AS 2002 2138
Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
Änderung vom 3. Juli 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. August 19901 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. a, b und h
1 Von den Verboten nach den Artikeln 1 und 2 können ausgenommen werden:
a. die Aus- und Durchfuhr von Medikamenten und, in Ausnahmesituationen, von Lebensmitteln zu humanitären Zwecken; b. die Aus- und Durchfuhr von nichtstrategischen Gütern sowie die Erbringung von dazugehörigen Dienstleistungen, die von den zuständigen UNO-Gre- mien bewilligt wurden; h. Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 4. Juli 2002 in Kraft.
3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 946.206
2138 2002-1413