AS 2001 250
Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)
Änderung vom 10. Januar 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a und d
1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die auf eigene Rechnung und Gefahr
einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, er- halten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: a. für Raps, Soja, Sonnenblumen, Hanf und Ölkürbisse 1500 Franken d. Aufgehoben
Art. 2 Bst. d Anbaubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn: d. mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Be- triebs erforderlich sind, von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt wer- den; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Aus- gabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon.
Art. 3 Bst. d und f Keine Beiträge werden ausgerichtet für: d. Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a (ausgenommen Hanf) und b, die vor ihrem Reifezustand und nicht zur Körnergewinnung geerntet werden. f. Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden.
Art. 11a Ernteausgleich Geben Pilot- und Demonstrationsanlagen zum Ausgleich von kleinen Ernten in- ländischen Raps für industrielle Zwecke zur Speiseölgewinnung ab, so können sie
1 SR 910.17
250 2000-2588
Ackerbaubeitragsverordnung AS 2001
den Verarbeitungsbeitrag für die entsprechende Menge importierten Raps, höchstens jedoch für 3000 t, geltend machen.
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger