AS 2002 1355
Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Organisationsverordnung EMPA)
Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Organisationsverordnung EMPA)
vom 16. Mai 2002
Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat), gestützt auf die Artikel 9 Absatz 2 und 10 Absatz 3 der EMPA-Verordnung vom 13. Januar 19931, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gliederung der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) sowie die Aufgaben und Befugnisse der Direktion und ihrer Mitglieder.
Art. 2 Gliederung
1 Die EMPA besteht aus folgenden Departementen:
a. Moderne Materialien, ihre Oberflächen und Grenzflächen; b. Materialien und Systeme für das Bau- und Ingenieurwesen; c. Materialien und Systeme zum Schutz und Wohlbefinden des menschlichen Körpers; d. Informations-, Zuverlässigkeits- und Simulationstechnik; e. Mobilität und Umwelt; f. Logistik, Controlling und Marketing. 2 Die Departemente sind in Abteilungen unterteilt. Die Direktorin oder der Direktor legt die Gliederung im Einzelnen fest.
Art. 3 Direktion 1 Die Direktion besteht aus der Direktorin oder dem Direktor, einer stellvertretenden Direktorin oder einem stellvertretenden Direktor sowie den Leiterinnen und Leitern der Departemente. 2 Die Direktion trifft die Arbeitgeberentscheide für das Personal der EMPA, soweit nicht der ETH-Rat zuständig ist.
SR 414.165.1 1 SR 414.165
2002-1104 1355
Organisationsverordnung EMPA AS 2002
Art. 4 Direktorin oder Direktor 1 Die Direktorin oder der Direktor trägt die oberste Führungsverantwortung für die EMPA.
2 Sie oder er:
a. entscheidet über die Planung in Forschung, Entwicklung, Dienstleistung und Lehre; b. entscheidet über die jährlichen Leistungsvereinbarungen mit den Abteilun- gen sowie über die Verteilung der Mittel; c. regelt die Organisation und die Aufgabenteilung innerhalb der Direktion; d. stellt dem ETH-Rat Antrag auf Anstellung der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors sowie der Leiterinnen und Leiter der Departemente; e. erlässt organisatorische Weisungen.
3 Über wichtige Geschäfte nach Absatz 2 und nach Artikel 2 Absatz 2 entscheidet
sie oder er nach Anhörung der Betroffenen und nach Beratung in der Direktion.
Art. 5 Leiterinnen und Leiter der Departemente
1 Die Leiterinnen und Leiter der Departemente führen ihre Departemente und sind
für deren Organisation und Tätigkeiten gegenüber der Direktorin oder dem Direktor verantwortlich.
2 Sie bereiten zusammen mit den entsprechenden Abteilungsleiterinnen und Abtei-
lungsleitern die jährlichen Leistungsvereinbarungen sowie die Anträge für die erfor- derlichen Mittel zu Handen der Direktorin oder des Direktors vor.
3 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Weiterentwicklung der in ihrem Departement verfolgten strategischen Ker- naktivitäten; b. Förderung der disziplinübergreifenden Zusammenarbeit mit den anderen Departementen der EMPA sowie mit externen Forschungsinstitutionen; c. Kommunikation und Umsetzung der Forschungsresultate, insbesondere in Lehre, Praxis und Öffentlichkeitsarbeit; d. Erbringung der von der EMPA übernommenen Dienstleistungen zu Gunsten Dritter. 4 Die Leiterin oder der Leiter des Departements Logistik, Controlling und Marketing hat insbesondere folgende Aufgaben: a. infrastrukturelle und materielle Versorgung der EMPA; b. effiziente und ökologische Bewirtschaftung der EMPA-Ressourcen; c. Förderung und Koordination der Aktivitäten in den Bereichen Öffentlich- keitsarbeit und Marketing.
Organisationsverordnung EMPA AS 2002
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes Die Organisationsverordnung EMPA vom 23. September 19932 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
16. Mai 2002 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli
2 AS 1993 2908