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AS 2002 158

Verordnung über Fernmeldedienste

Berichtigung

Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) vom 31. Oktober 2001 (SR 784.101.1; AS 2001 2759)

Art. 60 Abs. 1

statt: 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Teil- nehmerinnen und Teilnehmer bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbin- dungsaufbau und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist. Sie halten diese Daten auf jeden Fall während sechs Mona- ten zur Verfügung der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 44 FMG.

muss es heissen:1 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Teil- nehmerinnen und Teilnehmer bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbin- dungsaufbau, die Erteilung von Auskünften über den Post- und Fernmeldeverkehr gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 2 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und den Erhalt des für die entspre- chenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.

1 Siehe AS 2001 3111, Art. 35

2 SR 780.1; AS 2001 3096

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