AS 2001 124
Verordnung über den Nachrichtendienst im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Nachrichtendienstverordnung, VND)
Verordnung über den Nachrichtendienst im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Nachrichtendienstverordnung, VND)
vom 4. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 99 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, verordnet:
Art. 1 Zusammensetzung des Nachrichtendienstes Der Nachrichtendienst im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölke- rungschutz und Sport (VBS) umfasst: a. den Strategischen Nachrichtendienst (SND); b. den Militärischen Nachrichtendienst (MND); c. den Luftwaffennachrichtendienst (LWND).
Art. 2 Strategischer Nachrichendienst Der SND stellt den ständigen Auslandnachrichtendienst sicher. Er beschafft zu- handen der politischen und militärischen Führung und in enger Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen Informationen, die für die Sicherheit der Eidgenossenschaft bedeutsam sind, wertet diese aus und verbreitet sie.
Art. 3 Militärischer Nachrichtendienst 1 Der MND stellt den Nachrichtendienst auf operativer und taktischer Stufe sicher.
2 Die Tätigkeiten des MND erfolgen in enger Zusammenarbeit mit dem SND und
den Stellen des Bundes sowie der Kantone zuhanden der Armeeführung, der Truppe und der verantwortlichen Behörden.
3 Bei Einsätzen der Armee im Ausland stellt der MND in Absprache mit dem SND
den Nachrichtendienst bezogen auf den Einsatzraum sicher.
Art. 4 Luftwaffennachrichtendienst Der LWND stellt den operativ-taktischen und technischen Nachrichtendienst für den Einsatz der Luftwaffe sicher. Zudem beschafft er im Interessenraum der Armee
SR 510.291 1 SR 510.10
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Nachrichtendienstverordnung AS 2001
Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Armee erforderlich sind, wertet diese aus und leitet sie an den MND weiter.
Art. 5 Zusammenarbeit mit zivilen Stellen im Inland Der Generalstabschef regelt im Einzelfall bei Armeeeinsätzen die Zusammenarbeit der nachrichtendienstlichen Organe der Armee mit den zivilen Behörden und legt die Schranken dafür fest, namentlich im Bereich von Personendaten mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen.
Art. 6 Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten
1 Die Aufnahme regelmässiger Kontakte zum Ausland bedarf der Zustimmung des
Bundesrates. 2 Der SND stellt die erforderlichen Verbindungen zu ausländischen Diensten sicher. Er kann Informationen austauschen, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Eidgenossenschaft erforderlich oder durch Gesetz oder Staatsvertrag geboten ist.
3 Die Kontakte des MND zu ausländischen Diensten erfolgen über den SND.
4 Die Auslandkontakte des LWND beschränken sich auf Fachgespräche mit anderen
Luftwaffennachrichtendiensten gleicher Stufe.
Art. 7 Informationspflicht
1 Die Dienststellen der Bundesverwaltung leiten sicherheitspolitisch bedeutsame
Informationen über das Ausland an den SND weiter, sofern: a. die Informationen von Bedeutung sind für die Sicherheit der Eid- genossenschaft, für die Sicherheitslage im strategischen Umfeld oder für die Interessen der Schweiz im Ausland; b. die Weitergabe mit dem Gesetz und den Staatsverträgen vereinbar ist; und c. die Informationen nicht aus Tätigkeiten von Dienststellen im Bereich der humanitären Hilfe oder der Auslandhilfe stammen.
2 Die Dienststellen des Bundes und der Kantone melden dem MND jene Be-
drohungs- und Umweltinformationen aus dem Interessenraum der Armee, die zu einem Einsatz der Armee führen oder einen solchen beeinflussen können.
Art. 8 Bearbeitung von Personendaten
1 Der SND kann Personendaten mit Einschluss von besonders schützenswerten
Personendaten und Persönlichkeitsprofilen bearbeiten: a. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten; b. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrich- tenzugänge;
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c. bei Vorgängen im Ausland: wenn sie von sicherheitspolitischer Bedeutung für die Eidgenossenschaft sind.
2 Der MND kann die für einen Armeeeinsatz notwendigen Personendaten mit Ein-
schluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen bearbeiten: a. zum Schutz von Angehörigen der Armee sowie seiner Mitarbeiter, Ein- richtungen, Gegenstände und Quellen vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten; b. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nach- richtenzugänge.
3 Die Datensammlungen der Nachrichtendienste werden nicht im Register der
Datensammlungen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz aufgeführt, wenn dies die Informationsbeschaffung gefährden würde. Die Nachrichtendienste informieren den Datenschutzbeauftragten in einer allge- meinen Form über diese Datensammlungen.
Art. 9 Schutz und Sicherheit Die Nachrichtendienste können für die Sicherstellung des Personen-, Informations- und Objektschutzes in ihren Tätigkeitsbereichen Schutz und Sicherheitsmassnahmen treffen.
Art. 10 Berichterstattung Der Chef VBS orientiert den Bundesrat regelmässig über die Tätigkeiten der Nach- richtendienste.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 4. Dezember 19953 über den Nachrichtendienst wird aufge- hoben.
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Organisationsverordnung vom 13. Dezember 19994 für das Eidgenössische
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird wie folgt geän- dert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. e
1 Dem Generalsekretariat sind mit folgenden Funktionen unterstellt:
e. Die Direktion Strategischer Nachrichtendienst: Sie stellt den ständigen Auslandnachrichtendienst sicher.
2 SR 235.1 3 AS 1995 5298 4 SR 172.214.1
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Art. 7 Bst. b Dem Generalstab sind mit folgenden Funktionen und Zuständigkeiten unterstellt: b. Der Militärische Nachrichtendienst: Er stellt den Nachrichtendienst auf operativer und taktischer Stufe sicher.
Art. 11 Bst. a Der Luftwaffe sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a. Die Untergruppe Operationen der Luftwaffe: Sie gewährleistet die Bereitschaft und den Einsatz der Luftwaffe und stellt hierzu den Nachrichtendienst sicher.
2 Der Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom
25. November 19985 (Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung) wird gemäss Beilage geändert.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11233 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 SR 172.010.1
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Anhang (Art. 6 Abs. 3)
Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport Departament federal da defensiun, protecziun da la populaziun e sport
1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:
Generalstab Etat-major général Stato maggiore generale Stab general ersetzen: Untergruppe Nachrichtendienst des Generalstabes Groupe des renseignements de l’état-major général Gruppo servizio informazioni di Stato maggiore generale Gruppa d’infurmaziun dal stab general durch: Militärischer Nachrichtendienst des Generalstabes Renseignement militaire de l’état-major général Servizio informazioni militare di Stato maggiore generale Servetsch d'infurmaziun militar dal stab general