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AS 2001 1539

Bundesgesetz über die Aufhebung des Getreidegesetzes

Bundesgesetz über die Aufhebung des Getreidegesetzes

vom 24. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Oktober 19991, beschliesst:

I

1 Das Getreidegesetz vom 20. März 19592 wird aufgehoben.

2 Auf Tatsachen, die während der Geltungsdauer des Getreidegesetzes eingetreten

sind, bleiben die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin anwendbar.

II Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 19913 über die befristete Änderung des Getrei- degesetzes wird wie folgt geändert:

Ziff. II Abs. 4

4 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum Inkrafttreten der Aufhebung

des Getreidegesetzes verlängert.

III Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19984 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 31bis, 31octies, 32 und 64bis der Bundesverfassung5, ...

1 BBl 1999 9261

2 AS 1959 995, 1965 457, 1968 861, 1974 1674 1857, 1976 1484, 1981 1499, 1985 660, 1991 857 2629, 1992 288 1291, 1993 325, 1995 1940 3470, 1996 2736, 1997 1190 3 AS 1991 2629 4 SR 910.1 5 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 45, 46 Absatz 1, 102–104, 123 und 147 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

1999-5234 1539

Aufhebung des Getreidegesetzes. BG AS 2001

Art. 20 Abs. 2 erster Satz

2 Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem

Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung. ...

Art. 187 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz

Art. 187a Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Getreidegesetzes 1 Die am 1. Januar 2001 noch anerkannten Handelsmüller sind verpflichtet, bis zum 15. September 2001 sämtliches Inlandgetreide aus den freien Vorräten des Bundes anteilsmässig zu übernehmen. Die Übernahmepflicht richtet sich nach der im Ge- treidejahr 2000/2001 verarbeiteten Menge an in- und ausländischem Brotgetreide (ohne Hartweizen). Soweit sich das Getreide nicht in der Mühle befindet, wird es franko Mühlenstation geliefert.

2 Die Verkaufspreise für das zu übernehmende Inlandgetreide werden vom Bundes-

rat nach Qualitätsklassen, die mit den Marktteilnehmern abgesprochen wurden, fest- gesetzt. Er orientiert sich dabei an den Gestehungskosten für gleichwertiges Aus- landgetreide und den für die Inlandernte 2001 zu erwartenden Marktpreisen. 3 Die Pflicht zur Sicherheitsleistung bleibt bis zur Schlussabrechnung mit der Mühle bestehen.

4 Das Bundesamt für Landwirtschaft besorgt die Geschäfte, die aus der Aufhebung

der bestehenden Brotgetreidemarktordnung erwachsen, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind. Es trifft die mit der Aufhebung zusammenhängenden Ent- scheide.

5 Es verwendet die noch vorhandenen Aktiven aus den Abgaben, die während der

Kontingentierung des Backmehlausstosses erhoben wurden, zur Information und Aufklärung über das Brot als gesundes und wichtiges Grundnahrungsmittel.

IV Der Bundesrat wird ermächtigt, im Generaltarif6 die Anpassungen vorzunehmen, welche aus dem Wegfall der Denaturierung von Brotgetreide im Zusammenhang mit der Aufhebung des Getreidegesetzes notwendig werden.

6 SR 632.10 Anhang

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Aufhebung des Getreidegesetzes. BG AS 2001

V

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt mit Ausnahme von Ziffer II am 1. Juli 2001 in Kraft; Ziffer II tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Ständerat, 24. März 2000 Nationalrat, 24. März 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Juli 2000 unbenützt abgelaufen.7

2 Es tritt nach seiner Ziffer V Absatz 2, mit Ausnahme von Ziffer II, am 1. Juli 2001 in Kraft. Ziffer II tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

21. Juli 2000 Bundeskanzlei

7 BBl 2000 2226

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