AS 2002 1935
Signalisationsverordnung
Signalisationsverordnung (SSV)
Änderung vom 15. Mai 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 3 und 5
3 Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15) untersagt den Fussgängern und Benüt-
zern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang. 5 Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.
Art. 22b Abs. 1
1 Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Ge-
schäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahr- zeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behin- dern.
Art. 22c Abs. 1
1 «Fussgängerzonen» (2.59.3) sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeug-
ähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt.
Art. 68 Abs. 2 zweiter Satz und 3 zweiter Satz
2 ... Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und
den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV). 3 ... Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahr- zeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV).
1 SR 741.21
2002-0476 1935
Signalisationsverordnung AS 2002
II Der Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
15. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1936
Signalisationsverordnung AS 2002
Anhang 2
2. Vorschriftssignale (Art. 2a, 16–34 und 69)
a. Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen (Art. 18–21)
2.15.3 Verbot für fahrzeugähnliche Geräte
(Art. 19)
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