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AS 2001 3187

Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung

Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA)

Änderung vom 29. November 2001

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 14 Absatz 5 der Archivierungsverordnung vom 8. September 19991, verordnet:

I Der Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

29. November 2001 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

1 SR 152.11

2001-2271 3187

Archivierungsverordnung AS 2001

Anhang 3 (Art. 14 Abs. 5)

Liste von Archivgut mit verlängerter Schutzfrist (Art. 12 Abs. 1 BGA)

➾ Archivgut, das einer 50-jährigen Schutzfrist nach Artikel 12 Absatz 1 BGA und Artikel 14 Absatz 5 VBGA unterliegt. ➾ Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder er- gänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

Bestandessignatur Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 1002 Bundesrat: Notizhefte der Protokollführer E 1003 (–) Bundesrat: Verhandlungsprotokolle E 1005 (–) Bundesrat: Geheimprotokolle E 1010 (B) Bundeskanzlei: Unbegrenzte Schutzfrist; gilt 1995/534 Initiativen nur für Unterschriftenbögen2. E 1010 (C) Bundeskanzlei: Unbegrenzte Schutzfrist; gilt 2001/126 Referenden nur für Unterschriftenbögen3. E 1050.7 Geschäftsprüfungskommissionen der 1987/184 Eidg. Räte E 1050.8 Militärkommissionen der Eidg. Räte4 50 Jahre; gilt nur soweit die entsprechenden Unterlagen in den Beständen des VBS der verlängerten Schutzfrist unter- stehen. E 1060.1 Parlamentarische Untersuchungs- 1993/119 kommission EJPD

2 Spezialgesetzliche Grundlage gestützt auf Art. 64 und 72 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) 3 Spezialgesetzliche Grundlage gestützt auf Art. 64 und 72 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) 4 Vorbehältlich Artikel 27 Absatz 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates vom 22. Juni 1990 (SR 171.13) und Artikel 20 Absatz 2 des Geschäftsreglements des Stände- rates vom 24. September 1986 (SR 171.14), d.h. dass die Protokolle der Verhandlungen über rechtsetzende Erlasse nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder der Volksabstimmung für wissenschaftliche Untersuchungen und für die Rechtsanwendung zur Verfügung stehen.

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Bestandessignatur Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 2001 (E) Abteilung für politische Angelegenheiten 50 Jahre; gilt nur für Unter- lagen aus Mandaten zur Ver- tretung von fremden Interessen (Az. B.24), vorbehältlich zwischenstaatlicher Verein- barungen z. B mit Gross- britannien, USA und Japan, die eine Verlängerung über

50 Jahre hinaus bewirken.

E 2001–02 Abteilung für Fremde Interessen 50 Jahre; vorbehältlich zwischenstaatlicher Verein- barungen z. B mit Gross- britannien, USA und Japan, die eine Verlängerung über

50 Jahre hinaus bewirken.

E 2003-01 (A) Dienst für Fremde Interessen 50 Jahre; vorbehältlich zwischenstaatlicher Verein- barungen z. B mit Gross- britannien, USA und Japan, die eine Verlängerung über

50 Jahre hinaus bewirken.

E 2023-01 (A) Dienst für Fremde Interessen 50 Jahre; vorbehältlich zwischenstaatlicher Verein- barungen z. B mit Gross- britannien, USA und Japan, die eine Verlängerung über

50 Jahre hinaus bewirken.

E 2200.1ff Schweizerische diplomatische und 50 Jahre; gilt nur für Unter- (bzw. A–Z) konsularische Vertretungen im Ausland lagen aus Mandaten zur Ver- tretung von fremden Interessen (ab 1966 unter Az. 82), vor- behältlich zwischenstaatlicher Vereinbarungen z. B mit Grossbritannien, USA und Japan, die eine Verlängerung über 50 Jahre hinaus be- wirken. E 3240 (A) Direktion der Eidg. Bauten 50 Jahre; gilt nur für Unter- lagen betr. klassifizierte Anlagen. Je nach Gebrauchs- dauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus ver- längerte Schutzfrist verfügt. E 3240 (B) Amt für Bundesbauten 50 Jahre; gilt nur für Unter- lagen betr. klassifizierte Anlagen. Je nach Gebrauchs- dauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus ver- längerte Schutzfrist verfügt.

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Bestandessignatur Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 3241 (–) Direktion der Eidg. Bauten: Liegen- 50 Jahre; gilt nur für Unter- 1971/158 schaftsverträge lagen betr. klassifizierte Bauten und Anhänge zu den Verträgen. Je nach Gebrauchs- dauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus ver- längerte Schutzfrist verfügt. E 3242 Direktion der Eidg. Bauten: 50 Jahre; gilt nur für Unter- Ingenieurbau (Tiefbau) lagen betr. klassifizierte Bauten und Anhänge zu den Verträgen. Je nach Gebrauchs- dauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus ver- längerte Schutzfrist verfügt. E 4001 (C) bis (E) Departementssekretariat des Eidg. 50 Jahre; gilt nur für Staats- Justiz- und Polizeidepartements schutzakten. E 4010 (A) Generalsekretariat des Eidg. Polizei- 50 Jahre; gilt nur für Staats- und Justizdepartementes schutzakten. E 4113 (A) Zentralstelle für 1982/54 zivile Kriegsvorbereitung E 4320 (B) und (C) Bundesanwaltschaft: Polizeidienst E 4320-01 (C) bis Bundesanwaltschaft: 50 Jahre; gilt nur für Staats- E 4320-07 (C) Polizeidienst schutzakten. E 4321 (A) Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft 50 Jahre; gilt nur für Staats- schutzakten. E 4322 Zentralpolizeibüro: 50 Jahre; gilt nur für Staats- Sammlungen und Dokumentationen schutzakten. E 4323 (A) Zentralpolizeibüro: Falschgeld E 4324 (A) Zentralpolizeibüro: Betäubungsmittel E 4326 (A) Zentralpolizeibüro: Interpol-Dienst E 4327 (A) Bundesanwaltschaft: 50 Jahre; gilt nur für Staats- Diverse Unterlagen schutzakten. E 4380 (B) Bundesamt für Geistiges Eigentum 50 Jahre; gilt nur für Wieder- 1990/96 einsetzungsgesuche E 4800.3 Handakten Bundesanwalt Rudolf Gerber 50 Jahre; gilt nur für Staats- schutzakten. E 4800.4 Handakten Bundesanwalt Werner Lüthi 50 Jahre; gilt nur für Staats- schutzakten. E 4800.7 Bundesanwaltschaft 50 Jahre; gilt nur für Staats- schutzakten. E 5460 (A) und (B) Bundesamt für Militärflugwesen und 50 Jahre; gilt nur für speziell Fliegerabwehr bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informations- schutzverordnung des EMD vom 1. Mai 1990 Art. 15 Abs. 2.

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Bestandessignatur Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 5460–01 Bundesamt für Militärflugwesen und 50 Jahre; gilt nur für speziell 1998/162 Fliegerabwehr: bezeichnete klassifizierte Elektronische Kriegsführung Unterlagen gem. Informations- schutzverordnung des EMD vom 1. Mai 1990 Art. 15 Abs. 2. E 5461 (A) Kommando der Flieger- und Flieger- 50 Jahre; gilt nur für speziell 1992/292 abwehrtruppen: bezeichnete klassifizierte Führung und Einsatz Unterlagen gem. Informations- schutzverordnung des EMD vom 1. Mai 1990 Art. 15 Abs. 2. E 5461 (B) Kommando der Flieger- und Flieger- 50 Jahre; gilt nur für speziell 1992/293 abwehrtruppen: bezeichnete klassifizierte Führung und Einsatz Unterlagen gem. Informations- schutzverordnung des EMD vom 1. Mai 1990 Art. 15 Abs. 2. E 5462 (A) Flieger- und Fliegerabwehrnachrichten- 50 Jahre; gilt nur für speziell 1995/94 dienst bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informations- schutzverordnung des EMD vom 1. Mai 1990 Art. 15 Abs. 2. E 5465 (B) und (C) Direktion für Militärflugplätze 50 Jahre; gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informations- schutzverordnung des EMD vom 1. Mai 1990 Art. 15 Abs. 2. E 5465 (D) Abteilung für Militärflugplätze 50 Jahre; gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informations- schutzverordnung des EMD vom 1. Mai 1990 Art. 15 Abs. 2. E 5480 (A) Abteilung (Waffenchef) für Genie und 50 Jahre; je nach Gebrauchs- Festungen dauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus ver- längerte Schutzfrist verfügt. E 5480 (B) Abteilung für Genie und Festungen 50 Jahre; je nach Gebrauchs- dauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus ver- längerte Schutzfrist verfügt. E 5480 (C) Bundesamt für Genie und Festungen 50 Jahre; je nach Gebrauchs- dauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus ver- längerte Schutzfrist verfügt. E 5481 (-) Büro für Befestigungsbauten 50 Jahre; je nach Gebrauchs- dauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus ver- längerte Schutzfrist verfügt.

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Bestandessignatur Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 5485 (A) Festungsbüro Sargans 50 Jahre; je nach Gebrauchs- dauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus ver- längerte Schutzfrist verfügt. E 5486 (A) Baubüro Sargans 50 Jahre; je nach Gebrauchs- dauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus ver- längerte Schutzfrist verfügt. E 5562 Militärische Sicherheitsdienste E 5563 Stab der Gruppe für Generalstabs- dienste: Projekt 26 E 5564 Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr im Generalstab E 6501 (–) Zentralstelle für Organisationsfragen 50 Jahre; gilt nur für Unter- 1988/160 der Bundesverwaltung: lagen betr. klassifizierte Betrieblich-organisatorische Baufragen Anlagen. Je nach Gebrauchs- dauer der Anlage wird eine über 50 Jahre hinaus ver- längerte Schutzfrist verfügt. E 8170 (D) Bundesamt für Wasserwirtschaft 50 Jahre; gilt nur für Az. 33 Staumauern, kriegswirt- schaftliche Massnahmen. E 8171 Eidg. Amt für Wasserwirtschaft: Fluss- 50 Jahre; gilt nur für Flut- bau und Talsperren wellenberechnungen. E 9500.222 Aktenkommission Kinder der Land- 100 Jahre; gilt nur für Einzel- 1993/116 strasse falldossier der betroffenen Personen. E 9500.222 Aktenkommission Kinder der Land- 100 Jahre 1993/302 strasse E 9500.222 Aktenkommission Kinder der Land- 100 Jahre 1995/235 strasse

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