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AS 2001 1044

Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften über den Status der Mitarbeiter schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Briefwechsel vom 29. November 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften über den Status der Mitarbeiter schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

In Kraft getreten am 29. November 1996

Übersetzung1 Präsident der Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften

Herrn Bundesrat Flavio Cotti Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bundeshaus

3003 Bern

Bern, 29. November 1996

Herr Bundesrat Ich beziehe mich auf Ihren Brief heutigen Datums, dessen Wortlaut wie folgt lautet: «Unter Bezugnahme auf den Bundesbeschluss vom 22. März 19962, mit welchem der Bundesrat ermächtigt wurde, mit internationalen Organisationen Abkommen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsicht- lich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschlie- ssen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen: Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschla- gen, dass mit dem Inkrafttreten des am 29. November 1996 zwischen dem Bundesrat und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften abgeschlossenen Abkommens zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Internatio- nalen Föderation in der Schweiz die Mitarbeiter der Internationalen Föderation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obli- gatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversi- cherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Internationale Föde- ration vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Wenn sie ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben, werden sie die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis ent- weder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten. Zu diesem Zweck

SR 0.192.122.513

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2001 1044).

2 SR 192.13 (AS 1996 2116)

1044 2000-2708

Status der Mitarbeiter schweizerischer Nationalität hinsichtlich AS 2001 der schweizerischen Sozialversicherungen. Briefwechsel

müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stel- len – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Internationalen Föderation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, sofern sie bereits im Dienste der Internationalen Föderation stehen, innerhalb von sechs Monaten ab Datum Ihrer Antwort auf den vorliegenden Brief. Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohn- haften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität der Mitarbeiter schweizerischer Nationalität nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des Mitarbeiters an das von der In- ternationalen Föderation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit aus- üben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkan- tons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des Mitar- beiters an ein von der Internationalen Föderation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder auch innerhalb von sechs Monaten ab Datum Ihrer Antwort auf den vorliegenden Brief, wenn der Mitarbeiter bereits im Dienste der Internationalen Föderation steht. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen Mitarbeitern anwendbar, welch Letz- tere von der Sozialversicherungspflicht auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 Buchsta- be a) AHVG3 ausgenommen sind. Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des Mitarbeiters im Dienste der Internationalen Föderation. Unter Vorbehalt der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den

vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen. Die Internationale Föderation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Liste der Mitarbeiter schweizerischer Nationalität, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem von der Interna- tionalen Föderation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Mitarbeiters schriftlich melden. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vor- gehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusam- men mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am glei- chen Datum wie das Sitzabkommen in Kraft treten. Es kann durch die eine oder an- dere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wir- kung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.»

3 SR 831.10

Status der Mitarbeiter schweizerischer Nationalität hinsichtlich AS 2001 der schweizerischen Sozialversicherungen. Briefwechsel

Im Namen der Internationalen Föderation habe ich die Ehre, Ihnen zu bestätigen, dass ich den im oben erwähnten Brief enthaltenen Bestimmungen zustimme.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

11322 Mario Villarroel Lander
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