AS 2000 958
Verordnung zum Universitätsförderungsgesetz
Verordnung zum Universitätsförderungsgesetz (UFV)
vom 13. März 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1, 19 Absätze 1 und 2, 21 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19991, über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (UFG) verordnet:
1. Titel: Beitragsberechtigung
Art. 1 Beitragsberechtigte Universitäten und Universitätskantone (Art. 3 Abs. 2 und 11 Abs. 1 UFG) 1 Als beitragsberechtigt gelten die Universitäten von Zürich, Bern, Freiburg, Basel, St. Gallen, Lausanne, Neuenburg und Genf.
2 Universitätskantone sind die Kantone Zürich, Bern, Freiburg, Basel-Stadt,
St. Gallen, Waadt, Neuenburg und Genf.
Art. 2 Universitäten und Universitätsinstitutionen (Art. 1 und 11 Abs. 1 und 2 UFG) 1 Der Bundesrat kann eine Universität oder eine Universitätsinstitution (Institution) unter den Voraussetzungen von Artikel 11 UFG als beitragsberechtigt anerkennen, wenn sie: a. das schweizerische Universitätswesen sinnvoll ergänzt und unter dem Ge- sichtspunkt der Zusammenarbeit aller Hochschulen einem Bedürfnis ent- spricht; b. eine Verwaltung mit eigener Rechnungsführung besitzt und; c. über eigenes ständiges wissenschaftliches Personal verfügt.
2 Bis zum Abschluss eines vollständigen Studienzyklus wird eine neue Universität
lediglich als Institution anerkannt.
SR 414.201 1 SR 414.20; AS 2000 948
958 2000-0392
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
Art. 3 Beitragsrechtliche Anerkennungsverfahren (Art. 12 UFG)
1 Die Träger von Universitäten oder Institutionen reichen Gesuche um Anerkennung
der Beitragsberechtigung beim Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) ein.
2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a. die Aufgaben und Tätigkeiten in Lehre und Forschung (Programme, Schwerpunkte und Besonderheiten); b. das Bedürfnis; c. Organisation und Finanzierung.
3 Der Bundesrat konsultiert die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) sowie
den Sitzkanton, wenn der Gesuchsteller kein Kanton ist. Bei Bedarf kann er eine zweite Anhörung anordnen. 4 Das Departement veranlasst, in Absprache mit der SUK, dass die Erfüllung der in Artikel 11 UFG und Artikel 2 dieser Verordnung genannten Anerkennungsvoraus- setzungen vom Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung überprüft werden.
5 Institutionen können ausnahmsweise und für eine begrenzte Dauer auch vor einer
ersten Überprüfung nach Artikel 11 UFG unterstützt werden, sofern die SUK den entsprechenden Antrag befürwortet.
Art. 4 Periodische Überprüfung (Art. 11 UFG) 1 Das Departement überprüft alle vier Jahre, ob die Beitragsempfänger die Voraus- setzungen nach Artikel 11 Absatz 3 UFG erfüllen. 2 Die beitragsberechtigten Universitäten und Institutionen sind verpflichtet, bei der Überprüfung mitzuwirken.
Art. 5 Massnahmen bei Nichterfüllung (Art. 11 Abs. 3 UFG) 1 Werden die Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllt, mahnt das Departement die Be- troffenen und ordnet eine erneute Überprüfung innerhalb von 12 Monaten an.
2 Wird anlässlich der zweiten Überprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen
nach Artikel 11 UFG immer noch nicht erfüllt werden, so kann das Departement nach Anhörung der SUK dem Bundesrat beantragen, die Finanzhilfen (Grundbeiträge) nach Massgabe der betroffenen Studiengänge und der Anzahl Stu- dierenden zu kürzen. 3 Werden die Subventionsvoraussetzungen für mehr als die Hälfte aller Studiengän- ge nicht erfüllt, beantragt das Departement dem Bundesrat, die beitragsrechtliche Anerkennung der Universität oder Institution aufzuheben.
959
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
1. Kapitel: Bemessung
Art. 6 Aufteilung des jährlichen Gesamtbetrags (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und 14 UFG)
1 Vom jeweiligen Jahresanteil werden Beiträge an Institutionen nach Arti-
kel 17 UFG und Kohäsionsbeiträge nach Artikel 9 dieser Verordnung vorweg abge- zogen.
2 Der verbleibende Jahresanteil wird wie folgt aufgeteilt:
a. 70 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen; b. 30 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.
Art. 7 Aufteilung des Anteils Lehre (Art. 15 Abs. 2 und 4 UFG) 1 Die Lehre wird durch einen Beitrag pro Studierenden in der Regelstudienzeit un- terstützt, der nach akademischer Disziplin unterschiedlich gewichtet wird. Für be- urlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet. 2 60 Prozent des Jahresanteils werden den Universitäten proportional zur Zahl ihrer Studierenden zugeteilt. 3 10 Prozent des Jahresanteils werden den Universitäten proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden zugeteilt. 4 Die Regelstudienzeit beträgt für die Medizin 16 Semester, für alle anderen akade- mischen Disziplinen 12 Semester. Für Zweitstudien nach Erlangung eines universi- tären Diploms oder Lizentiats beginnt die Semesterzählung wieder bei Null. 5 Die Gewichtung der einzelnen Disziplinen entspricht derjenigen der Interkantona- len Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 19972. Liegen Daten zur Kostenrech- nung vor, kann der Bundesrat nach Anhörung der SUK die Gewichtung entspre- chend anpassen.
6 Als ausländische Studierende gelten diejenigen Studierenden, die zum Zeitpunkt
der Erlangung des Universitätszulassungsausweises gesetzlichen Wohnsitz im Aus- land hatten.
Art. 8 Aufteilung des Anteils Forschung (Art. 15 Abs. 3 UFG) 1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Forschung sind die Mittel, welche die Subventionsempfänger vom Schweizerischen Nationalfonds, von der Kommission für Technologie und Innovation, aus EU-Projekten oder aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten.
2 SR 414.23
960
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
2 Die Mittel werden wie folgt berücksichtigt:
a. aus Projekten des Schweizerischen Nationalfonds mit 18,5 Prozent; b. aus Projekten der Kommission für Technologie und Innovation mit 1,5 Pro- zent; c. aus Projekten der EU mit 5 Prozent; d. aus privaten und weiteren öffentlichen Drittmitteln mit 5 Prozent. 3 Die Anteile, welche den Universitäten oder Institutionen auf Grund der Mittel des Schweizerischen Nationalfonds, der Kommission für Technologie und Innovation sowie aus EU-Projekten gewährt werden, werden wie folgt berechnet: a. zu 50 Prozent nach den Forschungsmitteln: Die Summe aller Projektmittel einer Universität oder Institution wird durch die Summe der gesamten Pro- jektmittel aller Universitäten und Institutionen dividiert. Der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten und Institutionen verteilt. b. zu 50 Prozent nach der Aktivität: Alle Projekte einer Universität oder Insti- tution werden auf Projektmonate pro Professor/in (Vollzeitäquivalente, Kategorie I-II nach SHIS) umgerechnet und der zu verteilende Betrag basie- rend auf den errechneten Werten auf die Universitäten und Institutionen verteilt. Massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten.
4 Der Anteil, welcher den Universitäten auf Grund der Akquisition von privaten
oder weiteren öffentlichen Drittmitteln gewährt wird, berechnet sich wie folgt: a. Die Summe der privaten und weiteren öffentlichen Drittmittel einer Univer- sität oder Institution wird durch die Summe der privaten und weiteren öf- fentlichen Drittmittel aller Universitäten und Institutionen dividiert. Der zu verteilende Betrag wird, basierend auf den errechneten Werten, auf die Uni- versitäten und Institutionen verteilt. b. Die Drittmittel werden, basierend auf der Kostenrechnung, nach der univer- sitären Hochschulfinanzstatistik erfasst.
Art. 9 Bemessung der festen Beiträge an kleine und mittlere Universitäten (Kohäsionsbeiträge) (Art. 15 Abs. 5 UFG)
1 Kleinen und mittleren Universitäten, die im Vergleich zum Referenzwert Ein-
bussen hinnehmen müssen, können Kohäsionsbeiträge gewährt werden. Als Refe- renzwert gilt der Mittelwert der Beitragsjahre 1997 und 1998.
2 Die Kohäsionsbeiträge werden proportional zu den erlittenen Einbussen an die
kleinen und mittleren Universitäten verteilt.
3 Das Departement bestimmt den jährlichen Prozentsatz gemäss Artikel 15 Ab-
satz 5 UFG. Er wird auf Grund des Finanzplans und der errechneten Einbussen der einzelnen Universitäten festgesetzt. Die SUK wird vorgängig konsultiert.
4 Der Kohäsionsbeitrag, welcher einer Universität gewährt wird, darf nicht höher
sein als ihre erlittene Einbusse.
961
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
Art. 10 Beiträge an Institutionen (Art. 15 und 17 UFG) 1 Der Bundesrat legt bei der Anerkennung einer Institution fest, ob die Grundbei- träge: a. nach den für die Universitäten geltenden Regeln berechnet werden; oder b. in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden. 2 Für Institutionen oder Universitäten, welche hauptsächlich Fernstudien anbieten, werden die Grundbeiträge nach Absatz 1 Buchstabe b ausgerichtet.
Art. 11 Feste Beiträge (Art. 17 UFG)
1 Das Departement kann im Voraus bestimmte jährliche Höchstbeträge auf Grund
des Mehrjahresplans der betroffenen Institution jeweils für die Dauer einer Bei- tragsperiode festlegen.
2 Der Bundesbeitrag darf 45 Prozent der tatsächlichen Betriebsaufwendungen nicht
übersteigen. Massgebend für die tatsächlichen Betriebsaufwendungen sind diejeni- gen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution anerkannt hat.
3 Das Departement kann mit den Beitragsberechtigten Leistungsvereinbarungen ab-
schliessen, in welchen die zu erbringenden Leistungen festgelegt werden und insbe- sondere die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel geregelt wird.
2. Kapitel: Berechnung und Auszahlung
Art. 12 Daten für die Berechnung (Art. 15 UFG)
1 Die Berechnung der Grundbeiträge nach Artikel 6 für die Anteile Lehre und For-
schung basiert auf einem Durchschnitt der letzten zwei Jahre.
2 Der Schweizerische Nationalfonds sowie die Kommission für Technologie und
Innovation reichen dem Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (Bundesamt) bis spätestens zum 30. Juni jeden Jahres die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein. 3 Die Universitätskantone und diejenigen Universitätsinstitutionen, die nach Arti- kel 15 UFG abrechnen, reichen dem Bundesamt bis spätestens zum 30. Juni jeden Jahres Angaben zu denjenigen Mitteln ein, die sie aus EU-Projekten erhalten, sowie die Anzahl der damit finanzierten Projektmonate auf der Basis von Vollzeitäquiva- lenten.
962
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
Art. 13 Verteilungsrechnung und Auszahlung (Art. 14 und 15 UFG)
1 Das Bundesamt ermittelt auf Grund der Meldungen sowie der statistischen Daten
der letzten zwei Jahre die Grundbeiträge für die einzelnen Beitragsberechtigten.
3 80 Prozent des Jahresanteils werden zu Beginn des Jahres auf Grund des errech-
neten Verteilschlüssels vom Vorjahr als Teilzahlung ausgerichtet.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Grundsatz (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und 18 UFG)
1 Als Investitionen gelten Aufwendungen für:
a. den Erwerb, die Erstellung und den Umbau von Bauten unter Einschluss ih- rer Ersteinrichtung oder Neuausstattung; b. den Erwerb von Apparaten, Maschinen und Geräten einschliesslich ihrer Installation sowie von Mobiliarbeständen; c. den Erwerb von Informatikmitteln einschliesslich ihrer Installation; d. die Neueinrichtung oder ausserordentliche Erweiterung von Universitäts- bibliotheken und anderen Sammlungen von Informationsträgern.
2 Diese Aufwendungen müssen entweder der Lehre und Forschung dienen, univer-
sitären Einrichtungen oder der Universitätsverwaltung zugute kommen.
Art. 15 Universitäre Einrichtungen und Universitätsverwaltung (Art. 18 Abs. 1 UFG) 1 Zu den universitären Einrichtungen, welche nach Artikel 14 beitragsberechtigt sind, gehören Einrichtungen, die der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer, dem Aufenthalt, der Verpflegung oder dem Gemeinschafts- leben von Studierenden und Dozierenden unmittelbar zugute kommen. Dazu zählen auch Sport- und Sozialeinrichtungen.
2 Zur Universitätsverwaltung gehören Investitionen nach Artikel 14, die für die
Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Universitätsautonomie, die zentralen Ein- richtungen und die allgemeinen Dienste einer Universität unmittelbar bestimmt sind.
Art. 16 Einzelfall (Art. 18 Abs. 1 und 2 UFG) 1 Anspruch auf Investitionsbeiträge hat bei Bauten ein einheitliches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben.
963
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
2 Bei nichtbaulichen Investitionen gilt der Anspruch auf Investitionsbeiträge für den zu erwerbenden Einzelgegenstand. Werden mehrere Gegenstände gleichzeitig er- worben, besteht eine Beitragsberechtigung nur bei: a. einer Sacheinheit, die entweder in einem Hauptgegenstand mit Bestandteilen und Zubehör oder in einer Verbindung verschiedener Gegenstände besteht, die zu einer sinnvollen Verwendung zusammen erworben werden müssen; b. einer Zweckeinheit, bei der die Investitionen einem klar umgrenzten Son- derzweck, wie einem bestimmten Forschungsprojekt, dienen.
Art. 17 Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen (Art. 19 Abs. 1 UFG) 1 Beitragsberechtigt sind die Eigenaufwendungen der Universitätsträger (Haupt- und Mitträger) oder von anerkannten Institutionen. Als Mitträger gelten alle nicht kom- merziellen Körperschaften, die auf Grund eines Vertrags den Hauptträger bei der Finanzierung einer Universität (Ausbau oder Betrieb) zu einem wesentlichen Teil unterstützen.
2 Von den Eigenaufwendungen sind folgende Beträge abzuziehen:
a. anderweitig vom Bund oder durch eine von ihm finanzierte Institution ge- währte Unterstützung; b. die zu kapitalisierenden regelmässigen Nettoeinnahmen oder kommerziellen Erträge aus der Nutzung des Investitionsgegenstandes.
3 Der Ansatz für die Kapitalisierung von regelmässigen Einkünften nach Absatz 2
Buchstabe b entspricht dem jeweiligen Zinssatz der Kantonalbank des Universitäts- kantons für Hypotheken im ersten Rang, erhöht um 1 Prozent.
4 Massgebend ist der Kostenstand zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung.
5 Bei baulichen Investitionen gilt der im Zeitpunkt der Beitragszusicherung veröf- fentlichte Stand des Zürcher Indexes für Wohnbaukosten oder der Stand eines vom zuständigen Baufachorgan des Bundes anerkannten gesamtschweizerischen Indexes. Das Departement entscheidet über die Anwendung des Indexes; sie erfolgt einheit- lich.
Art. 18 Beitragssätze (Art. 18 Abs. 4 UFG) 1 Für Universitäten oder anerkannte Institutionen, welche Grundbeiträge nach Arti- kel 10 Absatz 1 Buchstabe a erhalten, ist die Finanzkraft des Sitzkantons im Zeit- punkt der Beitragszusicherung massgebend für die Bemessung der Beitragssätze.
2 Bei anerkannten Institutionen wird der Beitragssatz auf Grund der finanziellen
Verhältnisse festgelegt. Er darf 45 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen nicht übersteigen.
964
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 19 Beitragsberechtigung (Art. 18 Abs. 2 Bst. a UFG )
1 Beitragsberechtigt sind der Erwerb, die Erstellung oder der Umbau von Bauten
unter Einschluss ihrer Ersteinrichtung oder Neuausstattung.
2 Umbauten sind Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes. Sie sind bei-
tragsberechtigt, wenn sie entweder eine andere Verwendung der Räume oder deren bessere Nutzung ermöglichen.
Art. 20 Beitragsberechtigte Aufwendungen (Art. 18 Abs. 1 und 2 UFG)
1 Die Aufwendungen für die unmittelbare Projektierung des Bauvorhabens sind bei-
tragsberechtigt. Zusatzleistungen für die Planung und Projektierung von Varianten sowie für Architekturwettbewerbe, soweit sie angemessen sind, können zusammen mit dem Bauvorhaben unterstützt werden, wenn sie vorgängig mit dem Bundesamt vereinbart oder auf dessen Veranlassung erbracht worden sind.
2 Nur diejenigen Teile von Mehrzweckanlagen sind beitragsberechtigt, die Univer-
sitätsbedürfnissen dienen. 3 Park- und Einstellhallenplätze für Fahrzeuge sind als Bestandteil eines Bauvorha- bens im Rahmen des unerlässlichen Universitätsbedarfs beitragsberechtigt.
Art. 21 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen (Art. 18 Abs. 5 UFG)
Nicht beitragsberechtigt sind: a. Massnahmen zur Erschliessung eines Gebäudes durch Verkehrsanlagen so- wie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen ausserhalb des Bauareals (Lan- derschliessung); b. Unterhaltsarbeiten; diese schliessen Massnahmen für Restaurierung, In- standhaltung und Instandsetzung ein; c. energetische und umweltschonende Massnahmen, die nicht in direktem Zu- sammenhang mit der Erstellung oder dem Umbau von Gebäuden ausgeführt werden; d. Baunebenkosten; dazu gehören namentlich Bewilligungen und Gebühren, Versicherungsprämien, Zinsen für die Finanzierung ab Baubeginn, Bauher- renleistungen sowie Rückstellungen und die ein unerlässliches Mindestmass übersteigenden Reserven.
965
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
2. Abschnitt: Berechnung
Art. 22 Grundsatz (Art. 19 Abs. 1 UFG)
Bei Neubauten und in der Regel bei Umbauten werden die beitragsberechtigten Aufwendungen unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend nach der Methode der Flächenkostenpauschalierung berechnet. Diese beruht auf festen Fran- kenbeträgen pro Flächeneinheit.
Art. 23 Begriff
1 Flächenkostenpauschalen (Pauschalen) entsprechen den Durchschnittskosten eines
Neubaus je Quadratmeter im Zeitpunkt der Beitragszusicherung nach Abzug der Erfahrungswerte für die nicht beitragsberechtigten Kostenteile. Sie werden auf Grund der nach Bauweise, Installations- und Ausbaugrad eines Gebäudes unter- schiedlichen Kosten für die wichtigen Raumtypen berechnet.
2 Für Umbauten wird die Pauschale auf Grund des strukturellen Verbesserungsgra-
des berechnet.
3 Grundlage für die Beitragsbemessung ist das von der Subventionsbehörde aner-
kannte und in Bauplänen umgesetzte Raumprogramm.
4 Bestehen besondere Verhältnisse oder ergeben sich deutliche Abweichungen von
üblichen Situationen, so können in begründeten Fällen Korrekturen der Pauschalie- rung vorgenommen werden.
Art. 24 Bestimmung der Pauschalen
1 Das Departement bestimmt abschliessend die:
a. Berechnung der Pauschalen; b. Bestimmung der beitragsberechtigten Flächen; c. Frankenbeiträge pro Flächeneinheit.
3 Die Pauschalen werden auf Grund von Erfahrungsdaten periodisch neu berechnet
und bestimmt. In der Zwischenzeit werden sie mindestens jährlich der Kostenent- wicklung nach Baukostenindex angepasst.
Art. 25 Ausnahmen 1 Für Projekte ohne engen Flächenbezug, für die sich die Flächenkostenpauschalie- rung nicht eignet, erfolgt die Beitragszusicherung entweder: a. auf Grund des bereinigten Kostenvoranschlags unter Berücksichtigung von Kostenlimiten; diese sollen der Art des Bauvorhabens sowie der Wirtschaft- lichkeit angemessen Rechnung tragen; oder b. unter dem Vorbehalt der endgültigen Bemessung gestützt auf eine ver- einfachte Prüfung der Schlussabrechnung.
966
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
2 In beiden Fällen muss ein Kostenvoranschlag nach einem anerkannten Baukosten-
plan und ein detaillierter Baubeschrieb eingereicht werden; als anerkannter Bauko- stenplan gilt namentlich derjenige der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationa- lisierung (CRB).
Art. 26 Teuerungsausgleich und unvorhersehbare Mehrkosten
1 Bei Bauten mit Beitragszusicherung ohne Vorbehalt werden Preisänderungen wie
folgt berücksichtigt: a. der Index wird gemäss Beitragszusicherung auf den Stand bei Baubeginn gebracht; b. dieser Indexstand wird um zwei Drittel des arithmetischen Mittels aller In- dexdifferenzen zwischen Baubeginn und Bauabschluss verändert; c. die beitragsberechtigten Aufwendungen werden gemäss Beitragszusicherung auf den Stand nach Buchstabe b gebracht.
2 Bei Bauten mit Beitragszusicherung unter Vorbehalt wird die überwälzungsbe-
rechtigte Teuerung mit der Prüfung der Schlussabrechnung genehmigt.
3 Bei Bauten mit Beitragszusicherung unter Vorbehalt werden unvorhersehbare
Mehrkosten, die nicht auf die Teuerung zurückzuführen sind, nur unter den Bedin- gungen von Artikel 36 Absatz 3 unterstützt.
3. Kapitel: Beiträge an nichtbauliche Investitionen
(Art. 18 Abs. 2 Bst. b UFG)
1. Abschnitt: Apparate und Mobiliar
Art. 27 Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt ist der Erwerb von Apparaten, Maschinen und Geräten ein-
schliesslich ihrer Installation sowie von Mobiliarbeständen, soweit sie die Erforder- nisse nach Artikel 16 Absatz 2 erfüllen und nicht allein dem blossen Ersatz früherer Einrichtungen dienen. 2Bei nichtbaulichen Mehrzweckinvestitionen ist allein der universitätsbedingte Aufwandanteil beitragsberechtigt.
3 Verbrauchs- und Ersatzmaterial gelten nicht als Investitionen.
4 Wählt der Beitragsberechtigte anstelle des Kaufs mit einmaliger Zahlung eine an- dere Form der Beschaffung, berechnet sich der Beitrag nach dem günstigsten Kauf- preis im Zeitpunkt der Installation.
967
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
2. Abschnitt: Informatikmittel
Art. 28 Beitragsberechtigung
1 Informatikmittelumfassen die Gesamtheit der Vorrichtungen, Programme und
Grunddaten, welche dem Erfassen, Verarbeiten, Übermitteln, Speichern und Anzei- gen von Daten dienen und die eine funktional abgrenzbare Betriebseinheit bilden. 2 Betriebseinheiten der Informatik sind als Sacheinheiten nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a beitragsberechtigt. 3 Ebenfalls beitragsberechtigt sind die Aufwendungen für die betriebliche und bauli- che Installation der Informatikmittel. 4 Werden mehrere Informatikmittel zur Erweiterung einer Betriebseinheit beschafft, gilt der Erwerb als Sacheinheit.
Art. 29 Besondere Bestimmungen
1 Übermittlungsvorrichtungen und -leitungen werden dem System als Bestandteil
zugerechnet, wenn sie mindestens fünf Jahre im Besitz des Beitragsberechtigten bleiben.
2 Ausgaben für die zeitlich beschränkte Nutzung von Informatik-Lizenzen gelten
nicht als Investitionen. 3 Wählt der Beitragsberechtigte anstelle des Kaufs mit einmaliger Zahlung eine an- dere Form der Beschaffung, berechnet sich der Beitrag nach dem günstigsten Kauf- preis im Zeitpunkt der Installation.
4 Bei Informatik-Mehrzweckanlagen ist allein der universitätsbedingte Aufwandan-
teil beitragsberechtigt. Kommerzielle, universitätsfremde Nutzungen werden nicht abgezogen, sofern sie weniger als 5 Prozent des Gesamtaufwandes betragen.
Art. 30 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: a. die Anfertigung von Programmen zuhanden eines kleinen Benützerkreises; b. Evaluationen; c. Planungen, die zu keiner Beschaffung von Informatikmitteln führen; d. den Erwerb leerer Datenträger, die über die Grundausrüstung der Schreib- und Lesevorrichtungen des Systems hinaus angeschafft werden; e. die Informatik-Ausbildung von Benützerinnen und Benützern.
968
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
3. Abschnitt:
Universitätsbibliotheken und andere Sammlungen von Informationsträgern
Art. 31 1 Beitragsberechtigt ist der Erwerb von Druckwerken aller Art für die Einrichtung einer neuen oder die ausserordentliche Erweiterung einer bestehenden Universitäts- bibliothek. 2 Ebenfalls beitragsberechtigt ist der für eine Universitätsbibliothek oder ein Univer- sitätsinstitut getätigte Erwerb von Sammlungen oder Beständen von nicht gedruck- ten Informationsträgern oder von anderen Gegenständen, sofern sie Lehre und For- schung als Quellen- oder Anschauungsmaterial dienen.
3 Buchbinder- und Restauratorenarbeiten sind im Zusammenhang mit den Absät-
zen 1 und 2 ausnahmsweise beitragsberechtigt, wenn sie sich auf unersetzliche Ob- jekte beziehen oder für die Benützung zu Universitätszwecken unerlässlich sind.
4 Die laufende Ergänzung von Universitätsbibliotheken und Sammlungen gilt nicht
als Investition. Darunter fallen namentlich der Ersatz vorhandener Werke, die Fort- führung der bisherigen Sammlungen, die Vervollständigung laufender Reihen, die Anschaffung von Lehrmitteln für den Unterricht sowie die Abonnemente von Zei- tungen und Zeitschriften.
4. Kapitel: Verfahren
Art. 32 Gesuchseinreichung (Art. 19 Abs. 3 UFG) 1 Die Träger der Universitäten oder der beitragsrechtlich anerkannten Universitätsin- stitutionen reichen das Gesuch beim Bundesamt ein. Es erteilt Auskunft über: a. Zweck und Charakteristiken des Investitionsvorhabens; b. die Benützerinnen und Benützer; c. das Bedürfnis; d. die Erfüllung der Erfordernisse der Hochschulzusammenarbeit; e. den vorgesehenen Aufwand und die Finanzierung.
2 Beträgt der voraussichtliche Gesamtaufwand einer Bauinvestition 10 Millio-
nen Franken oder mehr, unterbreitet der Gesuchsteller dem Bundesamt ein Vorpro- jekt zur Vorprüfung. 3 Sobald der Gesuchsteller über ein Bauprojekt verfügt, das durch einen politischen Entscheidungsträger mindestens provisorisch verabschiedet ist, reicht er dieses beim Bundesamt ein. Er rechnet den Gesamtaufwand auf den neuesten Kostenstand auf.
969
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
Art. 33 Beitragszusicherungen (Art. 19 Abs. 3 UFG)
1 Die Beitragszusicherung wird jeweils nach dem definitiven Ausführungsbeschluss
des Beitragsberechtigten, jedoch in der Regel vor dem Baubeginn oder vor der Täti- gung der Investition erlassen.
2 Das Bundesamt kann die Bewilligung zum Baubeginn oder zu einer Anschaffung
vor Erlass der Beitragszusicherung erteilen, wenn es für den Gesuchsteller mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Ge- suchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Beiträge.
3 Beginnt der Gesuchsteller mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, ohne dass
dafür eine Beitragszusicherung oder eine Bewilligung vorliegt, werden ihm keine Beiträge gewährt.
Art. 34 Zuständigkeiten für Beitragszusicherungen (Art. 19 Abs. 3 UFG)
1 Über die Zusicherung von Beiträgen von 5 Millionen Franken und mehr entschei-
det das Departement.
2 Über die Zusicherung aller übrigen Beiträge entscheidet das Bundesamt.
Art. 35 Anhörung der Schweizerischen Universitätskonferenz (Art. 6 Abs. 2 UFG)
Der SUK werden zur Stellungnahme unterbreitet: a. alle Bauvorhaben mit einem Gesamtaufwand von 10 Millionen Franken und mehr in der Vorprojektphase; b. alle Projekte, bei denen sich Koordinationsprobleme auf einer gesamt- schweizerischen oder regionalen Ebene ergeben können.
Art. 36 Genehmigung von Projektänderungen 1 Wesentliche Projektänderungen oder solche, die zu beitragsrelevanten Mehrkosten führen, sind durch das Bundesamt vor der Ausführung genehmigen zu lassen.
2 Wesentlich ist jede Projektänderung, wenn:
a. das genehmigte Raumprogramm eines Bauvorhabens in den Grundzügen abgeändert wird; b. bei gleicher Nutzung ein anderer als der genehmigte Gegenstand angeschafft wird.
3 Bei Bauten können Mehrkosten auf Grund einer Projektänderung nur anerkannt
werden, wenn sich dadurch der beitragsrelevante Aufwand um mindestens 5 Prozent erhöht.
970
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
Art. 37 Besondere Informationspflichten bei Bauten (Art. 19 Abs. 1 UFG)
In einem Auszahlungsverfahren nach Artikel 42 übergibt der Beitragsberechtigte dem Bundesamt im Hinblick auf die periodische Neuberechnung der Pauschalen, die Ermittlung von Höchstansätzen und die Führung der Subventionsstatistik: a. mit dem Schlusszahlungsbegehren eine Aufstellung der voraussichtlichen Endkosten und die Ausführungspläne; b. spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme eine Grunddokumentation über das ausgeführte Bauvorhaben sowie seine Kosten.
1. Abschnitt: Zusicherungen
Art. 38 Gewährung (Art. 19 Abs. 3 UFG)
2 Die Zusicherung eines Investitionsbeitrags bestimmt in jedem Falle:
a. das Investitionsvorhaben; b. die Summe der beitragsberechtigten Aufwendungen unter Angabe der Be- rechnungsmethode und der konkreten Berechnung; c. den massgeblichen Beitragssatz; d. den zugesicherten Beitrag; e. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Voraussetzungen.
3 Wenn nötig, bestimmt die Zusicherung ausserdem:
a. den Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird, sofern nicht die allgemeine Regel von Artikel 43 gilt; b. die Dauer der Bindung der unterstützten Investition an den Zweck, sofern nicht die allgemeine Regel von Artikel 44 gilt; c. allfällige Bedingungen und Auflagen (Vorbehalte). 4 Beteiligen sich mehrere Beitragsberechtigte an einer bestimmten Investition, kann die Beitragszusicherung anstelle eines einzigen Beitrags nach Massgabe der Finan- zierungsanteile Teilbeträge an die Berechtigten zusprechen.
971
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
2. Abschnitt: Auszahlungen
Art. 39 Grundsatz (Art. 19 Abs. 2 UFG)
1 Die Investitionsbeiträge werden bei Bauten mit Beitragszusicherung ohne Vorbe-
halt auf Grund der Kontrolle der Bauausführung und der Nutzung ausbezahlt. 2 Bei den übrigen Investitionen erfolgt die Beitragszahlung auf Grund der Prüfung der Schlussabrechnung.
Art. 40 Teilzahlungen (Art. 19 Abs. 2 UFG) 1 Bei Bauarbeiten, die über ein Jahr dauern, leistet das Bundesamt auf Gesuch und im Rahmen des verfügbaren Zahlungskredits Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes, bis höchstens 80 Prozent des zugesicherten Beitrages. 2 Betrifft die Beitragszusicherung ein Bauvorhaben, das in Etappen ausgeführt wird oder aus mehreren abgrenzbaren Bauobjekten besteht, so kann der Teilbeitrag für die Etappen bzw. das einzelne Bauobjekt nach Durchführung der Kontrollen end- gültig ausbezahlt werden.
Art. 41 Schlusszahlungen bei Bauten mit Beitragszusicherung ohne Vorbehalt (Art. 19 Abs. 2 UFG)
1 Der Beitragsberechtigte leitet das Auszahlungsverfahren (Schlusszahlungsbegeh-
ren) durch Meldung der Inbetriebnahme des neuen, umgebauten oder erneuerten Gebäudes beim Bundesamt ein; mit der Meldung sind die zur Kontrolle benötigten Unterlagen einzureichen. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt, ab dem das Gebäu- de vollständig für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird. 2 Das Bundesamt prüft, ob das ausgeführte Gebäude dem Projekt und allfälligen ge- nehmigten Projektänderungen entspricht und für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird. Ein positives Ergebnis der Prüfung löst die Beitragszahlung nach den Artikeln 26 und 43 aus.
Art. 42 Schlusszahlungen bei Bauvorhaben mit Beitragszusicherung unter Vorbehalt und bei nichtbaulichen Investitionen (Art. 19 Abs. 2 UFG)
1 Der Beitragsberechtigte leitet das Auszahlungsverfahren durch Einreichen der
Schlussabrechnung beim Bundesamt ein; bei Bauten legt er die Ausführungspläne bei.
2 Das Bundesamt überprüft die Schlussabrechnung auf Vollständigkeit und Richtig-
keit und zahlt den entsprechenden Beitrag aus.
3 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten der Überprüfung in Zusammenarbeit mit
dem zuständigen Baufachorgan des Bundes in seinen Richtlinien.
972
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
Art. 43 Fälligkeit der Investitionsbeiträge 1 Sofern die Beitragszusicherung nichts Besonderes bestimmt, tritt der Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird, bei nichtbaulichen Investitionen drei Monate, bei Bauten zwölf Monate nach dem Tag ein, an dem der Beitragsberech- tigte sein Schlusszahlungsbegehren und die vollständigen Prüfungsunterlagen dem Bundesamt eingereicht hat.
2 Der Zeitpunkt des Erlasses der Zusicherungsverfügung, die den definitiven Sub-
ventionsbetrag festlegt, bestimmt den frühesten Fälligkeitstermin.
Art. 44 Dauer der Zweckbindung Sofern die Beitragszusicherung nichts Besonderes bestimmt, sind die Investitionen wie folgt an den Zweck gebunden, für den der Beitrag ausgerichtet wird: a. nichtbauliche Investitionen, bis sie nachweislich technisch oder wissen- schaftlich überholt sind, längstens zehn Jahre; b. provisorische Bauten, die in Ausnahmesituationen der Aufrechterhaltung des Universitätsbetriebs dienen, zehn Jahre; c. sonstige Bauten dreissig Jahre. Das Departement kann die Zweckbindung ausnahmsweise auf zwanzig Jahre reduzieren, unter der Bedingung, dass die Bauten weiterhin für universitäre Aufgaben genutzt werden.
4. Titel: Projektgebundene Beiträge
Art. 45 Aufteilung der Projektkosten (Art. 21 Abs. 2 und 3 UFG) 1 Universitätskantone, Universitäten oder Universitätsinstitutionen, welche an den Projekten teilnehmen, erbringen in der Regel eine Eigenleistung von 50 Prozent.
2 Falls ein Projektteilnehmer in hohem Masse Koordinations- oder Entwicklungs-
aufgaben übernimmt, welche anderen Universitäten oder Universitätsinstitutionen zugute kommen, kann sich der Bund nach Massgabe der erbrachten Leistung mit höchstens 70 Prozent an den Projektkosten be teiligen.
4 Die Projektkosten umfassen:
a. ortsübliche Saläre (Bruttosaläre); b. Apparate und Anlagen; c. Betriebsmittel; d. Kosten für speziell angemietete Räumlichkeiten; e. Tagungs- und Reisekosten.
5 Das Zurverfügungstellen von Apparaten und Betriebsmitteln sowie speziell ange-
mieteten Räumlichkeiten, Beiträge an Tagungs- und Reisekosten sowie Löhne für
973
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter werden bei der Berechnung der Eigenleis- tung anteilsmässig berücksichtigt.
Art. 46 Verfügung und Auszahlung
2 Die Verfügung bestimmt in jedem Fall:
a. das Projektvorhaben; b. die Summe der beitragsberechtigten Aufwendungen; c. die massgeblichen Eigenleistungen; d. den zugesicherten Beitrag; e. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Voraussetzungen; f. den Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird; g. allfällige Bedingungen und Auflagen; h. die Laufzeit des Projektes und die Befristung der Subventionierung (Bei- tragsdauer). 3 Das Bundesamt ist verantwortlich für die Kreditverwaltung, die Revision und das Controlling.
4 Es stellt basierend auf den Entscheiden der SUK zu den Projekten die entspre-
chenden Zahlungsverfügungen aus.
5 Nach Abschluss eines Projektes oder nach Abschluss einer Beitragsperiode wird
eine Schlussevaluation über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durchge- führt. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.
Art. 47 Zuständigkeiten Das Departement kann Einzelheiten des Vollzugs in einer Verordnung regeln.
5. Titel: Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der universitären
Hochschulen (Art. 1, 8 und 13 Abs. 2 UFG)
Art. 48
1 Als gemeinsame Einrichtungen der universitären Hochschulen gelten folgende In-
stitutionen: a. die Schweizerische Zentralstelle für Hochschulwesen; b. die Schweizerische Konferenz der Rektoren und Präsidenten.
2 Das Departement gewährt diesen Einrichtungen Beiträge von höchstens 50 Prozent
ihres Betriebsaufwandes.
974
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
3 Dem Departement sind jährlich Budget, Rechnung und Tätigkeitsbericht einzu-
reichen.
6. Titel: Planung, Koordination und Information
Art. 49 Beitragsperioden (Art. 13 Abs. 3 UFG)
Die Kredite für die ordentlichen Beiträge werden in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren festgelegt.
Art. 50 Mehrjahresplan (Art. 6 Abs. 2 UFG)
1 Die SUK unterbreitet dem Bundesrat einen gesamtschweizerischen Mehrjahres-
plan. Dieser basiert auf den strategischen Plänen der Universitäten, der Eidgenössi- schen Technischen Hochschulen sowie der anerkannten Institutionen.
2 Der Mehrjahresplan berücksichtigt die Ziele der Forschung des Bundesrates ge-
mäss Artikel 20 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19833.
3 Der Mehrjahresplan gibt die wichtigsten Eckwerte der vorgesehenen Entwicklung
aller universitären Hochschulen sowie der anerkannten Institutionen wieder und be- ziffert die Höhe der vom Bund benötigten Mittel.
Art. 51 Koordination grösserer Investitionsvorhaben Das Departement verständigt sich mit der SUK über ausgewählte Bereiche, in denen die für die nächste Beitragsperiode erwarteten Investitionen mit einem Aufwand von
10 Millionen Franken und mehr unter dem Gesichtspunkt der Aufgabenteilung zu
koordinieren sind.
Art. 52 Daten und Information 1 Die Universitätskantone, die anerkannten Universitätsinstitutionen sowie die Eid- genössischen Technischen Hochschulen liefern dem Departement oder den von ihm bezeichneten Stellen und Organen sämtliche Unterlagen und Angaben, die für die Durchführung des Gesetzes erforderlich sind. 2 Sie unterrichten die SUK über alle universitätspolitisch wichtigen Vorhaben und Massnahmen.
3 Das Departement unterrichtet die SUK sowie die Schweizerische Konferenz der
Rektoren und Präsidenten über wichtige Vorhaben und Entscheide, die deren Koor- dinationsauftrag betreffen.
3 SR 420.1
975
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
1. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 53 Beitragsberechtigte Universitätsinstitutionen (Art. 11 Abs. 2 UFG) 1 Folgende nach altem Recht anerkannte Universitätsinstitutionen gelten nach Arti- kel 11 UFG bis zur ersten Überprüfung durch das Departement gemäss Artikel 4 Absatz 1 als beitragsberechtigt: a. das Institut Universitaire de Hautes Etudes Internationales (IUHEI) in Genf; b. die Schweizerische Zentralstelle für die Weiterbildung der Mittelschullehrer (WBZ) in Luzern; c. die Universitäre Hochschule Luzern; d. die Università della Svizzera Italiana; e. die Pädagogische Hochschule St. Gallen (PHS); f. das Institut Kurt Bösch in Sitten; g. das Institut de Hautes Etudes en Administration Publique (IDHEAP) in Lau- sanne.
2 Die Grundbeiträge für die Università della Svizzera Italiana, die Universitäre
Hochschule Luzern sowie die Pädagogische Hochschule St. Gallen berechnen sich nach Artikel 15 Absätze 1–5 UFG.
Art. 54 Investitionsbeiträge, nach altem Recht eingereichte, noch hängige Gesuche (Art. 28 UFG)
1 Vor dem 31. Dezember 1999 eingereichte Gesuche, für welche die Beitragszu-
sicherung erst nach Inkrafttreten des neuen UFG erlassen werden kann, werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19914 über die Hochschul- förderung und der zugehörigen Vollzugsverordnung vom 29. April 19925 beurteilt. 2 Bei baulichen Investitionen, welche nicht auf einem Erlass eines kantonalen Par- lamentes basieren, gilt diese Bestimmung nur, wenn infolge Baufortschritt mindes- tens 20 Prozent der veranschlagten Anlagekosten vor Ablauf des Jahres 2000 fällig geworden sind. Wird dieser Anteil nicht erreicht, so erfolgt die Beurteilung gemäss dieser Verordnung.
Art. 55 Investitionsbeiträge, Fälligkeiten für frühere Beitragszusicherungen 1 Für die vor dem 31. Dezember 1999 zugesicherten Investitionsbeiträge tritt in der Regel die Fälligkeit bei nichtbaulichen Investitionen drei Monate, bei Bauten
4 AS 1992 1027, 1993 2080, 1994 1634, 1996 565 5 AS 1992 1035, 1993 2911, 1996 569
976
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
sechs Monate nach Vorliegen des vollständig dokumentierten Schlusszahlungs- begehrens ein. Vorbehalten bleibt Artikel 43 Absatz 2.
2 Sieht die Beitragszusicherung eine andere Frist vor, so gilt diese.
Art. 56 Erfassung der Drittmittel für die Berechnung der Grundbeiträge Solange keine Daten gemäss Kostenrechnung vorliegen, erlässt das Bundesamt für Statistik in Absprache mit dem Bundesamt die Weisungen zur Erhebung der Dritt- mittel. Sie basieren auf den Vorbereitungsarbeiten für die einzuführende Kosten- rechnung. Als private und öffentliche Drittmittel gelten namentlich: a. Mittel für Forschungs- und Entwicklungsaufträge (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, Entwicklungsaufträge); b. Sponsoring von Lehrstühlen; c. Beiträge aus Stiftungen und Schenkungen, soweit diese zweckgebundene Einkünfte für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten darstellen.
Art. 57 Schweizerische Universitätskonferenz
1 Solange die SUK ihre Aufgaben nicht erfüllen kann, besteht die Schweizerische
Hochschulkonferenz nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. März 19916 über die Hochschulförderung und der zugehörigen Vollzugsverordnung vom
2 Bis zum Zustandekommen der SUK übernimmt der Rat der Schweizerischen
Hochschulkonferenz (erweiterter Rat) erweitert um den Präsidenten bzw. die Präsi- dentin des ETH-Rates sowie um zwei Erziehungsdirektorinnen bzw. Erziehungsdi- rektoren von Nicht-Universitätskantonen, welche von der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren bestimmt werden, alle Konsultativaufga- ben, welche das Gesetz für die Schweizerische Universitätskonferenz vorsieht. Der Präsident bzw. die Präsidentin der Konferenz der Rektoren und Präsidenten nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
27. September 19998 über die projektgebundenen Beiträge zugunsten der Universi-
täten und Institutionen in den Jahren 2000–2003 obliegt dem erweiterten Rat der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
4 Das Departement entscheidet über die Gewährung von projektgebundenen Beiträ-
gen. Es hört vorgängig den erweiterten Rat der Schweizerischen Hochschulkonfe- renz an. Es kann diesen Entscheid an die Gruppe für Wissenschaft und Forschung übertragen.
5 Die Betriebsaufwendungen des Sekretariats der Schweizerischen Hochschulkonfe-
renz werden zu höchstens 50 Prozent und nach Massgabe der Aufgabenteilung mit
6 AS 1992 1027, 1993 2080, 1994 1634, 1996 565 7 AS 1992 1035, 1993 2911, 1996 569
8 BBl 2000 1044
977
Universitätsförderungsgesetz. V AS 2000
dem Sekretariat der Schweizerischen Konferenz der Rektoren und Präsidenten vom Bund unterstützt.
2. Kapitel: Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts (Art. 24 und 29 UFG)
Die Verordnung vom 29. April 19929 zum Hochschulförderungsgesetz wird aufge- hoben.
Art. 59 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. April 2000 in Kraft.
13. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10867 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
9 AS 1992 1035, 1993 2911, 1996 569
978