AS 2001 110
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien
Änderung vom 27. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. Juni 19991 über Massnahmen gegenüber der Bundes- republik Jugoslawien wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung2 ...
Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
1 Gesperrt sind Gelder der in Anhang 2 erwähnten natürlichen Personen.
2 Es ist verboten, Personen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder direkt oder in- direkt zur Verfügung zu stellen. 3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann Zahlungen von Geldern, die unter die Absätze 1 oder 2 fallen, zu humanitären Zwecken gestatten.
Art. 4 Bst. a, b und e Aufgehoben
Art. 6 Meldepflicht
1 Natürliche und juristische Personen wie Banken, Finanzinstitute oder Ver-
sicherungen, welche Gelder halten oder verwalten, von denen auzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unver- züglich melden.
2 Die Meldungen haben die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe
der gesperrten Gelder zu enthalten.
1 SR 946.207
2 Dieser Bestimmung. entspricht Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101).
110 2000-2551
Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 2001
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
2 Sie gilt bis zum 28. November 2002.
II Der Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 28. November 2000 in Kraft.
27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 2001
Anhang 2 3 (Art. 2 Abs. 1 )
3 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind bei des Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ), 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.