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AS 2001 514

Verordnung über den Flugsicherungsdienst

Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)

Änderung vom 24. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungdienst wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, i, k sowie Abs. 2 und 3

1 Der Flugsicherungsdienst umfasst einen:

b. Aufgehoben i. Luftfahrtinformationsdienst; k. zivilen Flugwetterdienst.

2 Aufgehoben

3 In besonderen oder ausserordentlichen Lagen werden zivile Flugsicherungsdienste solange erbracht, als dies nötig ist. Das Eidgenössische Departement für Verteidi- gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) trifft mit Zustimmung des Departe- mentes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die notwendi- gen Massnahmen.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) regelt im Einvernehmen mit dem

Kommando der Luftwaffe (Kommando) den Flugsicherungsdienst. Es legt im Ein- vernehmen mit dem Kommando und nach Anhörung der Skyguide die Luftraum- struktur und die Luftraumklassen fest und veröffentlicht sie im Luftfahrthandbuch. Es ist zuständig für die Wahrnehmung der Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchsta- be h.

2 Die Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–g und Buchstabe i werden der

«Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsiche- rung» (Skyguide) übertragen, welche ATS-Authority im Sinne der Anhänge 2 und

11 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19442 über die Internationale Zivilluft-

fahrt (ICAO, Annex 2 und 11) ist. Die Flugsicherungsaufgaben sind im Anhang um-

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schrieben; das Departement kann der Skyguide auch weitere Aufgaben zuweisen. Die Skyguide kann unter ihrer Verantwortung einzelne Aufgaben durch Dritte durchführen lassen.

3 Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Kommando die Skyguide nach

Anhörung und unter gleichzeitiger Bestimmung des Kostenträgers verpflichten, in Einzelfällen und vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Flug- sicherung zu erbringen.

4 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) erbringt den

zivilen Flugwetterdienst nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k und ist Meteorological Authority im Sinne von ICAO, Annex 3. Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die Einzelheiten.

5 Das Bundesamt kann einzelne Dienste zugunsten grenznaher schweizerischer

Flugplätze ausländischen Flugsicherungsstellen übertragen.

6 Die Einzelheiten der zu erbringenden Dienste sind im Rahmen der nationalen und

internationalen Vorschriften zwischen den Leistungserbringern und der Kundschaft abzusprechen; das Bundesamt und das Kommando werden zu den Verhandlungen beigezogen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Kommando und nach Anhörung der Beteiligten.

7 Das Kommando nimmt die taktische Führung von militärischen Missionen wahr

und überträgt deren Durchführung der Skyguide.

8 Das Kommando und die Skyguide regeln im Einvernehmen die Eigentumverhält-

nisse an den zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich militärischer Flüge notwendi- gen Anlagen und Bauten.

9 Das Bundesamt führt grundsätzlich die Verhandlungen mit in- oder ausländischen

Behörden oder Organisationen, soweit nicht nur rein militärische Interessen verhan- delt werden; die Skyguide kann an diesen Verhandlungen teilnehmen. Das Bundes- amt kann die Skyguide im Einzelfall auch mit der Verhandlungsführung beauftra- gen.

10 Die Skyguide führt Verhandlungen und tätigt Vertragsabschlüsse in ihrem be-

trieblichen, technischen und kommerziellen Zuständigkeitsbereich.

Art. 2a Luftraum-Benutzungsprioritäten 1 Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luft- raumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.

2 Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das Bundesamt im Einvernehmen

mit dem Kommando und nach Anhörung der Skyguide Weisungen über die Benut- zungsprioritäten von Lufträumen und ATS-Strecken.

Art. 3 Betriebsvorschriften

1 Für die Durchführung der Flugsicherungsdienste und deren Gebührenregelung sind

die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den einschlägigen Anhängen zum Übereinkommen vom 7. Dezember

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19443 über die Internationale Zivilluftfahrt (Übereinkommen) mit den zugehörigen

technischen Vorschriften sowie die verbindlichen Vorschriften der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol)4 unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die vom Bundesamt bewilligten oder nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.

2 Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Kommando ergänzende techni-

sche oder betriebliche Weisungen erlassen. Für rein militärische Bereiche kann das Kommando im Einvernehmen mit dem Bundesamt zusätzliche Weisungen erlassen.

3 Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften,

die den Flugsicherungsdienst betreffen, ist die Skyguide anzuhören. Sie kann dem Bundesamt entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.

Art. 3a Besondere Vorkommnisse Die Skyguide meldet besondere Vorkommnisse, wie Fastzusammenstösse, Wider- handlungen gegen Anordnungen der Flugsicherungsorgane usw. unverzüglich dem Bundesamt, Fastzusammenstösse zusätzlich dem Büro für Flugunfalluntersuchun- gen. Sind militärische Luftfahrzeuge beteiligt, informiert das Bundesamt das Kom- mando.

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Abschnitt: Die Skyguide

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 1 Verwaltungsrat und Verwaltung der Aktien

1 Die Verwaltungsratsmitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Sky-

guide werden von der Generalversammlung bestimmt.

Art. 6 Strategische Ziele 1 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Skyguide die strategischen Ziele betreffend Sicherheit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit jeweils für drei Jahre fest.

2 Das UVEK und das VBS überprüfen jährlich die Einhaltung der strategischen

Ziele anhand von vereinbarten Kennziffern.

Art. 7 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

2 Das Bundesamt und das Kommando können die Skyguide verpflichten, Flugsiche-

rungspersonal von Dritten gegen Entschädigung auszubilden.

3 SR 0.748.0

3003 Bern bezogen werden.

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Verordnung über den Flugsicherungsdienst AS 2001

Art. 8 erster Satz Die Skyguide ist dafür besorgt, dass der Flugsicherungsbetrieb nicht durch Streik, Aussperrung, Boykott oder andere Kampfmassnahmen beeinträchtigt wird. ...

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c bis sowie Abs. 2

1 Die Skyguide finanziert ihre Aufwendungen insbesondere durch:

c.bis Abgeltung des Bundes für militärische Flüge;

2 Das Bundesamt, die MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungser-

bringer stellen der Skyguide für ihre Leistungen im Bereich der Flugsicherung Rechnung. Die Skyguide nimmt diese Aufwendungen in die schweizerische Flug- sicherungsrechnung auf.

Art. 10 Voranschlag

1 Das Bundesamt, die MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungs-

erbringer geben der Skyguide rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages und der Finanzpläne die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.

2 Die Skyguide ermittelt ihre voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Leistungen

betreffend militärischer Flüge und gibt sie dem Kommando rechtzeitig vor der Er- stellung des Voranschlages bekannt.

3 Werden die voraussichtlichen Kosten oder Aufwendungen als unverhältnismässig

erachtet, so bereinigen die betroffenen Stellen die Differenzen.

Art. 11 Schweizerische Flugsicherungsrechnung Die Skyguide erstellt jährlich die Gesamtrechnung über die Kosten und Erträge der Flugsicherung. Sie stellt diese Rechnung dem Bundesamt, dem Kommando und MeteoSchweiz zur Kenntnisnahme zu.

Art. 12 Festsetzung und Genehmigung

1 Die Skyguide setzt die Flugsicherungsgebühren als Anflug- oder Streckengebühr

fest. 2 Will die Skyguide die Flugsicherungsgebühren ändern, so orientiert sie rechtzeitig das Bundesamt und das Kommando und hört die betroffenen Stellen an. Der be- gründete Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten dem Bundesamt zuhanden des UVEK einzureichen.

3 Das UVEK genehmigt die Flugsicherungsgebühren vor ihrem Inkrafttreten. Es

wendet dabei sinngemäss die Bestimmungen des Preisüberwachungsgesetzes vom

20. Dezember 19855 an.

5 SR 942.20

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Verordnung über den Flugsicherungsdienst AS 2001

Art. 15 Abs. 1 und 2

1 Auf den Flugplätzen wird für die Benützung der für den An- und Abflug zur Ver-

fügung gestellten Dienste und Anlagen pro Anflug eine Anfluggebühr erhoben, wenn der Flugsicherungsdienst von der Skyguide oder unter ihrer Verantwortung vom Flugplatzhalter erbracht wird.

2 Die Anfluggebühr wird von der Skyguide erhoben. Sie kann die Flugplatzhalter

oder Dritte mit der Erhebung beauftragen.

Art. 15a Berechnungsgrundlagen für die Anfluggebühr

1 Grundlagen für die Berechnung der Anfluggebühr sind:

a. das höchstzulässige Abfluggewicht des Luftfahrzeuges; b. die periodisch im voraus geschätzten Kosten der Dienste und Anlagen.

2 Für die Berechnung der Anfluggebühr kann die Kapazitätsauslastung der An-

flugleitstelle zu bestimmten Zeiten als weitere Grundlage dienen.

3 Für Flüge mit vermindertem Flugsicherungsaufwand werden die Anfluggebühren

nach Absprache der Beteiligten entsprechend reduziert. 4 Die tatsächlich entstandenen Kosten werden jährlich von der Skyguide ermittelt. Über- und Unterdeckung der tatsächlichen Kosten sind auszugleichen.

5 Kosten für gebührenbefreite Anflüge werden in die Kostengrundlage für die Ge-

bührenberechnung aufgenommen.

Art. 16 Abs. 3

3 Die Streckengebühr wird vom Gebührendienst der Eurocontrol im Auftrag der

Skyguide erhoben und ihr nach den Bestimmungen der Finanzordnung der Euro- control überwiesen.

Art. 16a Berechnungsgrundlagen für die Streckengebühr Die Berechnung der Streckengebühr richtet sich nach der Mehrseitigen Vereinba- rung vom 12. Februar 19816 über Flugsicherungs-Streckengebühren und den dazu- gehörigen technischen Vorschriften.

Art. 18 Aufgehoben

Art. 19a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Januar 2001 Die Übertragung der einzelnen Dienste an die Skyguide erfolgt schrittweise. Sie ist spätestens bis zum 31. Dezember 2003 abzuschliessen.

6 SR 0.748.112.12

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II Diese Verordnung erhält den neuen Anhang gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

24. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Verordnung über den Flugsicherungsdienst AS 2001

Anhang (Art. 2 Abs. 2)

Flugsicherungsaufgaben der Skyguide

1.1 Bezirksleitdienst im schweizerischen und, soweit zwischen-

staatlich vereinbart, im angrenzenden aus- ländischen Luftraum.

1.2 An- und Abflugleitdienst für die Flugplätze Bern-Belp, Genf und

Zürich sowie für weitere vom Bundesamt bezeichnete Flugplätze mit Instrumentenflug- verkehr oder, soweit zwischenstaatlich vereinbart, im angrenzenden ausländischen Luftraum.

1.3 Platzverkehrsleitdienst auf den Flugplätzen Bern-Belp, Genf,

Lugano und Zürich sowie auf weiteren vom Bundesamt bezeichneten Flugplätzen mit Instrumentenflugverkehr.

1.4 Verkehrsflussregelung im schweizerischen und, soweit zwischen-

staatlich vereinbart, im angrenzenden aus- ländischen Luftraum.

3.1 Alarmdienst und Unterstüt-

zung der AIS-Aerodrome Units in dieser Funktion

7 Technischer Dienst für Installation, Betrieb und Wartung der

Flugsicherungsanlagen sowie bestimmter, von der MeteoSchweiz festgelegter Geräte.

9 Sonderdienste zur Wahrung der Lufthoheit

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Verordnung über den Flugsicherungsdienst AS 2001

10 Flugverfahrens- Regelmässige Prüfung von Strecken-, An-

berechnungsdienst und Abflugverfahren nach Instrumenten- flugregeln sowie deren Erarbeitung und Änderung, soweit dies einem anerkannten operationellen Bedürfnis entspricht und die Flugverkehrsleitdienste von Skyguide oder in ihrem Auftrag erbracht werden. In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt.

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