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AS 2001 1005

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)

Änderung vom 28. März 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Jagdverordnung vom 29. Februar 19881 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Einleitungssatz

1 Mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes können die Kantone befristete Mass-

nahmen zur Regulierung geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art: …

2 Die Kantone geben dem Bundesamt in ihrem Antrag an: ...

Art. 10 Entschädigung und Schadenverhütung

1 Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgen-

den Abgeltungen: a. 80 Prozent der Kosten von Schäden, die von Luchsen, Bären und Wölfen verursacht werden; b. 50 Prozent der Kosten von Schäden, die von Bibern, Fischottern und Adlern verursacht werden.

2 Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.

3 Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt.

4 Der Bund kann Massnahmen fördern, die in regionalen Projekten getroffen wer-

den, um Wildschäden durch Luchse, Bären oder Wölfe zu verhüten. 5 Das Bundesamt kann bewilligen, dass Luchse, Biber, Fischotter, Adler, Bären und Wölfe, die untragbare Schäden verursachen, ausnahmsweise abgeschossen oder ein- gefangen werden. Vorbehalten ist Artikel 21 Absatz 3. 6 Das Bundesamt erstellt Konzepte für die Tierarten nach Absatz 1. Sie enthalten na- mentlich Grundsätze über den Schutz, den Abschuss oder Fang, die Verhütung und Ermittlung von Schäden sowie die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen.

1 SR 922.01

2000-1323 1005

Jagdverordnung AS 2001

Art. 21 Abs. 3

3 Bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Anpassung des Jagdgesetzes vom

20. Juni 19862, längstens aber bis zum 31. Dezember 2003, können versuchsweise die Kantone die Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 5 für Luchse, Bären und Wölfe bewilligen; sie teilen die Bewilligungen dem Bundesamt mit und führen in Zusammenarbeit mit diesem eine Erfolgskontrolle durch.

II Diese Änderung tritt am 15. April 2001 in Kraft.

28. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11381 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 SR 922.0

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