AS 2002 2989
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Schweizerisches Strafgesetzbuch (Schwangerschaftsabbruch)
Änderung vom 23. März 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 19. März 19981 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. August 19982, beschliesst:
I Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung4, ...
Art. 118
2. Schwanger- 1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau
schaftsabbruch. Strafbarer abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwanger- Schwanger- schaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen schaftsabbruch nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2 Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau
abbricht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
3 Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche
seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
4 In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in zwei Jahren
ein.
4 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
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Strafgesetzbuch (Schwangerschaftsabbruch) AS 2002
Art. 119 Strafloser 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärzt- Schwanger- schaftsabbruch lichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
2 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er
innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelas- sene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorge- nommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3 Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetz-
lichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4 Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die
Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwanger- schaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
5 Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der
zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
Art. 120 Übertretungen 1 Mit Haft oder mit Busse wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die durch Ärztinnen oder Ärzte oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: a. von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; b. persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesund- heitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:
1. ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden
Beratungsstellen,
2. ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche mora-
lische und materielle Hilfe anbieten, und
3. Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur
Adoption freizugeben; c. sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat.
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Strafgesetzbuch (Schwangerschaftsabbruch) AS 2002
2 Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unter-
lässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden.
Art. 121 Aufgehoben
II Änderung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung6, ...
Art. 30 Strafloser Abbruch der Schwangerschaft Bei straflosem Abbruch einer Schwangerschaft nach Artikel 119 des Strafgesetz- buches7 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.
III
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 23. März 2001 Ständerat, 23. März 2001 Der Präsident: Peter Hess Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
5 SR 832.10 6 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 7 SR 311.0; AS 2002 2989
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Strafgesetzbuch (Schwangerschaftsabbruch) AS 2002
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
12. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
8 BBl 2002 5117
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