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AS 2002 1347

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Änderung vom 24. April 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 68 Abs. 2

2 Die Betriebsordnung ist der kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 75 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Bundesamt) ist die Fachstelle des Bundes für den Arbeitnehmerschutz. Es hat namentlich folgende Aufgaben: ...

Art. 76 Gebietszuständigkeit der Eidgenössischen Arbeitsinspektion Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Gebietszuständigkeit der Organe der Eidgenössischen Arbeitsinspektion im Sinn von Artikel 42 Absatz 4 des Gesetzes fest.

Art. 80 Abs. 4

4 Die kantonale Behörde hat dem Bundesamt eine Ausfertigung der erteilten

Arbeitszeitbewilligungen zuzustellen und ihm Kenntnis zu geben von ihren Verfü- gungen und Massnahmen, die sie nach den Artikeln 51 Absätze 2 und 3 sowie 52 und 53 des Gesetzes getroffen hat.

1 SR 822.111

2002-0748 1347

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz AS 2002

II

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung 4 vom 18. August 19932 zum Arbeitsgesetz

Art. 27 Abs. 3

3 Vor der Bewilligung von Ausnahmen holt die kantonale Behörde die Stellung-

nahme des Bundesamtes ein. Dieses holt erforderlichenfalls die Stellungnahme der SUVA ein.

Art. 32 Abs. 1 1 Die kantonale Behörde ermittelt jeden Betrieb oder Betriebsteil, der die Vorausset- zungen eines industriellen Betriebes erfüllt, und beantragt dem Bundesamt schrift- lich und begründet die Unterstellung unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe.

Art. 33 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 35 Abs. 2

2 Doppel der Verfügung werden der kantonalen Behörde und der SUVA übermittelt.

Art. 36 Mitteilungen von Änderungen

1 Die kantonale Behörde hat dem Bundesamt jede ihr zur Kenntnis gelangende Tat-

sache mitzuteilen, die zu einer Änderung der Unterstellungsverfügung Anlass geben kann.

2 Das Bundesamt eröffnet die Änderung der Unterstellungsverfügung dem Arbeitge-

ber und gibt diese der kantonalen Behörde sowie der SUVA bekannt.

Art. 37 Abs. 3

3 Bei Anlagen und Bauten des Bundes, die nicht im koordinierten Bundesverfahren

genehmigt werden, ist das Gesuch um Plangenehmigung beim Bundesamt einzurei- chen.

2 SR 822.114

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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz AS 2002

Art. 41 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3

1 Das Bundesamt ist die Fachbehörde im koordinierten Bundesverfahren nach den

Artikeln 62a–62c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

21. März 19973 (RVOG) für die Beurteilung, ob eine Plangenehmigung nach Arti-

kel 7 oder 8 des Gesetzes erforderlich ist.

2 Die Leitbehörde hat das Bundesamt in jedem ordentlichen Plangenehmigungs-

verfahren nach Artikel 62a RVOG zu konsultieren; darüber hinaus ist es zur Mitwirkung beizuziehen, wenn: ...

3 Das Bundesamt nimmt als Fachbehörde zuhanden der Leitbehörde Stellung zum

eingereichten Plangenehmigungsgesuch und ist für Planbesprechungen beizuziehen, soweit es um Fragen des Arbeitnehmerschutzes geht.

Art. 44 Abs. 2 Einleitungssatz und 3

3 Ergeben sich Mängel bei der Abnahme, dann verfährt die Leitbehörde nach

Artikel 43 Absatz 2. Für die Erteilung der notwendigen Auflagen in der Betriebsbe- willigung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer konsultiert sie das Bundesamt.

2. Verordnung vom 19. Dezember 19834 über die Unfallverhütung

Art. 48 Abs. 2

2 Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG sorgen für die einheitliche

Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit durch die kantonalen Or- gane sowie für die Koordination dieser Tätigkeit mit dem Vollzug der Vorschriften des ArG über die Gesundheitsvorsorge und Plangenehmigung. Hält sich ein kanto- nales Organ nicht an die Vorschriften, so wird es vom seco auf die Rechtslage auf- merksam gemacht und zu deren Beachtung angehalten. Dieses kann dem kantonalen Organ nötigenfalls Weisungen erteilen. Bei anhaltender oder wiederholter Nichtbe- achtung von Vorschriften ist die Koordinationskommission in Kenntnis zu setzen.

3. Heimarbeitsverordnung vom 20. Dezember 19825

Art. 12 Abs. 1 und 2 1 Das seco sorgt im Rahmen seiner Oberaufsicht für einen einheitlichen Vollzug des Gesetzes. Es kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen.

2 Es führt namentlich stichprobeweise Kontrollen durch.

3 SR 172.010 4 SR 832.30 5 SR 822.311

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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz AS 2002

III Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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