Lexipedia

AS 2001 250

Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau

Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)

Änderung vom 10. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und d

1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die auf eigene Rechnung und Gefahr

einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, er- halten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: a. für Raps, Soja, Sonnenblumen, Hanf und Ölkürbisse 1500 Franken d. Aufgehoben

Art. 2 Bst. d Anbaubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn: d. mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Be- triebs erforderlich sind, von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt wer- den; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Aus- gabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon.

Art. 3 Bst. d und f Keine Beiträge werden ausgerichtet für: d. Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a (ausgenommen Hanf) und b, die vor ihrem Reifezustand und nicht zur Körnergewinnung geerntet werden. f. Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden.

Art. 11a Ernteausgleich Geben Pilot- und Demonstrationsanlagen zum Ausgleich von kleinen Ernten in- ländischen Raps für industrielle Zwecke zur Speiseölgewinnung ab, so können sie

1 SR 910.17

250 2000-2588

Ackerbaubeitragsverordnung AS 2001

den Verarbeitungsbeitrag für die entsprechende Menge importierten Raps, höchstens jedoch für 3000 t, geltend machen.

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11292 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau | Lexipedia | Lexipedia