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AS 2002 1760

Verordnung des EFD über das Unterhaltsreinigungspersonal

Verordnung des EFD über die Personalbeurteilung und den Lohn des Personals der Reinigungsdienste (Reinigungspersonalverordnung – EFD)

vom 22. Mai 2002

Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 30. November 20011 über das Personal der Reinigungsdienste, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der

Bundesverwaltung und der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV).

2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen

der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20013 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) Anwendung.

Art. 2 Personalbeurteilung

1 Das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal unterliegt der Personalbeurtei-

lung. Diese erfolgt jährlich. 2 Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungs- und Verhal- tensziele.

3 Die Leistungen werden wie folgt beurteilt:

a. Beurteilungsstufe A: entspricht den Anforderungen voll und ganz; b. Beurteilungsstufe B: entspricht den Anforderungen teilweise; c. Beurteilungsstufe C: entspricht den Anforderungen nicht.

Art. 3 Lohn

1 Der Anfangslohn des Reinigungspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad

von 100 Prozent 40 000 Franken.

2 Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 1 Beurteilungs-

stufe A nach Artikel 36 BPV.

SR 172.220.111.71

1760 2002-0935

Reinigungspersonalverordnung - EFD AS 2002

3 Der Lohn nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich jeweils um den Teuerungsaus-

gleich.

Art. 4 Lohnentwicklung

1 Der Lohn des regelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird nach den Ergeb-

nissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Ab- satz 2 wie folgt angepasst: a. Beurteilungsstufe A: Erhöhung um 750 Franken; b. Beurteilungsstufe B: Erhöhung um 300 Franken; c. Beurteilungsstufe C: Keine Erhöhung.

2 Der Lohn des unregelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird bis zum Ma-

ximallohn nach jedem effektiv geleisteten Jahr um 750 Franken erhöht.

Art. 5 Berufliche Vorsorge Das Reinigungspersonal ist obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen von In- validität, Alter und Tod in der Pensionskasse des Bundes versichert, sofern die Vor- aussetzungen dafür erfüllt sind.

Art. 6 Übergangsbestimmungen

1 Für das Reinigungspersonal, das am 30. Juni 1990 im Dienst stand, gilt:

a. Die Rentenansprüche nach Artikel 18c des Aufräumerinnenreglementes vom 12. Januar 1973 in der Fassung vom 15. Dezember 19764 bleiben gewahrt. b. Die Invalidenleistungen entsprechen den Altersleistungen. c. Die Hinterlassenenleistungen richten sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung vom 24. August 19945 über die Pensionskasse des Bundes (PKB- Statuten). d. die Dienstjahre zählen als Beitragsjahre im Sinne der Artikel 43 und 45 der PKB-Statuten.

2 Laufende Renten bleiben unverändert.

3 Die Übergangsbestimmungen nach Absatz 1 gelten bis zur Überführung der Pen-

sionskasse des Bundes in die PUBLICA.

4 Für das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal, das im Verlaufe des Jahres

2002 eine Lohnerhöhung nach der Verordnung des EFD vom 6. April 19906 für das

Reinigungspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung erhalten hat, wird die Erhö- hung auf den 1. Januar 2003 anteilmässig berechnet.

5 Übersteigt der Lohn den Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2, wird er so nicht

mehr nach Artikel 4 erhöht und der Teuerung nicht angepasst. Der Teuerungsaus-

4 In der AS nicht publiziert.

5 SR 172.222.1

6 In der AS nicht publiziert.

Reinigungspersonalverordnung - EFD AS 2002

gleich wird wieder ausgerichtet, sobald der Lohn den nach Artikel 3 Absatz 2 fest- gelegten Maximallohn nicht mehr übersteigt.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EFD vom 6. April 19907 für das Reinigungspersonal der allge- meinen Bundesverwaltung wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

22. Mai 2002 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger

7 In der AS nicht publiziert.

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