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AS 2002 1935

Signalisationsverordnung

Signalisationsverordnung (SSV)

Änderung vom 15. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 3 und 5

3 Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15) untersagt den Fussgängern und Benüt-

zern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang. 5 Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.

Art. 22b Abs. 1

1 Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Ge-

schäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahr- zeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behin- dern.

Art. 22c Abs. 1

1 «Fussgängerzonen» (2.59.3) sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeug-

ähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt.

Art. 68 Abs. 2 zweiter Satz und 3 zweiter Satz

2 ... Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und

den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV). 3 ... Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahr- zeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV).

1 SR 741.21

2002-0476 1935

Signalisationsverordnung AS 2002

II Der Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

15. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1936

Signalisationsverordnung AS 2002

Anhang 2

2. Vorschriftssignale (Art. 2a, 16–34 und 69)

a. Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen (Art. 18–21)

2.15.3 Verbot für fahrzeugähnliche Geräte

(Art. 19)

1937

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