AS 2001 1665
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung ETHZ)
vom 16. Dezember 2000
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hoch- schule Zürich (ETHZ).
Art. 2 Doktorate
1 Die ETHZ verleiht:
a. ordentliche Doktordiplome als Ausweis über die Befähigung zur wissen- schaftlichen Forschung von hoher Qualität auf der Basis einer selbstständi- gen Originalarbeit; b. Ehrendoktordiplome als Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Wissenschaften.
2 Die ETHZ gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt.
Art. 3 Doktortitel
1 Die ETHZ verleiht die folgenden Doktortitel:
a. Doktor oder Doktorin der technischen Wissenschaften (Dr. sc. techn.); b. Doktor oder Doktorin der Naturwissenschaften (Dr. sc. nat.); c. Doktor oder Doktorin der Mathematik (Dr. sc. math.)
2 Ehrendoktoren oder Ehrendoktorinnen erhalten einen Doktortitel der ETHZ mit
dem Zusatz ehrenhalber oder honoris causa.
SR 414.133.1 1 SR 414.110
2001-0689 1665
Doktoratsverordnung ETHZ AS 2001
Art. 4 Disziplinenübergreifendes Doktorat
1 An der ETHZ können neben disziplinären auch disziplinenübergreifende Doktor-
arbeiten durchgeführt werden. 2 Der Rektor oder die Rektorin legt für disziplinenübergreifende Doktorarbeiten auf Antrag des Doktoratsausschusses des federführenden Departements einen der Dok- tortitel nach Artikel 3 Absatz 1 fest.
3 Bei sämtlichen Entscheidungsverfahren ist jeweils dasjenige Departement feder-
führend, in welchem der oder die Doktorierende eingeschrieben ist.
4 Die weiteren beteiligten Departemente sind in sämtliche Entscheidungsverfahren
mit einzubeziehen und müssen in den entsprechenden Gremien vertreten sein.
Art. 5 Doktoratsausschuss Jedes Departement bildet einen Doktoratsausschuss, der aus mindestens drei ge- wählten Professoren und Professorinnen besteht. Er wird von der Departementskon- ferenz für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Kapitel: Ordentliche Promotion
1. Abschnitt: Bewerbung, Einschreibung und Immatrikulation
Art. 6 Grundanforderungen Um das Doktorat an der ETH Zürich können sich bewerben: a. Inhaber und Inhaberinnen eines ETH-Diploms, des eidgenössischen Apothe- kerdiploms sowie eines ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Abschluss- diploms einer schweizerischen Universität im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19992 oder einer Hoch- schule, mit der ein entsprechendes Abkommen geschlossen wurde; b. Inhaber und Inhaberinnen eines universitären Hochschuldiploms, das einem ETH-Diplom nach Inhalt, Umfang und Bedeutung gleichwertig ist; c. Inhaber und Inhaberinnen eines Diploms einer universitären Hochschule, das von der ETHZ anerkannt wird; d. Kandidatinnen und Kandidaten mit speziellen, herausragenden Qualifikatio- nen.
Art. 7 Voraussetzung 1 Interessenten und Interessentinnen haben sich bei einem gewählten Professor oder einer gewählten Professorin, einem hauptamtlich an der ETHZ tätigen Titularprofes- sor oder Privatdozenten oder einer hauptamtlich an der ETHZ tätigen Titularprofes- sorin oder Privatdozentin zu bewerben. Die schriftliche Zusage, die Doktorarbeit zu
2 SR 414.20
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leiten, ist Voraussetzung für die Einleitung des Aufnahmeverfahrens. Personen, die eine solche Begleitfunktion wahrnehmen, werden im Folgenden als Leiter oder Lei- terin der Doktorarbeit bezeichnet. 2 Bei einem disziplinenübergreifenden Doktorat sind die schriftliche Zusage eines Leiters oder einer Leiterin und eines Korreferenten oder einer Korreferentin, die Doktorarbeit zu leiten, sowie die Vorlage eines Konzepts der geplanten Doktorarbeit Voraussetzungen für die Einleitung des Aufnahmeverfahrens.
Art. 8 Aufnahmeverfahren
1 Die Bewerber und Bewerberinnen melden sich beim Rektorat schriftlich an. Das
Rektorat bestimmt, welche Beilagen für die Anmeldung erforderlich sind, und leitet die Bewerbung mit einer Beurteilung an das vom Leiter oder von der Leiterin be- zeichnete Departement weiter.
2 Der Doktoratsausschuss prüft die Bewerbungen und verfasst nach Rücksprache mit
dem Leiter oder der Leiterin entsprechende Anträge zuhanden des Departementsvor- stehers oder der Departementsvorsteherin.
3 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin stellt dem Rektor
bzw. der Rektorin Antrag auf Aufnahme oder Ablehnung.
4 Bei disziplinenübergreifenden Doktoraten stellt dasjenige Departement, das vom
Leiter oder von der Leiterin bezeichnet wird, dem Rektor bzw. der Rektorin Antrag auf Aufnahme. Die Stellungnahmen der weiteren beteiligten Departemente sind dem Antrag beizufügen.
5 Kandidaten und Kandidatinnen nach Artikel 6 Buchstabe a werden ohne weitere
Zulassungsbedingungen aufgenommen.
6 Kandidaten und Kandidatinnen nach Artikel 6 Buchstabe b werden in der Regel
ohne weitere Zulassungsbedingungen aufgenommen.
7 Für Kandidaten und Kandidatinnen nach Artikel 6 Buchstabe c und d oder aus-
nahmsweise Buchstabe b überprüft der Doktoratsausschuss die wissenschaftliche Qualifikation anhand des persönlichen Dossiers und schlägt im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin die zu erfüllenden weiteren Zulassungsbedingungen vor. 8 Der Rektor bzw. die Rektorin legt auf Antrag des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin die individuellen Zulassungsbedingungen fest.
Art. 9 Immatrikulation und Einschreibung Nach der Aufnahme erfolgen Immatrikulation und Einschreibung.
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2. Abschnitt: Zulassung zur Promotion
Art. 10 Forschungsplan 1 Die Doktorierenden erstellen gemeinsam mit ihrem Leiter oder ihrer Leiterin einen Forschungsplan, der die Zielsetzungen und die Disposition der Doktorarbeit, den vorgesehenen Doktortitel sowie alle Obliegenheiten der Doktorierenden festhält.
2 Die Rahmenbedingungen sind so zu setzen, dass die Ausführung der Doktorarbeit
von der Zulassung an in der Regel nicht mehr als drei Jahre beansprucht.
3 Der Forschungsplan wird dem Doktoratsausschuss vorgelegt.
4 Der Forschungsplan ist in der Regel innert sechs Monaten, für Doktorierende, die Zusatzbedingungen erfüllen müssen, in der Regel innert zwölf Monaten nach der Einschreibung zu erstellen. Verlängerungen bedürfen der Genehmigung durch den Doktoratsausschuss.
Art. 11 Weitere Zulassungsbedingungen 1 Für die Erfüllung der weiteren Zulassungsbedingungen wird individuell eine Frist festgelegt, die in der Regel nicht länger als ein Jahr betragen soll.
2 Das Rektorat überprüft, ob die weiteren Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
3 Sofern im Rahmen der weiteren Zulassungsbedingungen festgelegte Prüfungen
nicht bestanden sind, können diese mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin innert sechs Monaten einmal wiederholt werden.
Art. 12 Zulassungsentscheid
1 Die Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgt, wenn:
a. der Forschungsplan eingereicht worden ist; b. und die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens auferlegten weiteren Zulas- sungsbedingungen erfüllt sind.
2 Die Departemente können weitere allgemein geltende Zulassungsbedingungen
festlegen, die der Rektor bzw. die Rektorin genehmigt.
3 Der Rektor bzw. die Rektorin entscheidet auf Antrag des Departementsvorstehers
über die Zulassung zum Promotionsverfahren.
3. Abschnitt: Doktorarbeit
Art. 13 Thema
1 Das Thema der Doktorarbeit soll schwerpunktmässig zu den Lehr- und For-
schungsgebieten der ETHZ gehören und kann disziplinübergreifend sein.
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2 Bei disziplinübergreifenden Doktorarbeiten muss ein wesentlicher Bezug zu den
technischen Wissenschaften, zu den Naturwissenschaften, zur Mathematik oder zur Architektur bestehen.
Art. 14 Leitung und Betreuung der Doktorarbeit 1 Die Doktorarbeit wird in der Regel von einem gewählten Professor oder einer ge- wählten Professorin der ETHZ geleitet. 2 Hauptamtlich an der ETHZ tätige Privatdozenten oder Privatdozentinnen und Titu- larprofessoren oder Titularprofessorinnen können Doktorarbeiten leiten. Sie benöti- gen dazu die Genehmigung des Vorstehers oder der Vorsteherin des betreffenden Departements.
3 Der Leiter oder die Leiterin bestimmt bei Bedarf zusätzlich einen oder mehrere
Betreuer bzw. eine oder mehrere Betreuerinnen der Doktorierenden. 4 Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag des Leiters oder der Leiterin in der Regel nicht später als ein Jahr vor dem geplanten Abschluss der Doktorarbeit einen Korreferenten oder eine Korreferentin und meldet diese dem Rektor bzw. der Rekto- rin. Weitere Experten können im Verlaufe des Promotionsverfahrens bestimmt wer- den. 5 Doktorierende erstatten dem Leiter oder der Leiterin auf eigenes Begehren oder auf Verlangen des Leiters oder der Leiterin über den Fortgang ihrer Arbeit jährlich ei- nen schriftlichen Bericht. Der Leiter oder die Leiterin nimmt dazu umgehend schrift- lich Stellung.
Art. 15 Ausführung der Doktorarbeit 1 Die Doktorarbeit ist in der Regel an der ETHZ oder an einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs auszuführen.
2 Sofern die Durchführung der Dissertation es erfordert und die notwendigen Vor-
aussetzungen gegeben sind, können die Arbeiten teilweise oder ganz ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt werden. Dies ist im Forschungsplan zu begründen und vom Departement zu genehmigen. 3 In jedem Fall muss der Leiter oder die Leiterin jederzeit Zutritt zu den benützten Einrichtungen und zu den Versuchsunterlagen haben.
Art. 16 Meinungsverschiedenheiten Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter oder der Leiterin und den Doktorierenden bemüht sich der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin um eine Schlichtung. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.
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Art. 17 Ausfall des Leiters oder der Leiterin Fällt der Leiter oder die Leiterin aus, so sorgt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann.
Art. 18 Sprache 1 Die Doktorarbeit wird einheitlich in einer der schweizerischen Amtssprachen oder auf Englisch verfasst.
2 Auf schriftliches und begründetes Gesuch des oder der Doktorierenden kann der
Rektor bzw. die Rektorin die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen. 3 In jedem Fall ist eine Kurzfassung in einer der schweizerischen Amtssprachen und in englischer Sprache zu verfassen.
4. Abschnitt: Doktoratsstudium
Art. 19 Zweck Das Doktoratsstudium stellt sicher, dass sich die Doktorierenden im Fachgebiet ihrer Doktorarbeit und in weiteren Bereichen weiterbilden.
Art. 20 Anforderungen
1 Die Weiterbildungsaktivitäten werden in Form von Krediteinheiten nachgewiesen.
2 Eine Krediteinheit entspricht dem Aufwand für eine Lehrveranstaltung von einer
Semesterwochenstunde. Krediteinheiten werden nur vergeben, wenn eine Eigenleis- tung nachgewiesen werden kann.
3 Es wird der Nachweis von mindestens zwölf Krediteinheiten verlangt. Wer seine
Doktorarbeit in weniger als drei Jahren beendet, hat proportional weniger Kreditein- heiten zu erwerben.
4 Die Doktorierenden müssen mindestens ein Drittel der nachzuweisenden Kredit-
einheiten ausserhalb des Forschungsgebietes erwerben. 5 Wenn die Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt wird, entschei- det der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin auf Antrag des Leiters oder der Leiterin über die Anforderungen für das Doktoratsstudium.
6 Über die Anrechnung von Leistungen, die ausserhalb des Lehrangebots für das
Doktoratsstudium erbracht werden, entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin auf Antrag des Leiters oder der Leiterin. Aktive Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der ETH Zürich kann angerechnet werden.
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Art. 21 Lehrangebot 1 Die Departemente, insbesondere das Departement für Geistes-, Sozial- und Staats- wissenschaften, legen ihr Lehrangebot für das Doktoratsstudium fest und machen es bekannt. 2 Die Departemente gliedern ihr Lehrangebot für das Doktoratsstudium in Kreditein- heiten.
Art. 22 Detailbestimmungen Die Departementskonferenzen erlassen Detailbestimmungen zum Doktoratsstudium, die der Genehmigung des Rektors bzw. der Rektorin bedürfen.
5. Abschnitt: Promotionsverfahren
Art. 23 Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus:
a. einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden, den oder die der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departments, in welchem der oder die Doktorie- rende eingeschrieben ist, bestimmt; b. dem Leiter oder der Leiterin als Referent oder Referentin; c. den Korreferenten oder Korreferentinnen, darunter die Betreuer oder die Be- treuerinnen der Doktorarbeit; d. einer weiteren unabhängigen sachverständigen Person, sofern ein Abhängig- keitsverhältnis zwischen dem Leiter oder der Leiterin und den Korreferenten oder Korreferentinnen gegeben ist; e. zudem den Vorstehern oder Vorsteherinnen der weiteren beteiligten Depar- temente oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, soweit es sich um disziplinenübergreifende Doktorate handelt. 2 Mindestens ein Referent oder eine Referentin bzw. ein Korreferent oder eine Kor- referentin muss ein an der ETHZ gewählter Professor oder eine an der ETHZ ge- wählte Professorin sein.
Art. 24 Doktorprüfung
1 Die Doktorprüfung besteht aus einer mindestens einstündigen mündlichen Prüfung
über das Fachgebiet bzw. die Fachgebiete der Doktorarbeit. Sie wird von der Prü- fungskommission abgenommen. 2 Die Departementskonferenz legt fest, wie weit die Doktorprüfung öffentlich ist.
3 Die Doktorprüfung findet spätestens sechs Jahre nach der Immatrikulation statt. In Ausnahmefällen kann der Rektor bzw. die Rektorin auf Antrag des Departements ei- ne Verlängerung genehmigen.
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Art. 25 Beurteilung der Doktorarbeit und mündliche Prüfung 1 Referent und Korreferent erstellen je ein schriftliches Gutachten über die Dok- torarbeit und reichen dieses dem Departement vor der Prüfung ein.
2 Die Prüfungskommission bewertet sowohl die Doktorarbeit als auch die mündliche
Prüfung als bestanden oder nicht bestanden und erstattet den betreffenden Departe- mentskonferenzen Bericht.
Art. 26 Erteilung des Doktordiploms
1 Die Departementskonferenz des Departements, in dem der oder die Doktorierende
eingeschrieben ist, stellt der Studienkonferenz Antrag auf Erteilung oder Verweige- rung des Doktordiploms aufgrund des Berichts der Prüfungskommission.
2 Die Studienkonferenz entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung des Dok-
tordiploms.
3 Der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms wird auf-
grund der Bewertung der Doktorarbeit sowie der Ergebnisse der Doktorprüfung ge- fasst. 4 Der Entscheid über die Erteilung des Doktordiploms soll innerhalb von sechs Mo- naten nach Einreichung der Doktorarbeit getroffen werden.
Art. 27 Wiederholung Doktorierende, denen das Doktordiplom wegen ungenügender Doktorprüfung ver- weigert worden ist, können diese innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen. Wurde die Doktorarbeit abgelehnt, kann diese einmal überarbeitet werden. Der De- partementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin legt in Absprache mit dem Leiter oder der Leiterin die Frist für die Überarbeitung fest.
Art. 28 Ausfertigung des Doktordiploms
1 Das Doktordiplom trägt:
a. den Namen des oder der Doktorierten; b. die Bezeichnung des Doktortitels; c. die Unterschriften des Rektors bzw. der Rektorin und der Departementsvor- steher oder der Departementsvorsteherinnen; d. das Siegel der ETHZ.
2 Das Doktordiplom wird im Namen der ETHZ ausgestellt und dem oder der Dokto-
rierten anlässlich der ersten Promotionsfeier nach Ablieferung der Pflichtexemplare übergeben.
Art. 29 Führen des Doktortitels Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erhält der oder die Doktorierte eine Bestäti- gung, die auch zum Führen des Doktortitels berechtigt.
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Art. 30 Gebühr Für das ordentliche Doktorat wird eine Gebühr erhoben.
3. Kapitel: Rechte an immateriellen Gütern
Art. 31 Urheberrechte
1 Die Doktorarbeit untersteht unter Vorbehalt von Artikel 32 dem allgemeinen Im-
materialgüterrecht.
2 Die Doktorarbeit darf als Ganzes erst veröffentlicht werden, wenn die Studien-
konferenz sie angenommen hat. 3 In Verträgen mit Dritten, wie Forschungsverträgen, darf die Veröffentlichung nicht über Gebühr verzögert und auf keinen Fall ausgeschlossen werden.
4 Die ETHZ kann wissenschaftlichen und öffentlichen Einrichtungen Kurzfassungen
oder Kopien der Doktorarbeiten zustellen.
Art. 32 Erfindungen Die Rechte an einer Erfindung im Rahmen der Doktorarbeit richten sich nach dem Personalrecht, sofern diese bei der Dienstausübung gemacht wurde.
4. Kapitel: Ehrenpromotion
Art. 33 1 Die ETHZ verleiht das Ehrendoktorat, wenn es die ordentlichen und ausserordent- lichen Professoren und Professorinnen sowie die Assistenzprofessoren und -profes- sorinnen eines Departements einstimmig beantragen und wenn die Depar- tementsvorsteherkonferenz dem Antrag mit einfachem Mehr zugestimmt hat. Die Abstimmungen sind geheim; Stimmenthaltung ist zulässig.
2 Das Promotionsverfahren ist in einer Weisung des Rektors bzw. der Rektorin nä-
her geregelt.
3 Der Rektor bzw. die Rektorin nimmt die Ehrenpromotionen bei einem akademi-
schen Anlass vor.
5. Kapitel: Rechtspflege
Art. 34
1 Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen worden sind, können mit
Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
2 Beschwerdeinstanz ist der ETH-Rat.
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6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35 Ausführungsbestimmungen
1 Der Rektor bzw. die Rektorin erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen, ins-
besondere über: a. die Organisation der Zulassungsprüfung; b. Dissertationen, die ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt werden; c. das Promotionsverfahren und die Doktorprüfung; d. die Einreichung der Doktorarbeit und die Ablieferung der Pflichtexemplare; e. das disziplinenübergreifende Doktorat; f. die Leitung von Dissertationen nach Austritt oder Emeritierung. 2 Der Rektor bzw. die Rektorin regelt die Voraussetzungen für die Bezeichnung der Leiter oder Leiterinnen und der Referenten oder Referentinnen und der Korreferen- ten oder Korreferentinnen.
3 Der Rektor bzw. die Rektorin regelt die Abgabe von Kurzfassungen oder Kopien
der Doktorarbeit an wissenschaftliche und öffentliche Einrichtungen.
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts Die Doktoratsverordnung ETHZ vom 13. November 19913 wird aufgehoben.
Art. 37 Übergangsbestimmungen 1 Für Doktorierende, die vor dem 1. April 2001 immatrikuliert wurden, gilt das bis- herige Recht.
2 Nach dem bisherigen Recht erlassene Zulassungsverfügungen bleiben gültig.
Art. 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.
16. Dezember 2000 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Kübler
11415 Der Delegierte: Kottusch
3 AS 1991 2567