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AS 2001 979

Verordnung über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik

Verordnung über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik

Änderung vom 16. März 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. September 19831 über das Schweizerische Institut für Be- rufspädagogik wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 36 und 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. April 19782 über die Berufsbildung (BBG) sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19743 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Organisation

1 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) führt das

Schweizerische Institut für Berufspädagogik (Institut); das Institut ist dem Bundes- amt unterstellt. 2 Das Institut besteht aus drei Regionalinstituten: jeweils eines in Zollikofen für die deutsche Schweiz, in Lausanne für die französische Schweiz und in Lugano für die italienische und die rätoromanische Schweiz.

3 Die Regionalinstitute sind zur Koordination und Zusammenarbeit untereinander

und gegebenenfalls mit Dritten verpflichtet.

Art. 2 Leitung 1 Das Institut wird von einer Institutsdirektorin geleitet. Diese ist Mitglied der Ge- schäftsleitung des Bundesamtes 2 Die Regionalinstitute werden von je einem Regionalleiter geleitet. Diese unterste- hen der Institutsdirektorin.

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Verordnung über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik AS 2001

3 Die Institutsdirektorin und die Regionalleiter bilden zusammen die Geschäftslei- tung des Instituts. Die Institutsdirektorin kann zusätzliche Mitglieder der Geschäfts- leitung ernennen. 4 Die Entwicklungsplanung ist Sache der Geschäftsleitung des Instituts. Sie bedarf, nach Anhörung des Institutsrats, der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Bundesamtes. 5 Die operative Planung ist Sache des jeweiligen Regionalleiters. Sie bedarf bei Fra- gen von nationaler Tragweite der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des In- stituts.

Art. 3a Aufgaben Das Institut hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Aus- und Weiterbildung der haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte an Be- rufsschulen sowie von Lehrpersonen an Berufsschulen mit besonderen Funktionen wie Schulleitungsmitgliedern, Praxisberatern oder Mediatoren, sofern die Aus- und Weiterbildung nicht an einer Hochschule erfolgt; b. Durchführung von Kursen für Instruktoren von Lehrmeisterkursen in Zu- sammenarbeit mit den Kantonen und Berufsverbänden; c. Durchführung von Instruktionskursen für Prüfungsexperten in Zusammenar- beit mit den Kantonen und Berufsverbänden; d. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Bereich der Berufsbildung; die Projekte können im Auftrag oder mit Beteiligung Dritter durchgeführt werden; e. Erbringen von Dienstleistungen; dazu gehören die Planung und die Organi- sation von Kursen, die Beratung sowie die Erstellung von Studien und Gut- achten; f. Erbringen von Leistungen im Rahmen der Qualitätssicherung in der Berufs- bildung.

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Kapitel: Ausbildung der Lehrkräfte an Berufsschulen

1. Abschnitt: Aufnahme und Ausschluss

Gliederungstitel vor Art. 6

2. Abschnitt: Prüfung und Diplomierung

Gliederungstitel vor Art. 15

3. Abschnitt: Disziplinarordnung

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Gliederungstitel vor Art. 18

4. Abschnitt: Beschwerden

Gliederungstitel vor Art. 19a

3. Kapitel: Gebühren und Einnahmen aus Forschungs- und

Entwicklungsaufträgen und Drittmittel

1. Abschnitt: Gebühren

Art. 19a Gebührenpflicht

1 Wer eine Dienstleistung des Instituts nach Artikel 3a Buchstabe e in Anspruch

nimmt, hat dafür eine Gebühr zu entrichten.

2 Wer an Lehrerfortbildungskursen teilnimmt, ohne den Status einer Berufsschul-

lehrperson zu haben, und wer an Kursen der allgemeinen Weiterbildung teilnimmt, hat ein Kursgeld zu entrichten.

Art. 19b Berechnung der Gebühren Das Institut berechnet die Gebühr nach Aufwand. Massgebend sind die effektiven Kosten des Instituts.

Art. 19c Gebührenerlass Das Institut kann die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn: a. das Erbringen der Dienstleistung für das Institut von besonderem Interesse ist; oder b. der Aufwand für die Dienstleistung von kleinem Umfang ist.

Art. 19d Vorschuss Das Institut kann von den Gebührenpflichtigen einen Vorschuss verlangen.

Art. 19e Fälligkeit

1 Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an die Gebührenpflichtigen fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

Art. 19f Verjährung Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre ab Rechnungsstellung.

Art. 19g Beschwerden gegen Gebührenverfügungen Gegen Gebührenverfügungen des Instituts kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesamt erhoben werden.

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Verordnung über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik AS 2001

Gliederungstitel vor Art. 19h

2. Abschnitt: Einnahmen aus Forschungs- und Entwicklungsaufträgen

und Drittmittel

Art. 19h

1 Mit Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung und im Einvernehmen

mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle kann das Institut im Einzelfall finanzielle Mittel für Forschungs- und Entwicklungsaufträge und Mittel aus Zuwendungen Dritter über ein ausserhalb der Finanzrechnung liegendes Konto der Bestandesrech- nung abwickeln. Die Abrechnung des Bestandesrechnungskontos erfolgt nach Ab- schluss des Auftrags.

2 Von den Einnahmen aus Forschungs- und Entwicklungsaufträgen auf Konten der

Bestandesrechnung sind 10 Prozent als Abgeltung für die Benutzung der Infra- struktur in der Staatsrechnung zu vereinnahmen.

3 Ausgenommen von der Infrastrukturabgabe sind Mittel aus Aufträgen von Institu-

tionen der Forschungsförderung sowie aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten mit Dritten, welche im überwiegenden Interesse des Instituts durchgeführt werden. 4 Einen nach Deckung der Ausgaben und gegebenenfalls nach Abzug der Infra- strukturabgabe verbleibenden Rest verwendet das Institut für eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte.

Gliederungstitel vor Art. 20

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

II Die Verordnung vom 7. November 19794 über die Berufsbildung wird wie folgt ge- ändert:

Art. 12 Kurse für Instruktoren von Lehrmeisterkursen Das Schweizerische Institut für Berufspädagogik veranstaltet in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Berufsverbänden Kurse für Instruktoren von Lehrmeisterkursen.

Art. 34 Abs. 1

1 Um die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen nach einheitlichen Grundsätzen

sicherzustellen, führt das Schweizerische Institut für Berufspädagogik in Zusam- menarbeit mit den Berufsverbänden Instruktionskurse für Experten an Lehrab- schlussprüfungen durch.

4 SR 412.101

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Art. 62 Kurse für Prüfungsexperten Der Beitrag an Teilnehmerkosten der vom Schweizerischen Institut für Berufs- pädagogik durchgeführten Kurse für Experten an Lehrabschlussprüfungen beträgt 12–27 Prozent.

III Diese Änderung tritt am 1. April 2001 in Kraft.

16. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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