AS 2001 1596
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über den Luftlinienverkehr
Originaltext Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über den Luftlinienverkehr
Abgeschlossen am 2. September 1993 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. Juli 1997
Da die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation, Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chikago zur Unterzeichnung aufge- legten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwi- ckeln, und um für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen, haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Russischen Föderation ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, die Folgendes vereinbart haben:
Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
a) der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die interna- tionale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Überein- kommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 ange- nommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit die- se Anhänge und Änderungen für die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation anwendbar sind; b) der Ausdruck «Gebiet» die Landgebiete, die angrenzenden Küstengewässer und die Binnengewässer, welche der Hoheit dieses Staates unterstehen und den darüber liegenden Luftraum; c) der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweizerischen Eidgenos- senschaft das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Russischen Föde- ration das Transportministerium, vertreten durch das Departement für Luft- verkehr oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
SR 0.748.127.196.65 1 SR 0.748.0
1596 2001-0666
Luftlinienverkehr. Abkommen mit der Russischen Föderation AS 2001
d) der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 6 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrlinien zu betreiben; e) der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zu- sätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beför- derungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
2. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Ab-
kommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist.
Art. 2 Erteilung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen
festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Li- nienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder
Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb der im Anhang vereinbarten internationalen Luftverkehrslinien: a) das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie- gen; b) das Recht, auf dem genannten Gebiet nichtgewerbsmässige Landungen auf den für den internationalen Verkehr geöffneten Flughäfen vorzunehmen; c) das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkom- men festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Ver- tragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen; d) das Recht, auf dem Gebiet von dritten Staaten an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsen- dungen aufzunehmen und abzusetzen, die für die im Anhang zu diesem Ab- kommen festgelegten Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.
3. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer
Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
4. Wenn das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei auf Grund eines bewaff-
neten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und un- gewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Linie auf der üblicherweise be- flogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiter- führung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu er-
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leichtern sowie während dieser Zeit die notwendigen Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.
Art. 3 Ausübung der Rechte
1. Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien
zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkei- ten.
2. Das bezeichnete Unternehmen der einen Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die
Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die ver- einbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens nicht ungerechtfertigt zu be- einträchtigen. 3. Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflo- genen Punkten entspricht.
4. Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen
Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten im internationalen Verkehr Beförde- rungen auszuführen, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die bei- den Vertragsparteien bestätigten Grundsätze einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist: a) der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat; b) der Verkehrsnachfrage der durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien; c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien. 5. Keine Vertragspartei beschränkt einseitig den Betrieb des bezeichneten Unterneh- mens der anderen Vertragspartei, ausgenommen auf Grund der Bestimmungen die- ses Abkommens oder einheitlicher Bedingungen, die sich aus dem Übereinkommen von Chikago ergeben.
Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen 1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Ein- flug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeu- ge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar, während sich diese Luftfahrzeuge über dem ge- nannten Gebiet befinden. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihr Ge- biet, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzun- gen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeich-
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neten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, wäh- rend sich diese Personen und Sachen in dem genannten Gebiet befinden.
3. Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem be-
zeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in die- sem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
Art. 5 Sicherheit der Luftfahrt
1. Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und
Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Si- cherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach in- ternationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und be- stimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19632 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19703 in Den Haag, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19714 in Montreal, sowie den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolles zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeich- net am 24. Februar 19885 in Montreal. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderli- che Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft- fahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Ein- richtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivil- luftfahrt zu verhindern. 3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstim- mung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie ver- langen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughal- ter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei
für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser an- deren Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem
2 SR 0.748.710.1 3 SR 0.748.710.2 4 SR 0.748.710.3 5 SR 0.748.710.31
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Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahr- zeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmass- nahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden. 5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrecht- liche Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck- mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
Art. 6 Bezeichnung und Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. 2. Nach Erhalt der schriftlichen Anzeige erteilt die andere Vertragspartei unter Vor- behalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem bezeichneten Un- ternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.
3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem Unternehmen,
das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicher- weise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Be- stimmungen des Übereinkommens von Chikago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden. 4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Be- triebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Aus- übung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen.
5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung
kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vor- ausgesetzt, dass Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens aufgestellt und in Kraft sind.
Art. 7 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unter- nehmen der anderen Vertragspartei zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben
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oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig er- achtet, a) wenn dieses Unternehmen nicht beweisen kann, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unterneh- men in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen, oder b) wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missach- tet hat, oder c) wenn dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt. 2. Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausge- übt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.
Art. 8 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen 1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden, so lange sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt. 2. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ih- rem eigenen Gebiet die von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder anerkannten Fähigkeits- zeugnisse und Ausweise nicht als gültig anzuerkennen.
Art. 9 Befreiung von Abgaben und Gebühren
1. Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Li-
nien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Ge- tränke und Tabak, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und die- se Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2. Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für er-
brachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit: a) die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internatio- nalen Linien eingesetzt werden; b) die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf inter- nationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge des durch die andere Vertrags- partei bezeichneten Unternehmens eingeführt werden;
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c) die Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge be- stimmt sind, die durch das Unternehmen der anderen Vertragspartei auf in- ternationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem- jenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind; d) Die notwendigen Dokumente für das von einer Vertragspartei bezeichnete Unternehmen, einschliesslich der Beförderungsscheine, Luftfrachtbriefe und des Werbematerials. Ferner Fahrzeuge, Material und Ausrüstungsgegenstän- de, die für gewerbsmässige und operationelle Zwecke innerhalb des Flugha- fenareales gebraucht werden. Voraussetzung ist, dass diese Gegenstände der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen.
3. Die ordentliche Bordausrüstung, die Sachen und Vorräte sowie Ersatzteile, die
sich an Bord der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zu- stimmung der Zollbehörden dieser Vertragspartei ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wie- der ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschrif- ten in anderer Weise verfügt worden ist.
4. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen
zur Anwendung, in denen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei mit ei- nem oder mehreren anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat über die Leihe der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände oder deren Überführung ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dazu ist, dass diesem oder diesen anderen Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.
Art. 10 Benützungsgebühren 1. Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die sie dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt oder die sie durch ihre zuständigen Behörden auferlegen lässt, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.
2. Gebühren für die Benützung von Flughäfen, von Flugsicherungseinrichtungen
oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, sind nicht höher als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.
Art. 11 Geschäftstätigkeit
1. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, im Gebiet der
anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Ver- tretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen; die- ses setzt sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammen. 2. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei lassen den Vertretungen des bezeichneten Unterneh-
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mens der anderen Vertragspartei die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforderli- che Unterstützung zukommen.
3. Im Speziellen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der an-
deren Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu ver- kaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Gesetzen und Verordnungen erwerben.
Art. 12 Umrechnung und Überweisung von Erträgen Jedes bezeichnete Unternehmen hat das Recht, Einnahmenüberschüsse, die aus der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen erzielt werden, zum amtlichen Kurs umzurechnen und in sein Land zu überweisen. Ist der Zah- lungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen gere- gelt, so ist dieses anwendbar. Wenn ein solches Abkommen fehlt oder keine ent- sprechenden Bestimmungen enthält, erfolgt die Überweisung in konvertiblen Wäh- rungen zum amtlichen Wechselkurs, entsprechend der Regelung über den Wechsel von Währungen, wie sie von den Vertragsparteien angewandt wird.
Art. 13 Tarife
1. Die Tarife, die jedes bezeichnete Unternehmen in Zusammenhang mit Beförde-
rungen von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei anzuwenden hat, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliess- lich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale je- der Linie und der Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmen angewandt wer- den, in Betracht zu ziehen sind. 2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn möglich in gegen- seitigem Einvernehmen von den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertrags- parteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unterneh- men haben dafür soweit als möglich das Tariffestsetzungsverfahren der internatio- nalen Organisation anzuwenden, die in diesem Sachgebiet Vorschläge ausarbeitet. 3. Die so festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens sechzig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbe- halt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden. Wenn weder die ei- ne noch die andere der Luftfahrtbehörden innerhalb von dreissig Tagen nach Unter- breitung ihre Nichtgenehmigung bekanntgibt, sind diese Tarife als genehmigt zu betrachten.
4. Können die bezeichneten Unternehmen zu keiner Einigung gelangen oder wird
ein Tarif von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so wer- den sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen. Solche Verhandlungen müssen inner- halb von dreissig Tagen beginnen, nachdem feststeht, dass sich die bezeichneten
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Unternehmen über einen Tarif nicht einigen können, oder nachdem die Luftfahrtbe- hörden einer Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Nichtgenehmigung der Tarife bekanntgegeben haben.
5. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so wird die Meinungsverschieden-
heit dem in Artikel 17 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren unterworfen. 6. Bereits festgesetzte Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 17 dieses Abkommens fest- gesetzt worden sind, jedoch höchstens während zwölf Monaten von dem Tag an, an dem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Genehmigung verweigert haben. 7. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei bemühen sich sicherzustellen, dass die bezeichneten Unternehmen die den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien unter- breiteten und von diesen genehmigten Tarife einhalten und dass kein Unternehmen auf einem Teil dieser Tarife in irgendeiner Weise, direkt oder indirekt, unerlaubte Ermässigungen gewährt.
Art. 14 Unterbreitung der Flugpläne 1. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrtbe- hörden der anderen Vertragspartei spätestens dreissig Tage vor Aufnahme des Be- triebes der vereinbarten Linien die Flugpläne zur Genehmigung. Die gleiche Rege- lung findet auch auf spätere Änderungen der Flugpläne Anwendung.
2. Für Verdichtungsflüge, die das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei
ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen will, ist die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzu- holen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.
Art. 15 Unterbreitung statistischer Angaben Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen pe- riodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehr auf den vereinbarten Linien.
Art. 16 Beratungen Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Durchsetzung, die Ausle- gung, die Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Be- ratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, müssen innerhalb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt an beginnen, an dem die andere Vertragspar- tei das schriftliche Gesuch erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien hätten et- was anderes vereinbart.
Art. 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Jede Meinungsverschiedenheit mit Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung
dieses Abkommens wird durch die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beige- legt.
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Können sich die genannten Luftfahrtbehörden nicht einigen, wird die Meinungsver- schiedenheit auf diplomatischem Weg bereinigt.
2. Kann eine solche Meinungsverschiedenheit nicht durch unmittelbare Verhand-
lungen oder auf diplomatischem Weg behoben werden, wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet. 3. Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet, oder wenn sich im Laufe des Monats, der der Bezeich- nung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Ra- tes der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderlichen Be- zeichnungen vorzunehmen. 4. Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstehenden Kosten.
5. Die Vertragsparteien werden sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten
Entscheid unterziehen.
Art. 18 Änderungen 1. Erachten es die Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung die- ses Abkommens zu ändern, so wird eine solche Änderung, auf die sich die Vertrags- parteien geeinigt haben, vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt. Sie tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfas- sungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben.
2. Änderungen des Anhanges dieses Abkommens können unmittelbar zwischen den
Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie treten vom Tage ihrer Unterzeichnung an in Kraft.
3. Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr
abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen der- art geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens über- einstimmt.
Art. 19 Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.
2. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist
von 12 Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss. Sie kann aber in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen werden.
3. Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen,
dass ihr die Kündigung vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.
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Art. 20 Hinterlegung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation Dieses Abkommen und spätere Änderungen werden bei der Internationalen Zivil- luftfahrt-Organisation hinterlegt.
Art. 21 Inkrafttreten Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt; es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer verfassungs- rechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträ- gen angezeigt haben.
Von diesem Zeitpunkt an tritt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr vom 8. Juni 19676 ausser Kraft, soweit sich dessen Bestim- mungen auf die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation beziehen.
Geschehen in Bern am 2. September 1993, in doppelter Urschrift, in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Russischen Föderation: Flavio Cotti Andrei Kosyrew
11423
6 SR 0.748.127.197.72; AS 1968 1098
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Anhang
Linienpläne
Linienplan I Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrs- linien betreiben kann: Direktes Routing:
Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Punkte über die Russischen Föderation Russische Föderation hinaus