AS 2002 3126
Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar
Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar
Änderung vom 30. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 2. Oktober 20001 über Massnahmen gegenüber Myanmar wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2
2 Das Bundesamt für Ausländerfragen kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen
humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Myanmar oder zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 11 Abs. 2
2 Die Geltungsdauer wird bis zum 3. Oktober 2003 verlängert.
II Diese Änderung tritt am 4. Oktober 2002 in Kraft.
30. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 946.208.2
3126 2002-2016