkassen zulässig: b. Wertpapiere und andere Anlagen, die an einer Börse kotiert sind, davon höchstens ein Viertel in ausländischen Anlagen und höchstens 5 Prozent der Anlagen der Kasse pro Gesellschaft; c. Anlagen in Form von Immobilien und von grundpfandgesicherten Darlehen in der Schweiz inklusive Verwaltungsliegenschaften und Verwaltungsräum- lichkeiten, die für die Tätigkeit der Kasse notwendig sind, bis zu 40 Prozent der Anlagen der Kasse, sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften bis zu 5 Prozent der Anlagen der Kasse;
Art. 95 Abs. 1 bis und 3 1bis Der Versicherer hat den Betrag, um den er eine Prämie herabsetzt, auf Grund versicherungsmässiger Erfordernisse festzulegen. Er berücksichtigt dabei insbeson- dere, dass die Reduktion pro Kalenderjahr nicht höher sein darf als das von den Versicherten mit der Wahl der höheren Franchise übernommene zusätzliche Risiko, sich an den Kosten zu beteiligen.
3 Aufgehoben
II Übergangsbestimmung 1 Die Versicherer haben jede versicherte Person bis spätestens am 31. Oktober 2000 schriftlich über die neuen Höchstsätze für die Prämienreduktionen bei den Versiche- rungen mit wählbaren Franchisen sowie die Modalitäten eines Wechsels der Fran- chise (Abs. 2) zu informieren. 2 Die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen können auf den 1. Januar 2001 eine tiefere Franchise wählen oder in die ordentliche Versicherung wechseln, wenn sie dies dem Versicherer bis spätestens am 30. November 2000 schriftlich mit- geteilt haben. 3 Hat der Wechsel nach Absatz 2 für die mit einer wählbaren Franchise versicherte Person zur Folge, dass sie im Jahre 2001 eine höhere Prämie zu bezahlen hat als im Jahre 2000, gilt dies auch dann als Prämienerhöhung im Sinne von Artikel 7 Ab- satz 2 des Gesetzes, wenn der Versicherer die Prämie für die ordentliche Versiche- rung am Wohnort der betreffenden Person nicht erhöht.
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III
1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Absatz 2 am 1. April 2000 in Kraft.
2 Die Änderung von Artikel 95 Absätze 1bis und 3 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
23. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10887 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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