AS 2002 2547
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
Änderung vom 22. März 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 5. April 20011 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 20012, beschliesst:
I Das Arbeitsgesetz vom 13. März 19643 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Einleitungssatz und Bst. e Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, ferner nicht anwend- bar: (Betrifft nur den französischen und italienischen Text) e. auf Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten;
Art. 3a Bst. c Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6,
35 und 36a) sind jedoch anwendbar:
c. auf Lehrer an Privatschulen sowie Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten.
Art. 71 Bst. b Vorbehalten bleiben insbesondere: b. Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis; von den Vor- schriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit darf dabei jedoch nur zu Gunsten der Arbeit- nehmer abgewichen werden;