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AS 2001 1003

Verordnung des BVET (1/01) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Verordnung des BVET (1/01) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

vom 28. März 2001

Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 20. April 19882 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Reisendenverkehr Die Ein- und Durchfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Klauentieren aus Grossbritannien ist im Reisendenverkehr verboten; ausgenommen sind Vollkonser- ven.

Art. 2 Handelswarenverkehr 1 Die folgenden Erzeugnisse aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union müs- sen im Handelswarenverkehr bei der Einfuhr grenztierärztlich untersucht werden: a. Fleischerzeugnisse von Klauentieren mit einem Fleischanteil von höchstens

20 Prozent;

b. Milch und Milchprodukte des Kapitels 4 des Zolltarifs im Anhang zum Zoll- tarifgesetz vom 9. Oktober 19863; c. Futtermittel mit Milchanteil für landwirtschaftliche Nutztiere.

2 Für jede Einfuhr von Waren nach Absatz 1 muss ein amtstierärztliches Zeugnis

vorgelegt werden. Der Inhalt des Zeugnisses wird in einer Weisung technischer Art festgelegt.

Art. 3 Viehtransportfahrzeuge Leere Viehtransportfahrzeuge dürfen nur in die Schweiz gelangen, wenn den Zoll- organen ein amtstierärztliches Zeugnis vorgewiesen wird, welches bestätigt, dass der Laderaum nach dem letzten Tiertransport gereinigt und desinfiziert worden ist.

SR 916.443.47

2001-0585 1003

Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche AS 2001

Art. 4 Heu, Stroh, Mist, Gülle Die Einfuhr von Heu, Stroh, Mist und Gülle aus allen Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen.

Art. 5 Einziehung Die Kontrollorgane ziehen beanstandete Sendungen ein, die an der Grenze nicht zu- rückgewiesen werden können.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. April 2001 in Kraft.

28. März 2001 Bundesamt für Veterinärwesen Der Direktor: Ulrich Kihm

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